Erstellt am 18.09.2006 um 11:23 Uhr von Mona-Lisa
@Dana,
er kann nicht vergessen werden, da er nicht als schwerbehindert beim AG gemeldet ist! Somit ist auch nix mit wählen..........
Er ist nicht verpflichtet, seine Behinderung beim AG anzuzeigen, aber er sollte es sich noch mal überlegen, ob er das nicht ändern will!
Erstellt am 18.09.2006 um 11:24 Uhr von Angi1
Hallo Dana,
im vereinfachten Wahlverfahren, steht in der Einladung " Bringen Sie vorsorglich etwa vorhandene Nachweise über Ihre Eigenschaft als schwerbehinderter oder gleichgestellter Mensch (z.B. Schwerbehindertenausweis, Gleichstellungsbescheid) mit.
In der Wahlversammlung wird dann bei der Wahl eine Liste der Wähler erstellt. Es gibt also im Vorfeld keine "Wählerliste". Sollte ein Wähler nicht auf Eurer Liste stehen, laßt Ihr euch eben vorhandene Nachweise vorlegen.
MfG
Angi1
Erstellt am 18.09.2006 um 15:33 Uhr von winnie pooh
Hallo
ja Angi hat Recht!
Es gibt keine Wählerliste! Die SB-Mitrabeiter können sich in der Wahlversammlung mit Ihrem Ausweis oder Mit der Urkunde ausweisen, dann können Sie auch mit wählen.
MFG
Erstellt am 18.09.2006 um 16:38 Uhr von Fayence
SchwbWO § 3 Liste der Wahlberechtigten
(1) Der Wahlvorstand stellt eine Liste der Wahlberechtigten auf. Die Wahlberechtigten sollen mit Familienname, Vorname, erforderlichenfalls Geburtsdatum sowie Betrieb oder Dienststelle in alphabetischer Reihenfolge aufgeführt werden.
(2) Die Liste der Wahlberechtigten oder eine Abschrift ist unverzüglich nach Einleitung der Wahl bis zum Abschluß der Stimmabgabe an geeigneter Stelle zur Einsicht auszulegen.
SchwbWO § 4 Einspruch gegen die Liste der Wahlberechtigten
(3) Nach Ablauf der Einspruchsfrist soll der Wahlvorstand die Liste der Wahlberechtigten nochmals auf ihre Vollständigkeit hin überprüfen. Im übrigen kann nach Ablauf der Einspruchsfrist die Liste der Wahlberechtigten nur bei Schreibfehlern, offenbaren Unrichtigkeiten, in Erledigung rechtzeitig eingelegter Einsprüche oder bei Eintritt oder Ausscheiden eines Wahlberechtigten bis zum Tage vor dem Beginn der Stimmabgabe berichtigt oder ergänzt werden.
SchwbWO § 5 Wahlausschreiben
(1) Spätestens sechs Wochen vor dem Wahltage erläßt der Wahlvorstand ein Wahlausschreiben, das von dem oder der Vorsitzenden und mindestens einem weiteren Mitglied des Wahlvorstandes zu unterschreiben ist. Es muß enthalten:
...
4. den Hinweis, wo und wann die Liste der Wahlberechtigten und diese Verordnung zur Einsicht ausliegen,
5. den Hinweis, dass nur wählen kann, wer in die Liste der Wahlberechtigten eingetragen ist...
Erstellt am 19.09.2006 um 09:01 Uhr von Angi1
@Fayence
hier geht es um das Vereinfachte Wahlverfahren welches sich ausschließlich nach den §§ 18 bis 21 der SchwbVWO
richtet.
MfG
Angi1