Erstellt am 11.09.2006 um 12:34 Uhr von bernd
Habt Ihr den Überstunden zugestimmt?
Wenn nicht, fordert die GF auf, die Durchführung der Ü-Std. zu unterlassen bis Eure Zustimmung erfolgt ist. Wenn Sie das nicht tut, erwirkt eine einstweilige Verfügung des Arbeitgerichtes. Nehmt dazu anwaltliche Hilfe (Gewerkschaft).
Habt Ihr der Einführung der PC-Programme zugestimmt?
Wenn nicht, darf der AG diese auch erst einführen und betreiben, wenn Eure Zustimmung vorliegt.
BetrVG § 87/1 Pkt. 2, 3, 6
Erstellt am 11.09.2006 um 12:47 Uhr von Nanu
Hallo Rasch,
das wird jetzt so gemacht-fertig, geht schon mal gar nicht. Es gibt den § 87 Abs. 1 Nr.3, d.h. ihr habt ein Mitbestimmungsrecht bzgl. der Verkürzung - Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit.
Das MBR des BR bezieht sich nicht nur auf die vom AG angeordneten Überstunden, sondern auch auf die nur geduldeten, d.h. die von ihm entgegengenommenen und in Freizeit oder mit Geld vergüteten Überstunden. Auch wird das MBR nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Überstunden von den betroffenen Beschäftigten freiwillig geleistet werden (BAG v. 27.11.1990 - 1 ABR 77/89) Der AG darf darüber hinaus Überstunden nur anordnen, soweit der Arbeitsvertrag des AN dies zulässt.
Für mich ist das ein ganz klarer Verstoss gegen das BetrVG, zum einen in punkto Mitbestimmung und evt. auch gegen das AZG.
Weist euren AG darauf hin und macht ihm deutlich, das ihr einen Unterlassungsanspruch im Sinne des § 23 Abs. 3 S. 1 BetrVG habt. Wenn der zu heftig ist, dann gibt es den allgemeinen Unterlassungsanspruch. Dem BR steht unter anderem bei Verletzung seiner MBR aus § 87 BetrVG ein Anspruch auf Unterlassung einer mitbestimmungswidrigen Maßnahme zu. Dieser Anspruch setzt keine grobe Pflichtverletzung des AG im Sinne des § 23 Abs. 3 BetrVG voraus (BAG v. 3.5.1994 - 1 ABR 24/93).
Unterlassungsansprüche setzen Rechtsverletzungen zu Lasten des BR voraus, die unmittelbar bevorstehen oder bereits erfolgt sind (BAG v. 19.7.1995 - 7 ABR 60/94). Unterlassungsansprüche sollen künftigen Verstössen vorbeugen.
Nanu