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Einfaches Wahlverfahren SBV - Wahlberechtigung?

D
Dana
Nov 2016 bearbeitet

Bei uns wird im Oktober eine neue Schwerbehindertenvertretung gewählt. Aufgrund der Anzahl der sb MA wird ein einfaches Wahlverfahren durchgeführt. Nun meine Frage: von der Personalabteilung habe ich (VP) eine aktuelle Liste aller sb und gleichgestellten MA bekommen. Auf dieser Liste baue ich die Wählerliste auf. Was nun, wenn auf der Wahlversammlung ein Mitarbeiter wählen möchte, der schwerbehindert ist, aber nicht auf der Wählerliste steht, weil der AG gar nicht informiert ist über die Behinderung.

Soweit ich weiß, war es bei der BR-WAhl so, wer am Wahltag nicht auf der Wählerliste steht, kann nicht wählen, weil dieser im Vorfeld Zeit hatte, zu prüfen, ob er in der Wählerliste steht und wenn er "vergessen" wurde, ihn der Wahlvorstand (nach Prüfung) ggf. auf die Liste draufsetzt. (unser BR wurde im förmlichen Wahlverfahren gewählt).

Wie gesagt, wenn ein MA sb ist und nicht beim AG "gemeldet" ist (dazu ist der MA ja nicht verpflichtet) und nicht auf der Wählerliste steht, darf dieser wählen?

Danke für die Antworten schon mal im Voraus. Dana

4.01805

Community-Antworten (5)

M
Mona-Lisa

18.09.2006 um 13:23 Uhr

@Dana, er kann nicht vergessen werden, da er nicht als schwerbehindert beim AG gemeldet ist! Somit ist auch nix mit wählen..........

Er ist nicht verpflichtet, seine Behinderung beim AG anzuzeigen, aber er sollte es sich noch mal überlegen, ob er das nicht ändern will!

A
Angi1

18.09.2006 um 13:24 Uhr

Hallo Dana,

im vereinfachten Wahlverfahren, steht in der Einladung " Bringen Sie vorsorglich etwa vorhandene Nachweise über Ihre Eigenschaft als schwerbehinderter oder gleichgestellter Mensch (z.B. Schwerbehindertenausweis, Gleichstellungsbescheid) mit.

In der Wahlversammlung wird dann bei der Wahl eine Liste der Wähler erstellt. Es gibt also im Vorfeld keine "Wählerliste". Sollte ein Wähler nicht auf Eurer Liste stehen, laßt Ihr euch eben vorhandene Nachweise vorlegen.

MfG Angi1

WP
winnie pooh

18.09.2006 um 17:33 Uhr

Hallo

ja Angi hat Recht!

Es gibt keine Wählerliste! Die SB-Mitrabeiter können sich in der Wahlversammlung mit Ihrem Ausweis oder Mit der Urkunde ausweisen, dann können Sie auch mit wählen.

MFG

F
Fayence

18.09.2006 um 18:38 Uhr

SchwbWO § 3 Liste der Wahlberechtigten

(1) Der Wahlvorstand stellt eine Liste der Wahlberechtigten auf. Die Wahlberechtigten sollen mit Familienname, Vorname, erforderlichenfalls Geburtsdatum sowie Betrieb oder Dienststelle in alphabetischer Reihenfolge aufgeführt werden. (2) Die Liste der Wahlberechtigten oder eine Abschrift ist unverzüglich nach Einleitung der Wahl bis zum Abschluß der Stimmabgabe an geeigneter Stelle zur Einsicht auszulegen.

SchwbWO § 4 Einspruch gegen die Liste der Wahlberechtigten

(3) Nach Ablauf der Einspruchsfrist soll der Wahlvorstand die Liste der Wahlberechtigten nochmals auf ihre Vollständigkeit hin überprüfen. Im übrigen kann nach Ablauf der Einspruchsfrist die Liste der Wahlberechtigten nur bei Schreibfehlern, offenbaren Unrichtigkeiten, in Erledigung rechtzeitig eingelegter Einsprüche oder bei Eintritt oder Ausscheiden eines Wahlberechtigten bis zum Tage vor dem Beginn der Stimmabgabe berichtigt oder ergänzt werden.

SchwbWO § 5 Wahlausschreiben

(1) Spätestens sechs Wochen vor dem Wahltage erläßt der Wahlvorstand ein Wahlausschreiben, das von dem oder der Vorsitzenden und mindestens einem weiteren Mitglied des Wahlvorstandes zu unterschreiben ist. Es muß enthalten: ... 4. den Hinweis, wo und wann die Liste der Wahlberechtigten und diese Verordnung zur Einsicht ausliegen, 5. den Hinweis, dass nur wählen kann, wer in die Liste der Wahlberechtigten eingetragen ist...

A
Angi1

19.09.2006 um 11:01 Uhr

@Fayence hier geht es um das Vereinfachte Wahlverfahren welches sich ausschließlich nach den §§ 18 bis 21 der SchwbVWO richtet.

MfG Angi1

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