Erstellt am 04.09.2006 um 13:00 Uhr von Rollie
Nur mal laut am Denken, wieso kann der Betriebsrat so etwas ablehnen ?
Wie wurde es begründet ?
Erstellt am 04.09.2006 um 13:09 Uhr von waschbär
@ NiNa,
hast du einen "schriftlichen" antrag auf stunden reduzierung gestellt ?
Die begründung vom Br würde ich auch gerne lesen.
@ Rollie > guter gedanke , frage ich mich so ohne weitere info´s auch
Erstellt am 04.09.2006 um 13:10 Uhr von NiNa
Es wurde meinem direkten Chef gegenüber (Wohlfahrtsverband) dergleichen begründet, dass - wenn dies bei mir gestattet würde - der Arbeitgeber auf den Trichter kommen könnte, auch anderen Arbeitnehmern mit meiner Qualifikation Stunden zu streichen. Wäre da nicht zuerst ein Gespräch mit mir sinnvoll gewesen?
Erstellt am 04.09.2006 um 13:11 Uhr von Blue sky
Du hast ein Recht auf Teilzeitarbeit wenn andere dadurch nicht benachteiligt werden!
Erstellt am 04.09.2006 um 13:12 Uhr von DocPille
Hallo,hier hat der BR nichts abzulehnen,das ist Sache zwischen AN und AG.
Ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG scheidet bei der Verringerung der Arbeitszeit nach § 8 TzBfG aus, da es sich dabei um keine vorübergehende Verringerung der betriebsüblichen Arbeitszeit handelt. Die Arbeitszeitverringerung ist auf Dauer angelegt und eine nur befristete Verringerung ist nicht zulässig. Zudem stellt die Reduzierung der Arbeitszeit schon keinen kollektiven Tatbestand i.S.v. § 87 BetrVG dar, da es um die Bestimmung des schuldrechtlichen Leistungsumfangs des Arbeitnehmers geht.
Erstellt am 04.09.2006 um 13:13 Uhr von NiNa
Schriftlich habe ich nichts beantragt, da mein Chef mir zunächst versicherte, es wäre kein Problem, Stunden zu reduzieren und sie ggf. "einzufrieren". Bin auch etwas geschockt über das (der einzelnen Mitarbeiterin gegenüber) unsolidarische Verhalten des BR.
Könnte ich die Gesetze in der o.a. Antwort noch einmal "übersetzt" bekommen? Das wäre sehr nett!;-)
Erstellt am 04.09.2006 um 13:24 Uhr von Kölner
@NiNa
Interessehalber:
Wie kann man (direkt) bei einem Wohlfahrtsverband angestellt sein?
Erstellt am 04.09.2006 um 13:24 Uhr von Lotte
DocPille,
"Die Arbeitszeitverringerung ist auf Dauer angelegt und eine nur befristete Verringerung ist nicht zulässig..."
wie kommst Du darauf?
Kölner,
;-)
z.B. als Sekretärin des Geschäftsführers der AWO e.V. Bundesverband?
Erstellt am 04.09.2006 um 13:37 Uhr von NiNa
Mit "direktem Chef" meine ich natürlich den Leiter meiner Einrichtung (der - klar - auch nur Angestellter des Wohlfahrtsverbandes ist) ;-)
Das mit der Befristung, die nicht auf Zeit angelegt werden darf, ist mir jetzt auch irgendwie nicht so klar...bis jetzt war mir so etwas dann als "Einfrieren" der Differenz zur vorher vertraglich vereinbarten Zeit bekannt. Hm.
Erstellt am 04.09.2006 um 13:43 Uhr von Lotte
NiNa,
Übersetzung:
Wenn Du mit Deiner Maus mal auf das dicker geschriebene TzBfG gehst, dann schau Dir mal auf dem geöffneten Fenster unter §8 an was dort steht.
Bei einzelnen Stundenreduzierungen, vom AN gewollt und beantragt, hat der BR kein Mitbestimmungsrecht und Du hast alles Recht der Welt Deine Stunden zu reduzieren und kannst dieses individualrechtlich mit dem AG vereinbaren.
Lass Dich nicht bange machen, auch befristete Stundenreduzierungen sind möglich.
Erstellt am 04.09.2006 um 13:53 Uhr von DocPille
Habe soeben die Quelle gefunden,bitte lesen:
http://www.aus-innovativ.de/themen/teilzeit_4683.htm
Es würde dann ja ein befristeter Vertrag entstehen,geht das??
