Erstellt am 14.09.2006 um 08:40 Uhr von Mona-Lisa
Pauline,
nein, der Nachrücker kommt um 11.00 Uhr zur Sitzung, und um die Differenz von 11.00 - 14.30 - 3.5 Stunden, geht er dementsprechend früher nach Hause.
Sofern die Sitzung so lange dauert!
Dauert sie z.B. nur 1 Stunde, und er geht vor regulärem Dienstbeginn wieder nach Hause, wird ihm die Anfahrtszeit/Heimfahrt mit zur Sitzungszeit angerechnet, und er kann Kilometergeld beantragen.
Bei uns steht es dem BRM/Nachrücker frei, diese Zeit auf ein Guthabenkonto gutschreiben zu lassen, oder diese Zeit einfach an diesem Tag früher Feierabend zu machen.
Erstellt am 14.09.2006 um 08:53 Uhr von Pauline
Danke an Mona-Lisa,
ich hab es mir schon so gedacht, war mir aber nicht sicher.
Erstellt am 14.09.2006 um 08:55 Uhr von Mona-Lisa
sprich dich aber mit deinem BRV ab, was du mit dieser Zeit machen willst.
Machst du dementsprechend früher Feierabend, muss dein Vorgesetzter informiert werden.
Erstellt am 14.09.2006 um 09:58 Uhr von Catweazle
Mona-Lisa,
@ geht er dementsprechend früher nach Hause.
Das muss aber unbedingt mit dem Vorgesetzten vereinbart werden. Ein Anspruch darauf früher zu gehen gibt es nicht. BRM ist ein Ehrenamt. Hier greift das Arbeitszeitgesetz nicht. Ein BRM kann durchaus länger als 10 Stunden am Tag tätig sein. Erst wenn die Zumutbarkeitsgrenze überschritten wird, hat das BRM Anspruch auf bezahlte Arbeitsbefreiung. Wo die Grenze allerdings liegt hat der Gesetzgeber offen gelassen.
Den Freizeitausgleich muss dass BRM geltend machen und innerhalb eines Monats abnehmen. Nur wenn es in dieser Zeit aus betriebsbedingten Gründen nicht möglich ist wird er wie Mehrarbeit vergütet.
Wegen dieser Monatsfrist verbietet sich es die Zeit auf ein normales Guthabenkonto gutzuschreiben.
Erstellt am 14.09.2006 um 10:14 Uhr von Mona-Lisa
Catweazle,
deinem Einwand ist (fast) nicht`s entgegenzusetzen.
Ich bin der Meinung, dass eine Sitzungszeit, die über die übliche Arbeitszeit hinausgehen würde, nicht sein muss! Also soll sie am selben Tag, wenn möglich, gleich wieder abgefeiert werden.
Betriebsratsarbeit findet in der regulären Arbeitszeit statt.
Es verbietet sich nicht, diese BR-Zeit auf ein Guthabenkonto/Flexikonto gut zu schreiben. Ein BR sollte aber wissen und weiss es auch, dass innerhalb von 4 Wochen diese "Stunden" wieder abgebaut werden müssen.
Erstellt am 14.09.2006 um 12:44 Uhr von Monika
Catweazle und Mona-Lisa,
BR-Arbeit ist Arbeitszeit! Das mit dem Ehrenamt bedeutet doch nur, dass ein BRM nichts extra dazu bezahlt bekommt, nur weil er/sie BR ist. Das Arbeitszeitgesetz greift natürlich!!! Ist es nicht in jedem Betrieb so, dass BRs unter Druck geraten, weil ihre Chefs auf Erledigung der Facharbeit pochen?
Zur Teilnahme an Sitzungen außerhalb der Arbeitszeit schau bitte in Kommentierungen zum BetrVG §30, z.B. Fitting RN1.
Erstellt am 14.09.2006 um 17:41 Uhr von Nobbi
BR-Arbeit wird wie Arbeitszeit vergütet, d.h. aber doch nicht dass sie mit Arbeitszeit gleichzusetzen ist. Wir haben eine 5-Tage-Woche und wenn wir Sitzung am einzigen freien Tag eines BR-Mitglieds haben, dann muss dieses Mitglied trotzdem antanzen.
Allerdings muss der Vorsitzende zusehen, dass er die Sitzungen in die persönliche Arbeitszeit der BR-Mitglieder legt. Notfalls halt die Sitzung verschieben. Liegen die Sitzungen außerhalb der persönlichen Arbeitszeit sollte man den AG darüber informieren. Macht man das nicht, riskiert man nämlich, dass man keinen Ausgleich bekommt.
Wurde uns alles letzte Woche von Arbeitsrichtern erklärt. :)