Erstellt am 14.09.2006 um 16:00 Uhr von zorro
BetrVG § 43: "Der Betriebsrat hat ... einzuberufen."
Also sonst erst mal keiner. Aber warum tut er das nicht? Und warum besteht euer BR nur bis zum 29.09.06? Löst er sich dann in Wohlgefallen auf? Denn sonst endet seine Amtszeit spätestens am 31. Mai des Wahljahres (vgl. BetrVG § 21).
Eine "kleine Tür" gibt es in BetrVG § 17 (3): "Zu dieser Betriebsversammlung können drei wahlberechtigte Arbeitnehmer des Betriebs oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft einladen und Vorschläge für die Zusammensetzung des Wahlvorstands machen."
Aber mehr als den Wahlvorstand bestimmen, geht auf dieser Betreibsversammlung wohl nicht.
Erstellt am 14.09.2006 um 16:03 Uhr von Röhren-Fan
Hallo Flunsch!
Zunächst meine Frage: warum existiert Euer BR noch/nur bis zum 29.09.2006? Dieses Frühjahr waren die turnusmäßigen Neuwahlen. Hattet Ihr einen Betriebsrat, dann endete seine Amtszeit am 31.05.2006.
Hat der "alte" BR keine Folgewahlen eingeleitet (wozu er gemäß BetrVG verpflichtet gewesen wäre), dann trifft zu, dass 3 Kollegen/innen die Wahl mit einer Einladung zur 1. Wahlversammlung einleiten kann. Das darf selbstverständlich während der Arbeitszeit passieren, der Arbeitgeber darf das nicht verhindern.
Gruß ebenso!
Erstellt am 14.09.2006 um 21:59 Uhr von Heini
Das in diesem Fall drei Arbeitnehmer des Betriebes zu einer Betriebsversammlung einladen dürfen um den Wahlvorstand für eine Betriebsratswahl zu wähle, ist quatsch.
Dieses ist nur möglich wenn es noch kein BR gab. Gibt es ein Betriebsrat und wurde 8 Wochen vor dem Ende der Amtszeit vom BR kein Wahlvorstand eingesetzt, so haben drei Arbeitnehmer des Betriebes die Möglichkeit die Einsetzung eines Wahlvorstandes beim Arbeitsgericht zu beantragen. Siehe §16 Abs.3 BetrVG.
Die drei Arbeitnehmer haben also kein Recht diese Versammlung einzuberufen. Auch würde ein so entstandener Wahlvorstand nichtig sein. Eine von diesem Wahlvorstand abgehaltene Betriebsratswahl wäre ungültig.
Erstellt am 14.09.2006 um 22:04 Uhr von Heini
Kleine Verbesserung: Es müsste §16 Abs.2 BetrVG heißen.
§ 16 BetrVG, Bestellung des Wahlvorstands
(1) Spätestens zehn Wochen vor Ablauf seiner Amtszeit bestellt der Betriebsrat einen aus drei Wahlberechtigten bestehenden Wahlvorstand und einen von ihnen als Vorsitzenden. Der Betriebsrat kann die Zahl der Wahlvorstandsmitglieder erhöhen, wenn dies zur ordnungsgemäßen Durchführung der Wahl erforderlich ist. Der Wahlvorstand muss in jedem Fall aus einer ungeraden Zahl von Mitgliedern bestehen. Für jedes Mitglied des Wahlvorstands kann für den Fall seiner Verhinderung ein Ersatzmitglied bestellt werden. In Betrieben mit weiblichen und männlichen Arbeitnehmern sollen dem Wahlvorstand Frauen und Männer angehören. Jede im Betrieb vertretene Gewerkschaft kann zusätzlich einen dem Betrieb angehörenden Beauftragten als nicht stimmberechtigtes Mitglied in den Wahlvorstand entsenden, sofern ihr nicht ein stimmberechtigtes Wahlvorstandsmitglied angehört.
