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Deckelung / Verteilung der Lohnerhöhung mitbestimungspflichtig?

M
Manatee
Feb 2019 bearbeitet

Guten Tag, Ich bin neues Betriebsratsmitglied in einem nicht tarifgebundenen Unternehmen. Wir verhandeln mit der Geschäftsleitung gerade den Fall einer Arbeitnehmerin, die bei gleichem Alter, gleicher Qualifikation und gleicher Berufserfahrung deutlich schlechter verdient als ein männlicher Kollege. Der AG macht geltend, der Unterschied habe sich historisch ergeben, die ANin wurde im Zuge eine Einstellungswelle von einer freien zu einer festangestellten Mitarbeiterin, der Kollege hat eine Planstelle bekommen. Es bestehe also keine Benachteiligung nach Geschlecht, sie habe schlicht "Pech gehabt". Sie hat allerdings über Jahre etliche Male um eine Honorar- bzw. Gehaltserhöhung nachgefragt, man hat sie ihr stets verweigert. Die Personalabteilung sieht ebenfalls keinen Verstoss gegen das AGG, da die ungleichbehandlung nicht systemisch sei, sondern die ANin ein Einzelfall. Als Betriebsrat haben wir deutlich gemacht, dass wir "Gleiches Geld für gleiche Arbeit" als Priorität ansehen. Der AG hat daraufhin vorgeschlagen, die Mittel für die Anhebung des Gehalts quasi umzulegen: nämlich die freiwillige Lohnerhöhung, die ab nächstem Jahr alle Festangestellten bekommen, prozentual umzuverteilen. Im Prinzip läuft das auf eine Deckelung hinaus: Mitarbeiter über einem bestimmten Gehalt bekommen nichts, andere dafür aber mehr. Meine Frage ist nun: Hat der Betriebsrat dabei ein mitbestimmungsrecht? Es geht ja nicht um eine bestimmte Abteilung, sondern um Gehaltsstufen. Der AG ist der festen Ansicht, er könne das allein bestimmen. Es ist im übrigen nicht so, dass die Gehaltserhöhung für die ANin ohne diese Maßnahme nicht möglich wäre, der AG verweigert sich hier einfach.

Entschuldigt die lange Frage, ich habe zwar schon einige Gesetzestexte gelesen, bin aber noch auf keine Antwort gestoßen.

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Community-Antworten (3)

C
celestro

16.09.2018 um 16:06 Uhr

Soweit ich weiß, seid Ihr bei der Verteilung in der Mitbestimmung. Wie hoch der Topf ausfällt, entscheidet aber der AG. Das ist natürlich in soweit ein Problem, daß er in einer sehr starken Position sitzt. Denn wenn Ihr nicht "mitmacht" kann er durchaus sagen: Gut, dann gibt es halt gar nichts.

K
krambambuli

16.09.2018 um 16:08 Uhr

Der AG will also einfach nicht. Er schätzt die Kollegin wohl so ein, dass sie nicht den Rechtsweg gehen wird. Es handelt sich ja um ein indivualrechtlichen Anspruch.

Ihr könnt ja den AG noch einmal an § 75 BetrVG erinnern und der BR an § 80 Abs 1 Nr 2a BetrVG.

Ich denke betriebliche Öffentlichkeitsarbeit (anonymisiert natürlich) wäre hier der richtige Weg.

Über eine Entgelterhöhung für die Arbeitnehmer seid ihr wegen § 77 Abs 3 BetrVG ja nicht im Boot.Wenn der AG aber unterschiedliche Verteilungsgrundsätzen anwenden will - schon.

P
Pjöööng

17.09.2018 um 12:08 Uhr

Sorry, verstehe aber wieder einmal die Frage nicht...

"Der AG hat daraufhin vorgeschlagen ..." vs. "Der AG ist der festen Ansicht, er könne das allein bestimmen."

Ein "Vorschlag" ist ja nunmal etwas völlig anderes als ein "Bestimmen".

Ansonsten: Wie schon völlig richtig geschrieben bestimmt der Arbeitgeber die Größe des Topfes. Er darf aber auch über den Zweck bestimmen, insofern hat er auch einen direkten Einfluss auf die Vertteilung. Letztlich kommt dann noch die Mitbestimmung, mit der er innerhalb des Topfes und des Zweckes die konkrete Umsetzung zu verhandeln hat.

Ein "Wenn Ihr nicht mitmacht, dann gibt es gar nichts" wird er in der Regel nicht durchsetzen können, wenn der BR handlungsfähig und -bereit ist.

Eines muss Euch als BR aber auch klar sein: Wenn Ihr bestimmten AN mehr zukommen lassen wollt, dann bekommen andere weniger. Ihr habt eben nur bei der Verteilung mitzubestimmen.

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