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Begrenzte Anzahl von Nachrückern bei BR-Sitzungen - zulässig?

M
Mahtus
Jan 2018 bearbeitet

Hallo ihr da draußen, ich wüßte gerne,ob es rechtens ist,dass der BR die Teilnahme von Nachrückern an BR-Sitzungen durch Beschluß auf höchstens 2 beschränkt .Die Einstellung des BR ist,dass die Nachrücker eh nicht im Bilde sind.Sollte ein Beschluß gefasst werden müssen,wird die Sitzung eben vertagt. Vielen Dank für eine erschöpfende Antwort

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Community-Antworten (1)

N
Nanu

08.09.2006 um 16:06 Uhr

Hallo Mahtus,

ein ErsMitgl. ist ein nichtgewählter Wahlbewerber, der eine Anwartschaft darauf hat, gem. § 25 Abs. 1 BetrVG entweder im Falle

  • einer nur vorübergehenden Verhinderung eines BRM zeitweilig oder
  • eines vorzeitigen Ausscheidens eines BRM's für den Rest der Amtszeit des BR

die Stellung eines ordentlichen BRM einzunehmen. Durch Einsatz von ErsMitgl. soll die Kontinuität der Arbeit des BR und seine Beschlussfähigkeit (§ 33 Abs. 2 BetrVG) gewährleistet sein.

Das ErsMitgl. tritt durch Nachrücken oder zeitweise Vertretung vorübergehend oder endgültig als vollwertiges Mitglied mit allen sich aus dieser Stellung ergebenden Rechten und Pflichten in den BR ein (BAG v. 6.9.1979- 1 AZR 548/77).

Gruß Nanu

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