Erstellt am 07.09.2006 um 11:54 Uhr von Werner
Hallo Schnuri,
nicht so ganz richtig Dein "Ist doch Unsinn"
zu §78a Abs2 BetrVG:
Der Antrag auf Weiterbeschäftigung muss schriftlich und innerhalb der letzten drei Monate vor Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses gestellt werden; eine Begründung ist nicht erforderlich. Der/die Betreffende sollte sich in jedem Falle einen Nachweis über diesen Antrag sichern, indem er/sie je eine Kopie an den Betriebsrat gibt bzw. selber behält. Ist der Antrag form- und fristgerecht gestellt worden, so wird ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit begründet, wenn der Unternehmer nicht nach Abs. 4 beim Arbeitsgericht dagegen vorgeht. Die Drei-Monats-Frist muss vom Auszubildenden sehr genau eingehalten werden. Schon die Antragstellung "drei Monate und einen Tag" vor dem Ende des Ausbildungsverhältnisses oder gar erst am Tag nach dessen Ende hat bereits die Unwirksamkeit des Antrags auf Weiterbeschäftigung zur Folge ( BAG vom 15. Januar 1980, 6 AZR 621/78 ).
Erstellt am 07.09.2006 um 12:01 Uhr von Schnuri
Danke Werner, gut das ich nachgefragt habe !
Erstellt am 07.09.2006 um 21:37 Uhr von olaf
quatsch. die neue rechtsprechung sagt da was anderes. habe das heute nachgelesen. habe es jetzt nicht vorliegen, aber es war die rede von einem halben jahr vor ende der ausbildung.
Erstellt am 07.09.2006 um 21:54 Uhr von Fayence
olaf,
was hältst Du denn davon, nur dann "Quatsch" zu schreiben, wenn Du diesen "Quatsch" auch belegen kannst? ;-)
Aber Du reichst morgen bestimmt noch etwas nach, oder?
Erstellt am 07.09.2006 um 21:57 Uhr von Kölner
@Olaf
Ich will das auch wissen, olaf!
Du scheinst ein genauer Kenner der Links- und Rechtslage zu sein!
post scriptum:
links mit ".at" am Ende sind aus Österreich...
:-)
Erstellt am 07.09.2006 um 22:02 Uhr von Heini
Der junge Kollege sollte das Angebot unter Vorbehalt einer gerichtlichen Klärung annehmen und sich seinen unbefristeten Arbeitsvertrag einklagen.
Guckst Du hier, wirst Du schlauer:
http://www2.igmetall.de/homepages/bremerhaven/file_uploads/handlgshilfe_78a_endfassung.pdf
Erstellt am 08.09.2006 um 06:39 Uhr von Werner
Hallo an Alle,
hab nochmal den Fitting herbei gezogen und siehe da:
1.Zitat:
Die Frist des § 5 Abs1 BBiG aF (jetzt unverändert §12 BBiG) ist 1996 auf 6 Monate verlängert worden (vgl. Art. 11 des G vom 25.9.96 BGB1. I S 1479). Angesichts dieser Änderung kann die Dreimonatsfrist des §78a keine zwingende Wirkung mehr dahingehend zukommen, dass ein früher gestelltes Verlangen nichtig ist.
2. Zitat:
Auf jeden Fall ist ein ArbGeb., der ein früher als drei Monate vor Ausbildungsende gestelltes Weiterbeschäftigungsverlangen entsprechend der bisher hM weiter als unzulässig ansieht, verpflichtet, dies dem Azubi mitzuteilen, damit dieser vorsorglich sein Verlangen innerhalb der Dreimonatsfrist wiederholen kann.