Rente mit 63/ Aushilfsvertrag/ Verbleib im Bertriebsrat möglich?
Liebe Foris,
eins unserer BR-Mitglieder möchte demnächst mit 63 (nach 45 Arbeitsjahren) in Rente gehen und danach als 450€ -Kraft bei uns weiterarbeiten. Kann er im Betriebsrat bleiben und evtl. sogar sein Amt als stellv. Vorsitzender behalten? Für die Rente mit 63 muss er ja kündigen und dann einen Aushilfsvertrag abschliessen.
Community-Antworten (10)
03.08.2014 um 13:22 Uhr
Kündigen wäre hier jetzt tödlich. Damit würde auch sein Mandat beendet.
Eine Änderungsvereinbarung reicht hier doch vollkommen aus. Warum also kündigen?
03.08.2014 um 15:30 Uhr
Meiner Ansicht nach kann Rente nur bezogen werden wenn das Arbeitsverhältnis beendet ist. Also muss das Arbeitsverhältnis gekündigt werden und das Betriebsratsmandat erlöscht damit automatisch.
03.08.2014 um 15:30 Uhr
Da wäre aber ein kulanter AG, sich auf so etwas einzulassen. Ist doch klar, dass dann von den 450?-Stunden nicht allzu viele produktiv gearbeitet werden, sondern zu einem guten Teil auf BR geschrieben werden. Was hätte der AG davon?
03.08.2014 um 18:20 Uhr
Was hätte der AG davon?
- einen hochqualifizierten Mitarbeiter, der die unerfahrenen MA in seiner Abt. durch sein knowhow wenigstens stundenweise unterstützen könnte.( Der MA möchte aus gesundheitlichen Gründen in Rente gehen-weniger zu arbeiten kann er sich finanziell nicht leisten).
- Auch im BR ist er durch sein Wissen eigentlich unverzichtbar. Ausserdem muss bei seinem Ausscheiden wahrscheinlich neu gewählt werden. Ein Ersatzmitglied ist langzeitkrank und das andere hat sich versetzen lassen.
03.08.2014 um 20:21 Uhr
@ Draco
"Ausserdem muss bei seinem Ausscheiden wahrscheinlich neu gewählt werden. Ein Ersatzmitglied ist langzeitkrank und das andere hat sich versetzen lassen."
Solange ein ausgeschiedenes BRM durch ein E-BRM ersetzt werden kann, gibt es absolut KEINEN Grund, Neuwahlen einleiten zu müssen. Es spielt überhaupt keine Rolle, ob das nachgerückte BRM langzeitkrank ist oder sich in Elternzeit befindet etc.; der BR ist und bleibt mit allen Rechten und Pflichten handlungsfähig!
04.08.2014 um 02:18 Uhr
@Draco: Ja, der AG könnte noch einige Zeit vom know-how profitieren. Nur: zu welchem Preis? Wenn der MA mehr im BR macht als in der Abteilung, wird der Stundensatz eben sehr hoch für die Zeit, die der MA in der Abt. arbeitet. Daran hat ein AG i.d.R. wenig interesse... und an BR- Arbeit noch weniger!
04.08.2014 um 15:26 Uhr
@Moreno, @Draco
Ein Rentenbezug setzt nicht zwingend auch die Beendigung einer Beschäftigung voraus.
Seit dem Inkrafttreten des Rentenreformgesetzes am 01.01.1989 hat grundsätzlich jeder Versicherte die Möglichkeit, seine Altersrente in voller Höhe als Vollrente oder als Teilrente in Anspruch zu nehmen.
Um die Inanspruchnahme von z. B. Teilrenten zu erleichtern, ist die rentenrechtliche Regelung durch eine arbeitsrechtliche Regelung ergänzt worden. Im Vordergrund steht nämlich die Überlegung, dass AN nur dann von der Teilrente Gebrauch machen werden, wenn sie auch einen entsprechenden Teilzeitarbeitsplatz finden.
Durch Gespräche zwischen den Beteiligten soll die Möglichkeit der Schaffung von Teilzeitarbeitsplätzen erleichtert werden. In diesem Zusammenhang haben AN, die eine Teilrente beantragen, einen Anspruch gegen ihren AG, dass er mit ihnen die Möglichkeit der Einschränkung ihrer Arbeitsleistung erörtert. Der AG muss zu den diesbezüglichen Vorschlägen des AN Stellung nehmen.
Nach § 42 Abs. 1 SGB VI kann ein AN bestimmen, ob er die von ihm beantragte Altersrente als Voll- oder als Teilrente in Anspruch nehmen will. Dieses Gestaltungsrecht gilt für alle Altersrenten, auch für die Regelaltersrente nach § 35 SGB VI. Einer besonderen Begründung durch den AN bedarf es hier nicht.
Voraussetzung ist allerdings, dass die Hinzuverdienstgrenzen des § 34 Abs. 2 und 3 SGB VI eingehalten werden.
Das gilt bisher und wird erst recht bei der 63er-Regelung greifen. Zumal spez. hier entsprechende Öffnungsklauseln im Gesetzesentwurf enthalten sind. Nicht umsonst wird von der Politik permanent darauf verwiesen, dass man zwar einen früheren Renteneintritt ermöglichen, nicht aber eine darüber hinausgehende Weiterbeschäftigung verhindern will.
10.08.2014 um 11:36 Uhr
@ all: danke für eure Antworten
@ orion: deinen Tipp mit der Teilrente habe ich dem Kollegen weitergeleitet. Mal sehen was seine Rentenberatung dazu sagt.
10.08.2014 um 12:36 Uhr
Das ist ja eigentlich nur eine Rechenaufgabe, die sich jeder selbst Stricken kann. Entsprechende Grundlagen natürlich vorausgesetzt.
Denkt aber auch daran, dass der AG hier auch mit ins Boot gehört. Er hat zwar nicht sehr viele Möglichkeiten dieses letztlich zu verhindern, aber die eine oder andere gibt es da für ihn schon.
Besser wäre es, erst einmal die Bereitschaft des AG zu checken und mit ihm div. Modelle durchzusprechen. Ihm hier ein bereits fertiges Paket vor die Nase zu setzen, könnte etwas Unmut erzeugen.
10.08.2014 um 17:46 Uhr
@ orion,
was meinst Du mit
"Er hat zwar nicht sehr viele Möglichkeiten dieses letztlich zu verhindern, aber die eine oder andere gibt es da für ihn schon."
Der AG kann doch nicht verhindern, dass der MA kündigt und in Rente geht, oder? Dem Wunsch nach einem TZ- bzw. 450€-Job muss er nicht nachkommen, aber da kann ein vorbereitendes Gespäch mit ihm (wie Du ja vorschlägst) hoffentlich zu einer Einigung führen.
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