Erstellt am 04.09.2006 um 14:16 Uhr von paula
befristete stundenreduzierungen sind möglich.
es sind daran jedoch die gleichen vorraussetzungen zu stellen wie bei § 14 Abs. 1 TzBefG. wenn der arbeitnehmer das wünscht eigentlich kein problem.
Erstellt am 04.09.2006 um 14:19 Uhr von Kölner
@paula
An welche der Nummern hast Du bei § 14 Abs. 1 TzBfG gedacht?
Erstellt am 04.09.2006 um 14:24 Uhr von DocPille
@Paula
Ich glaube da liegst du ganz falsch,lies Absatz 2 .
Erstellt am 04.09.2006 um 14:24 Uhr von paula
eine befristung von arbeitsbedingungen auf grund des wunsches des AN ist ein grund nach § 14 Abs. 1 TzBfG, oder täusche ich mich da etwa. klar es muss der freie wunsch des AN sein und dadurch dürfen die vorschriften zum kündigungsschutz nicht unterlaufen werden und...
Erstellt am 04.09.2006 um 14:27 Uhr von paula
@docpille
Asb. 2 ?? was soll der denn damit zu tun haben. im laufenden arbeitsverhältnis (unbefristet) kann keine befristung - auch noch von einzelnen arbeitsbedingungen - nach 14 Abs. 2 TzBfG vorgenommen werden
Erstellt am 04.09.2006 um 14:46 Uhr von Lotte
DocPille,
das habe ich unter Deinem Link gefunden:
"Ein Rückkehrrecht zu den bisherigen Arbeitszeiten steht dem Arbeitnehmer dann nur unter den Voraussetzungen des § 9 TzBfG zu, es sei denn der Tarifvertrag oder die getroffene Vereinbarung sehen ein Rückkehrrecht ausdrücklich vor. Eine solche Rückkehrklausel ist im Arbeitsvertrag ebenso zulässig wie eine nur befristet vereinbarte Teilzeitbeschäftigung. Andernfalls kann der Arbeitgeber nur durch Änderungsvertrag oder Änderungskündigung von dieser Vereinbarung abweichen."
paula,
es liegt ja keine Befristung des AV vor, sondern es wird eine Vereinbarung über eine befristete Stundenreduzierung getroffen, der AV bleibt unbefristet. Ansonsten hätten wir ohne Sachgrund nach §14 (2) das Problem, dass der AN nach zwei Jahren unbefristet stundenreduziert arbeiten müsste.
Dem AN steht die Befristung der Stundenreduzierung auch nicht zu, der AG kann sie ihm gewähren, reine Verhandlungssache. Es sei denn der TV, AV hat von vorneherein solche o.a. Klauseln.
Erstellt am 04.09.2006 um 15:03 Uhr von paula
@lotte
wir haben doch den sachgrund: der wunsch des mitarbeiters. daher sit die reduzierung auch länger als 2 jahre möglich.
es stimmt der arbeitsvertrag bleibt unbefristet. das BAG sagt aber dass auch bei der befristung EINZELNER arbeitsbedingungen, diese befristung den anforderungend es § 14 Abs. 1 TzBfG genügen müssen, da ansonsten das KSchG - das die teilkündigung nicht kennt - umgangen würde.
Erstellt am 04.09.2006 um 15:06 Uhr von Lotte
paula,
danke Dir, jetzt habe ich wieder etwas gelernt. ;-)
Erstellt am 05.09.2006 um 10:09 Uhr von Barbara
Hallo NiNa.
Wie Lotte dir geraten hat, geh TzBefrG durch.
Du muss deine Stundenreduzierung schriftlich beim Chef beantragen.
Du teilst ihm deine Wunscharbeitszeiten ( evtl. noch 2. Variante)mit.
Der AG hat drei Monate Zeit.( Muss aber die 3 Monate nicht warten).
Der AG muss zustimmen, wenn betriebliche Gründe es zulassen.
Der BR hat zwar Mitbestimmungsrecht, aber er soll nur aufpassen wie sich die Stundenreduzierung auf andere Arbeitsplätze auswirkt. Falls dadurch für andere z.B. Überstunden enstehen muss er für Abhilfe bei dem AG sorgen.
Rede mit dem BR. Er hat woll vergessen, dass er AN vertretten soll.
Es könnte sein, dass er bei der nächsten BR- Wahl eine Stimme verloren hat.