(2) Besteht acht Wochen vor Ablauf der Amtszeit des Betriebsrats kein Wahlvorstand, so bestellt ihn das Arbeitsgericht auf Antrag von mindestens drei Wahlberechtigten oder einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft; Absatz 1 gilt entsprechend. In dem Antrag können Vorschläge für die Zusammensetzung des Wahlvorstands gemacht werden. Das Arbeitsgericht kann für Betriebe mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern auch Mitglieder einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft, die nicht Arbeitnehmer des Betriebs sind, zu Mitgliedern des Wahlvorstands bestellen, wenn dies zur ordnungsgemäßen Durchführung der Wahl erforderlich ist.
(3) Besteht acht Wochen vor Ablauf der Amtszeit des Betriebsrats kein Wahlvorstand, kann auch der Gesamtbetriebsrat oder, falls ein solcher nicht besteht, der Konzernbetriebsrat den Wahlvorstand bestellen. Absatz 1 gilt entsprechend.
Erstellt am 14.09.2006 um 22:29 Uhr von Röhren-Fan
@Heini: Du irrst! Erlaube mir die flapsige Bemerkung: wer Gesetzestexte lesen kann, ist klar im Vorteil.
In BetrVG §16 Abs 2 ist klar die Rede von "Besteht 8 Wochen vor Ablauf der Amtszeit des Betriebsrates..."
In der Ausgangsfrage ist ganz klar ersichtlich, dass in der betroffenen Firma kein BR mehr existiert, da seine Amtszeit nach BetrVG §21 Satz 3 am 31.05. dieses Jahres 2006 endete - im Gegensatz zum Kenntnis- und Glaubensstand des die Frage Stellenden. Dies gilt dann in Verbindung mit BetrVG §13 Abs 2 Punkt 6.
Schönen Gruß an Frau RA Jung - die uns 20 Unwissenden das Lesen von Gesetzestexten auf einem W.A.F.-Seminar eindrucksvoll lehrte.
Erstellt am 15.09.2006 um 00:36 Uhr von Kölner
@Röhren-Fan
Und Du übst dann nur noch das richtige zitieren eines Gesetzestextes, ja?
Erstellt am 15.09.2006 um 07:25 Uhr von Röhren-Fan
@Kölner:
Was willst Du mir mit Deinen Worten sagen - oder wie damit dem Fragesteller helfen?
Ach-ja, da wäre dann noch in Deiner Antwort zu berücksichtigen, "... das ...... Zitieren ..." auch wirklich mit großem Anfangsbuchstaben zu schreiben. ;-)))))
Im Übrigen wurde und nicht nur das Lesen sondern auch das Verknüpfen und Querlesen gelehrt. Kaum ein § steht im §§-Dschungel für sich alleine da.
Erstellt am 16.09.2006 um 21:49 Uhr von Heini
Hallo Röhren-Fan,
ob ich irre wird sich dann herausstellen wenn "Jemand" einen Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit des gewählten Betriebsrates beim Arbeitsgericht mit der Begründung, ein ordentlicher Wahlvorstand habe nicht bestanden, beantragt.
Übrigens flunsch, solch ein Antrag kann zu jeder Zeit, von Jedermann, bei jedem Arbeitsgericht in D gestellt werden.
Erstellt am 16.09.2006 um 22:51 Uhr von Röhren-Fan
Hallo Heini,
habe leider um die Zeit keien Lust mehr, die entsprechenden §§ und darin enthaltenen Fristen aus dem BetrVG und der Wahlordnung herauszusuchen und zu zitieren.
Soweit ich weiss, können diesen Antrag nur mindestens 3 wahlberechtige Mitarbeiter stellen. Dieser wird vom AG nur dann bearbeitet, wenn es einen auf das Ergebinis bezogenen schwerwiegenden Fehler gegeben hat, dieser Fehler erstens nicht berichtigt wurde und zweitens für den Fall der Nicht-Berichtigung ein abweichendes Ergebnis in Bezug auf die Stimmzahlen und daraus resultierende Verteilung auf die Kandidaten zur Folge gehabt hätte.
