Erstellt am 08.09.2006 um 08:36 Uhr von Angi1
Hallo rls,
beruft euch bei eurem Arbeitgeberauf § 37 Abs. 2 und 3 BetrVG und § 30 BetrVG.
Sollten die Äußerungen beibehalten werden, käme § 23 Abs. 3 BetrVG in Frage.
Aber meisten reicht es schon auf die §§ hinzuweisen.
MfG
Angi1
Erstellt am 08.09.2006 um 09:09 Uhr von Kölner
@Angi1
Entsteht denn Mehrarbeit durch BR-Tätigkeit?
Erstellt am 08.09.2006 um 10:37 Uhr von Angi1
@Kölner
nein, aber die Mehrarbeit wird doch auf das fehlen wegen BR Tätigkeit zurückgeführt. Diese Aussage muß unterbleiben.
Ansonsten gehe ich davon aus, dass die Mehrarbeit ja nicht vom AN sondern vom AG beantragt werden muss.
Wen er sie nicht beantragt, muss sie auch nicht geleistet werden. Wenn er sie beantragt muss er sie auch bezahlen oder Freizeitausgleich gewähren.
Aber auf keinen Fall darf er o.g. Aussage treffen.
MfG
Angi1
Erstellt am 08.09.2006 um 13:12 Uhr von paula
also irre ich mich oder ist es hier nicht so dass der AN länger arbeiten möchte und der AG sagt nein es bleibt bei der regelarbeitszeit. das ist doch das gute recht vom AG. er handelt doch eigentlich nur korrekt da er den AN nicht die BR-Zeit nacharbeiten läßt. da sehe ich auch keinen verstoß nach § 23 BetrVG