W.A.F. LogoSeminare

Wirksamkeit einer BV

M
MayerKurt
Sep 2018 bearbeitet

Hallo,

es gibt eine BV welche schon mehr als 10 Jahren Anwendung findet und einen Teil der Mitarbeiter schlechter stellt als deren AV. Diese BV ist mit keiner Laufzeit und auch keiner Kündigungsfrist versehen, diese hängt auch nirgends öffentlich aus. Die BV wurde vom ehemaligen BRV unterschrieben. Es existiert kein Beschluss des Betriebsrats zur BV. Der Inhalt dieser BV ist nebensächlich, es geht darum ob diese so unwirksam ist.

37605

Community-Antworten (5)

K
krambambuli

21.09.2018 um 17:14 Uhr

Sie ist unwirksam, weil der Beschluss fehlt (siehe § 77 BetrVG). Fordert den AG auf, die BV nicht anzuwenden. Kündigungsfrist wäre im Übrigen 3 Monate.

M
MayerKurt

21.09.2018 um 17:34 Uhr

Ich betrachte diese BV auch als ungültig. Fitting sagt das Gleiche. Angenommen der AG behauptet die Gültigigkeit, den Beschluss kann er nicht liefern. Wäre dies doch ein Fall für die Einigungsstelle? Den AG habe ich schon aufgefordert die BV nicht anzuwenden jedoch kein Rückhalt im Gremium.

B
BRHamburg

21.09.2018 um 21:29 Uhr

Ich wäre hier etwas vorsichtig. Die BV ist 10 Jahre alt. Ob es damals einen Beschluss des damaligen BR gab wird nicht klar. Das Mitarbeiter durch die BV schlechter gestellt werden hat keine Auswirkung auf die Gültigkeit. Und es kann auch sein das wir hier im Bereich der Betrieblichen Übung sind.

A
alraune

22.09.2018 um 13:37 Uhr

Auf Fortbildung gelernt, wenn eine BV durch den Betriebsratsvorsitzenden unterschrieben ist, dann ist sie gültig. Der AG ist nicht verpflichtet nachzuprüfen ob ein Beschluss vorliegt, er kann sich darauf verlassen, daß mit der Unterschrift alles seine Ordnung hat. Warum die BV nicht einfach kündigen?

A
AlterMann

22.09.2018 um 14:57 Uhr

Als Mitarbeiter würde ich jedenfalls auf die Einhaltung des AV pochen. Eine BV, die nirgends aushängt (oder anders einsehbar ist?), kann mich doch nicht in meinen Rechten beschneiden. Wenn Ihr das als BR also nicht hinkriegt, könntet ihr ein Gewerkschaftsmitglied fragen, das über seinen Rechtsschutz zu klären.

Ihre Antwort