Erstellt am 20.09.2018 um 16:45 Uhr von krambambuli
Nein,
im vereinfachtem Wahlverfahren liegen niemals sechs Wochen.
Du musst schon die geänderten Fristen beachten (siehe auch WO. In ihr gibt es §§ für die JAV-Wahl)
siehe auch Übersicht im www.bzo-wissen.de
Erstellt am 20.09.2018 um 16:52 Uhr von Cyber99
Hallo Krambambuli,
vielen Dank für die Antwort. Genau den Paragraphen suche ich gerade in der WO und werde einfach nicht fündig. Ich finde nur § 3 Abs. 1 und da sind es halt sechs Wochen und sonst finde ich dazu nichts. Vielleicht bin ich auch nur blind!
Erstellt am 21.09.2018 um 12:03 Uhr von takkus
M.M.n. verkürzt sich im vereinfachten Wahlverfahren die Frist zur Bestellung des Wahlvorstandes bei bestehender JAV auf 4 Wochen. § 63 Abs. 4 BetrVG. Somit kann das Wahlausschreiben auch keine 6 Wochen aushängen.
Erstellt am 21.09.2018 um 13:21 Uhr von Cyber99
Hallo takkus,
mein Gewerkschaftssekretär hat mir gerade mitgeteilt, dass er sich an §3 Abs. 1 WO halten würde. Aber es ist in der Tat so, wie du schreibst §63 Abs. 4 BetrVG in Verbindung mit § 3 Abs. 1 WO würde eigentlich zu einer JAV-losen Zeit führen. Das hätte der Gesetzgeber aber sicher nicht gewollt. Aber wirklich wasserdicht geregelt ist das im Gesetz nicht. Wir sind jetzt einfach mal pragmatisch und setzen den Termin so wie er uns gefällt.