Übrigens: hat Heini eigentlich die Initialen R.B.?
Erstellt am 16.09.2006 um 22:58 Uhr von Heini
Oh, Oh, hier bekommt aber Jemand so einiges durcheinander.
Hallo Frau RA Jung, Hilfe, hier muss einer nachsitzen.
Erstellt am 16.09.2006 um 23:29 Uhr von Röhren-Fan
@Heini
Statt hier diffuse Empfehlungen an RA Jung abzugeben, wären Deine konstruktiven Beiträge an dieser Stelle hilfreich. Kann ja sein, dass ich mir was Falsches gemerkt habe. Dann wäre eine konstruktive Kommentierung Deinerseits in Bezug auf meine Ansicht korrigierend und dem Ursprungsautor hilfreich.
So, wie Du es in Deiner letzten Antwort gemacht hast, hilfst Du dem Ursprungs-Autor leider nicht.
(P.S.: Dein Verhalten gleicht immer mehr dem von dem mir bekannten R.B.)
Erstellt am 17.09.2006 um 09:43 Uhr von Fayence
Heini und Röhren-Fan,
führt Euch doch einmal die Hintergründe zu Gemüte, siehe: 35196! ;-))
Bin gespannt auf Eure Meinung.
Erstellt am 17.09.2006 um 10:20 Uhr von Röhren-Fan
@Fayence: Danke für Deinen Hinweis - puh, hätte sich Flunsch in diesem Schritt nochmals gemeldet und auf die Frage/den Thread 35196 verwiesen, hätte auch ich nicht vorschnell vermeintlich passende Fakten unterstellt und es unterlassen, nicht passende Gesetzestexte zur Lösung zu zitieren.
Insofern "mea culpa" - die Argumentationskette auf die Ausgangsfrage hier passt nicht oder nur wenig.
Und Flunsch's Fall ist ober-verzwickt.
Erstellt am 17.09.2006 um 13:08 Uhr von Flunsch
Ups, was hab ich da angerichtet????:-))
Der jetzige BR (bestehend aus 5 Mitgliedern) hat komplett zum 29.09.2006 sein Amt niedergelegt. Jetzt möchte eine Kollegin aus dem Betrieb versuchen, einen neuen BR zu gründen. Dazu möchte sie eine Versammlung aller KollegInnen einberufen. Darf sie das während der Dienstzeit, oder nur nach Dienstschluss?
Grüßli
Flunsch
Erstellt am 17.09.2006 um 13:29 Uhr von Heini
Frage:
Unser BR besteht noch bis zum 29.09.2006.
Können wahlberechtigte Mitglieder des Betriebes selbständig eine Betriebsversammlung einberufen? Während der Arbeitszeit? Oder nach Dienstschluss? Oder darf das nur der Betriebsrat?
Antwort:
BAG 16.3.2005 – 7 ABR 40/04 - AP Nr 16 zu § 15 BetrVG 1972
Die Bestellung des Wahlvorstandes
Besteht in einem Betrieb bereits ein Betriebsrat, so bestellt dieser im Regelfall den
Wahlvorstand, der die Wahl unverzüglich einzuleiten, sie durchzuführen und das
Wahlergebnis festzustellen hat ( § 18 Abs. 1 BetrVG). Nur für den Fall, dass der Betriebsrat nicht rechtzeitig seiner Verpflichtung zur Bestellung des Wahlvorstands
nachkommt, bestellt ihn das Arbeitsgericht auf Antrag von mindestens drei Wahlberechtigten oder einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft. Alternativ lässt der Gesetzgeber in § 16 Abs. 3 BetrVG in diesem Fall auch die Bestellung des Wahlvorstandes durch den Gesamtbetriebsrat oder, falls ein solcher nicht besteht, durch den Konzernbetriebsrat zu.
