Erstellt am 06.09.2006 um 08:34 Uhr von Angi1
Hallo Happy,
im Fitting steht zu § 77 BetrVG RN 124
" Die normativen Regelungen einer BV gelten gemäß Abs. 4 S.1 ebenso wie die Tarifnormen gemäß § 4 Abs. 1. und 3 TVG unmittelbar und zwingend. Die unmittelbare und zwingende Wirkung einer BV wird auch als unabdingbar bezeichnet.
Durch die unmittelbare Geltung der BV wirken ihre normativen Regelungen als Gesetz des Betriebes von außen auf die Arbeitsverhältnisse ein, ohne zum Bestandteil der Arbeitsverträge zu werden. Sie gestalten unabhängig vom Willen und der Kenntnis der Vertragspartner das Arbeitsverhältnis. Im Gegensatz zur Regelungsabrede bedarf es zu ihrer Wirksamkeit keinerlei Anerkennung, Unterwefunf oder Übernahme durch die Arbeitsvertragsparteien.
RN 126
Die zwingende Wirkung einer BV bedeutet, dass von ihrer Regelung nicht zu Ungunsten der ArbN durch anderweitige Absprachen der Arbeitsvertragsparteien abgewichen werden kann. Die zwingende Wirkung der BV hat zur Folge, dass für die Arbeitnehmer ungünstigere Vertragsabreden für die Zeit der Geltung der BV verdrängt werden."
MfG
Angi1