Erstellt am 11.09.2006 um 14:13 Uhr von spider
BRM´s und Ersatzmitglieder genießen nach Ausscheiden aus dem Betriebsrat Kündigungsschutz nach § 15 KschG gegen ordentliche Kündigungen innerhalb eines Jahres.
Erstellt am 11.09.2006 um 15:06 Uhr von Eva
Und warum schreibt jemand in diesem Forum, dass Ersatzmitglieder nur ein halbes Jahr Schutz haben ? Leider habe ich jetzt keine Zeit , diese Antwort zu suchen, aber man kommt da doch etwas ins "rudern".
Fakt ist, der Kündigungsschutz steht im KSchG § 15 , ok,gilt also für Betriebsratsmitglieder und gleichermaßen auch für Ersatzmitglieder (wenn sie, wie bei uns, in vorangegangen Sitzungen ein nicht anwesendes BR-Mitglied vertreten haben).
Erstellt am 11.09.2006 um 15:08 Uhr von spider
Halbes Jahr ist Quatsch.
Falsche Antworten kommen schon mal vor. Ist mir auch schon passiert.
Erstellt am 11.09.2006 um 19:41 Uhr von Fayence
Eva,
falls Du den Beitrag 35216 meinst, wurde die falsche Antwort korrigiert! Im übrigen ist die Anwendbarkeit des §15 KschG nicht von einer Sitzungsteilnahme abhängig...
Mehr dazu in diesem Urteil:
Bundesarbeitsgericht vom 12.02.2004 (2 AZR 163/03)
Eine gute Übersicht zu Urteilen "Sonderkündigungsschutz/Unkündbarkeit BRMs" findet man hier:
http://www.zap-verlag.de/index.php?id=242&