Erstellt am 04.09.2006 um 16:04 Uhr von Heinz
meines Wissens ruht das Arbeitsverhältnis beim Bezug einer EU Rente auf Zeit. Dem AG entstehen keine Kosten, da die Kollegin aus der Lohnfortzahlung raus ist. Gekündigt hat er ihr offensichtlich auch nicht. Sie muss sich nur rechtzeitig melden, wenn die EU Rente auf Zeit aufgehoben, oder verlängert wird. Genaueres kann dir aber die BfA sagen.
Erstellt am 04.09.2006 um 19:13 Uhr von Fayence
johnboy,
könntest Du bitte erklären, aus welchem Grund sich der BR den Kopf darüber zerbricht?
Will der AG kündigen?
Erstellt am 04.09.2006 um 20:15 Uhr von vn1500_de
der ag möchte sie per aufhebungsvertrag raus haben!? aber das möchte sie nicht und nun nach der rentenzusage angst das sie nach einem jahr nicht mehr zurück in den betrieb kann, weil der ag es vielleicht nicht mehr muß. und sie dann eventl auch noch um eine abfindung herum kommt.
johnboy
Erstellt am 04.09.2006 um 20:58 Uhr von Fayence
johnboy,
grundsätzlich ist die Kündigung von Langzeiterkrankten nicht ausgeschlossen; aber auch nicht ohne weiteres möglich!
Bei einer solchen Erkrankungsdauer mit befristeter Erwerbsunfähigkeitsrente gehe ich davon aus, dass im Falle einer beabsichtigten Kündigung auch das Integrationsamt zu beteiligen wäre. Oder hat die Kollegin keinen Antrag auf Schwerbehinderung gestellt?
Euer AG wird das "Angebot" eines Aufhebungsvertrages zum jetzigen Zeitpunkt nicht umsonst machen... Geschieht meist nicht aus reiner Menschenfreundlichkeit.
Aber hier einen Rat aus der Ferne zu geben, wäre verantwortungslos. Die Kollegin soll sich vernünftig (auch rechtlich) beraten lassen, bevor sie in Unkenntnis oder einfach aus dem Gefühl heraus falsche Entscheidungen trifft.
Im übrigen bietet ein "Betriebliches Wiedereingliederungsmanagement" nicht ohne Grund diverse Möglichkeiten, einen langzeiterkrankten AN wieder in das Erwerbsleben zurückführen zu können. Dessen Etablierung wäre z.B. eine lohnenswerte Aufgabe für einen BR.
Schau mal hier rein:
http://www.dr-hoek.de/beitrag.asp?t=arbeitsrecht-langzeiterkrankung
http://www.vdbw.de/bh/documentpool/wLeitfadenB.pdf