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Dieser Beitrag ist vor 15 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Zeitlich begrenzte kommissarische Leitungsbesetzung mitbestimmungspflichtig?

F
Fliege
Jan 2018 bearbeitet

Ein Abteilungsleiter wurde in einen anderen Bereich versetzt. Seine ursprüngliche Abteilung wird nun mit einer Kollegin "kommissarisch befristet bis Ende 2011" als Leitung bersetzt. Höhergruppierung wurde vorgenommen. Ein Kollege hätte auch Interesse gehabt. Eine interne Stellenausschreibung unterblieb. Der BR hatte deswegen widersprochen. Der AG meint dies ohne Beteiligung des BR machen zu können. Begründung: Die Leitung wurde zeitlich begrenzt, um dann zu entscheiden, ob die Leitungsstelle überhaupt zukünftig noch notwendig, oder neu geschaffen werden sollte. Sollen wir dennoch auf unsere MB bestehen?

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Community-Antworten (2)

P
Petrus

07.03.2011 um 14:06 Uhr

Der AG meint dies ohne Beteiligung des BR machen zu können. Begründung: Die Leitung wurde zeitlich begrenzt, um dann zu entscheiden, ob die Leitungsstelle überhaupt zukünftig noch notwendig, oder neu geschaffen werden sollte.

Der ArbGeb kann meinen, was er will. Ob er recht hat, steht im Gesetz. Und das sieht im §99 keine Ausnahmen für befristete Umgruppierungen oder Versetzungen (über einem Monat) vor. Ihr könnt also sowohl §101 als auch §23(3) ziehen, wenn ihr wollt. Ob ihr das solltet, werdet wohl nur ihr anhand eurer speziellen Situation im Betrieb entscheiden können.

S
Südmann

07.03.2011 um 14:26 Uhr

nicht zu vergessen den § 100 BetrVG je nachdem, welche Begründung der AG noch angegeben hätte, um seine Maßnahme z.b. als aus sachlichen Gründen dringend erforderlich darzustellen was es wieder nötig machen würde, daß der BR "unverzüglich bestreitet"

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