Hallo,
unser Unternehmen ist nach einer Umwandlung seit 2003 eine AG. Der Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat wurde 2002 nach BetrVG 52 und WO 53 gewählt. Im Jahr 2007 müsste dieser nach der Satzung der AG neu gewählt werden. Seit 2004 gilt das DrittelbG. Gibt es dabei gravierende Unterschiede zum BetrVG 52 und nach welcher WO wird gewählt.

Vielen Dank im voraus.

Steffen