Gemäß § 17 Abs. 1 BetrVG bestellt der Gesamtbetriebsrat beziehungsweise der Konzernbetriebsrat den Wahlvorstand auch dann, wenn in einem betriebsratsfähigen Betrieb kein Betriebsrat besteht. Bleibt der Gesamtbetriebsrat oder der Konzernbetriebsrat in diesem Falle untätig oder existiert weder ein Gesamtbetriebsrat noch ein Konzernbetriebsrat, dann wird der Wahlvorstand in einer Betriebsversammlung von der Mehrheit der anwesenden Arbeitnehmer gewählt.
Die Zuständigkeit des Arbeitsgerichts, die einen entsprechenden Antrag von mindestens drei wahlberechtigten Arbeitnehmern oder einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft voraussetzt, ist wiederum dann gegeben, wenn trotz Einladung keine Betriebsversammlung stattfindet oder die Betriebsversammlung keinen Wahlvorstand
wählt ( § 17 Abs. 4 BetrVG).
Grundsätzlich bestellt auch der noch amtierende Betriebsrat im vereinfachten
Wahlverfahren (§ 17 a BetrVG ) den Wahlvorstand. Abgesehen von einer Abkürzung
der Fristen gelten auch im vereinfachten Wahlverfahren die obigen Grundsätze.
Fayence hat im Thread 35230 schon darauf hingewiesen, es besteht kein Betriebsrat.
Wird innerhalb der Frist des §6 Abs.1 WO keine gültige Vorschlagsliste eingereicht, so hat der Wahlvorstand eine Nachfrist von einer Woche zur Einreichung von Wahlvorschläge zu setzen. Werden keine Vorschlagslisten nachgereicht, hätte
der Wahlvorstand sofort bekannt machen müssen, dass der Wahlgang nicht stattfindet (9 Abs.2 WO) somit das Wahlverfahren endgültig beendet und der Wahlvorstand erloschen ist.
Melden sich nicht genügend Wahlbewerber könnte die Betriebsratsgröße im Rahmen einer Nachfrist durch den Wahlvorstand auf die notwendige Betriebsgröße entsprechend der Anzahl der Wahlbewerber reduziert werden.
Somit würde selbst eine Wahl stattfinden wenn flunsch der einzige Wahlbewerber wäre.
§11 BetrVG
Ermäßigte Zahl der Betriebsratsmitglieder
Hat ein Betrieb nicht die ausreichende Zahl von wählbaren Arbeitnehmern, so ist die Zahl der Betriebsratsmitglieder der nächst niedrigeren Betriebsgröße zugrunde zu legen.
Übrigens, deine Kolleginn kann hier selber aktiv werden, benötigt aber immer zwei weitere Mitstreiter/innen.
Achte drauf, Frauenpower machts.
Erstellt am 17.09.2006 um 14:23 Uhr von Fayence
Heini,
nun tun wir mal zum "Wohle" der KollegInnen in Flunschs Betrieb so, als ob dieser BR wirklich erst ab 30.9.2006 aufhört zu existieren...
Den AG interessiert es ja anscheinend nicht allzu sehr, ob dieser BR rechtens existiert oder nicht!
Somit hättet Ihr, lieber Flunsch, die verdammte Pflicht gehabt, einen Wahlvorstand einsetzen zu müssen!!!!
Weiterhin unter der "Annahme", dass Ihr noch im Amt seid, hat die Kollegin bis zum 29.9.06 nur die Möglichkeit zu einer Mitarbeiterversammlung AUSSERHALB Eurer Arbeitszeit einzuladen.
Ab dem 30.9.2006 kann sie gemeinsam mit 2 weiteren AN WÄHREND der Arbeitszeit zu einer Wahlversammlung, zwecks Bestellung Wahlvorstand einladen!
Ebenfalls unter der "Annahme", dass Ihr noch im Amt seid, könntet Ihr Eure Kollegin zumindest dahingehend unterstützen, dass Ihr eine Betriebsversammlung gemäß § 43 BetrVG ansetzt!
Solange aber nicht im VORFELD klar ist, wer den WV macht und ob überhaupt KollegInnen bereit sind, für den BR zu kandidieren, würde ich das Thema Wahl in Eurem Betrieb nicht mehr angehn.
