Erstellt am 19.09.2018 um 11:56 Uhr von Pjöööng
Was ist denn bei Euch zum Weihnachtsgeld geregelt?
Erstellt am 19.09.2018 um 12:03 Uhr von celestro
aus einem anderen Thread, der oben angezeigt wird:
"Das Bundesarbeitsgericht (vgl. etwa BAG 9.6.93, AP Nr. 150 zu § 611 BGB Gratifikationen) hat für Rückzahlungsklauseln, die natürlich nicht nur für Gratifikationen wie das Weihnachtsgeld gelten, bestimmte Grundsätze aufgestellt. Danach gilt:
- Bei einer Sondervergütung bis zu 100 Euro ist eine Rückzahlungsklausel generell unwirksam.
- Bei einer Höhe von über 100 Euro, aber weniger als einem Monatsverdienst, kann eine Bindung bis zum 31. März des Folgejahres erfolgen.
- Bei einem Monatsgehalt (oder mehr) kann eine Bindung über den 31. März des Folgejahres hinaus bis zu dem dann zulässigen nächsten Kündigungstermin (z.B. 30. April des Folgejahres) vorgenommen werden."
oder anders gesagt ... wenn es bei Euch keine spezielle Regelung gibt, dann nicht. Ansonsten ... muß man gucken.