Erstellt am 05.09.2006 um 08:52 Uhr von Frank B.
Die Kommentierungen zu genau dem §en sagen, das du richtig liegst. In Verbindung mit §87 Abs.1 Ziff.6 BetrVG.
Genau die gleiche Problematik steht für uns an.
Erstellt am 05.09.2006 um 09:34 Uhr von Fayence
Frank B. hat Recht. Mehr dazu auf dieser Seite:
http://www.arbeitsrecht.org/betriebsrat/mitbestimmung/artikel07433.html#
Erstellt am 05.09.2006 um 09:54 Uhr von RolfH
Keine Befragung sollte ohne Einbeziehung des BR stattfinden.
Wird die Mitarbeiterbefragung anonym durchgeführt, unterliegt sie grundsätzlich nicht der erzwingbaren Mitbestimmung nach § 87 Abs.1 Nr. 1 und 6 des BetrVG oder § 94 BetrVG.
Der AG hat jedoch eine Informationspflicht bei der Vorbereitung nach § 80 Abs. 2 BetrVG zu erfüllen. Rechtzeitig ist die Information dann, wenn der BR noch Änderungs- oder Ergänzungswünsche einbringen kann.
Erstellt am 05.09.2006 um 15:41 Uhr von Edelweis
Es gibt aber auch Gerichte, die eine MItbestimmung des BR als zwingend sehen.
Zitat:
Eine Mitarbeiterbefragung im Unternehmen unterliegt der Mitbestimmung des Betriebsrats. Das gilt auch, wenn das Mutterunternehmen im Ausland ansässig ist und die Mitarbeiterbefragung über das firmeneigene Computersystem eingeleitet wird. Selbst wenn die Befragung anonym abläuft, sind die Rechte der ArbeitnehmerInnen derart betroffen, dass der Betriebsrat daran beteiligt werden muss.
Hessisches Landesarbeitsgericht, Beschluss vom 5. Juli 2001 – 5 TaBV 153/00
Edelweis