Erstellt am 17.09.2006 um 19:24 Uhr von Röhren-Fan
@Heini: ich danke Dir, dass Du das "BAG 16.3.2005 – 7 ABR 40/04 - AP Nr 16 zu § 15 BetrVG 1972 - Die Bestellung des Wahlvorstandes" zur Erläuterung des Falles Flunsch zitiert hast.
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Annahme 1: der von Flunsch genannte Betriebsrat wurde im Frühjahr 2006 neu gewählt und legt sein Amt zum 29.09.2006 nieder. Weitere Annahme: es besteht kein GBR oder KBR. Dann steht der amtierende BR in der Pflicht, eine Neuwahl einzuleiten. Hat er das bisher nicht getan, kann auf Antrag von 3 Wahlberechtigten beim Arbeitsgericht dieses den Wahlvorstand bestellen.
In diesem Fall ist Deine Aussage aus Deiner Antwort 46690 vom 14.09.06 21:59h: "Das in diesem Fall drei Arbeitnehmer des Betriebes zu einer Betriebsversammlung einladen dürfen um den Wahlvorstand für eine Betriebsratswahl zu wähle, ist quatsch. Dieses ist nur möglich wenn es noch kein BR gab." absolut richtig.
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Annahme 2: der von Flunsch genannte Betriebsrat, war der ALTE BR aus der Amtszeit 2002 bis 2006 und hat keine Neuwahlen eingeleitet. Niemand hat vor dem 31.05. den in Annahme 1 genannte Antrag beim AG gestellt. Dann endete die Amtszeit des BR am 31.05.2006. Dann können gemäß BetrVG und bestätigt durch "BAG 16.3.2005 – 7 ABR 40/04 - AP Nr 16 zu § 15 BetrVG 1972 - Die Bestellung des Wahlvorstandes" drei Wahlberechtigte während der Arbeitszeit zu einer Betriebsversammlung zur Wahl des Wahlvorstandes durch Mehrheitsbeschluss der anwesenden Wahlberechtigten einladen.
In diesem Fall ist Deine Aussage aus Deiner Antwort 46690 vom 14.09.2006 21:59h: "Das in diesem Fall drei Arbeitnehmer des Betriebes zu einer Betriebsversammlung einladen dürfen um den Wahlvorstand für eine Betriebsratswahl zu wähle, ist quatsch. Dieses ist nur möglich wenn es noch kein BR gab." leider falsch.
Das BAG spricht nicht von "NOCH keinen BR gab" sondern von "wenn in einem betriebsratsfähigen Betrieb kein Betriebsrat besteht". Es ist also unerheblich, ob es jemals in dem Betrieb einen BR gab oder nicht.
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So wie in Annahme 2 hatte ich meine Antwort 46652 vom 14.09.2006 16:03h gemeint. Und ich finde es beschämend, dass für die Feststellung von Richtlinien, die sich klar aus dem BetrVG ableiten lassen, das BAG bemüht werden muss. Von daher brauch ich wohl keine Nachhilfestunden bei Frau RA Jung, denn auch sie würde als theoretisch beim AG in D zugelassene Anwältin für Arbeitsrecht nichts anderes als das BAG sagen können. Und ich denke, dass das AG in D bei zugrunde liegenden Fakten wie in Annahme 2 auf das BAG verweisen würde und bei zugrunde liegenden Fakten wie in Annahme 1 den Wahlvorstand bestimmt.
Erstellt am 17.09.2006 um 20:46 Uhr von Fayence
Röhren-Fan,
das lässt Dir aber keine Ruhe! ;-))
Aber im Fall von Flunsch ist das m.E. sowieso Jacke wie Hose! Ein solches Kuddelmuddel ist mir zumindest noch nicht untergekommen.
@ Flunsch
Habt Ihr auf Eurem Tagesseminar mit dem Anwalt für Arbeitsrecht, denn diesen einmal befragt? Oder wolltet Ihr gar keine Antwort mehr hören? ;-)