Einstellung nach §100 BetrVG - ab wann muß die Einstellung dann nach §99 laufen?
Hallo Kolleginnen und Kollegen, leider ist mir noch nicht so ganz klar wie dei Einstellung nach §100 BetrVG erfolgen soll. Ist der §99er damit erstmal außer Kraft oder muß der § paralell laufen? Ab wann muß die Einstellung dann nach §99 laufen oder ist sie nicht mehr erforderlich, wenn der BR nach §100 nicht unverzüglich widerspricht bzw. die Wochenfrist verstreichen läßt?
Community-Antworten (1)
03.09.2006 um 19:06 Uhr
Jens, grundsätzlich soll KEINE Einstellung nach §100 BetrVG erfolgen. Dazu aus Däubler, 10. Auflage:
Im Bestreiten der sachlichen Notwendigkeit der vorläufigen Maßnahme nach §100 Abs. 2 Satz 2 liegt NICHT zugleich die Verweigerung der Zustimmung gem. § 99 Abs. 3. Beide Erklärungen können zwar gemeinsam abgegeben werden, jedoch müssen die beiden Erklärungsinhalte je für sich deutlich gemacht werden.
Schweigt der BR auf die AG-Information über die vorläufige Maßnahme oder geht sein Bestreiten verspätet ein, gilt die Maßnahme als vorläufig gebilligt.
Bestreitet der BR die Berechtigung der vorläufigen Durchführung der Maßnahme gemäß §100 Abs.2 Satz 2 UND verweigert er die Zustimmung nach § 99 ABs. 3, werden beide dann notwendigen Gerichtsverfahren mit dem Antrag des AG gemäß §100 Abs. 2 Satz 3 gemeinsam in Gang gesetzt.
Es handelt sich also um 2 verschiedene Sachverhalte, mit unterschiedlich zu wahrenden Fristen, die man sauber trennen muss! In diesem Link findest einen Ablaufschema, welches den § 100 ganz gut verdeutlicht.
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