Erstellt am 02.09.2006 um 19:17 Uhr von Fayence
Jens,
hängt dieser Aushang noch? Falls ja, würde ich diesen an Ort und Stelle erst einmal fotografieren!
Dann würde ich den AG schriftlich zu einer ebenfalls schriftlichen Stellungnahme auffordern, denkt an eine Fristsetzung!
Dieses Schreiben würde ich zunächst ganz neutral aufsetzen, ohne direkt mit irgendwelchen §§ zu winken! Weitere Schritte je nach Antwort!
Erstellt am 03.09.2006 um 10:59 Uhr von Jens
Hallo Fayence,
der Aushang wurde mittlerweile abgenommen. Fotografiert wurde der Aushang nicht. Allerdings liegt dem BR eine Kopie mit Unterschrift des Verfassers vor. Trotzdem will der BR Klarheit über die Absicht, die dahinter steckt. Ist es z.B. eine Behinderung der BR-Tätigkeit oder was meiner Minung noch viel schwerwiegender wäre, ist, daß hier demokratische Rechte, die im BetrVG klar geregelt sind wie z.B. die Teilnahme an den Betriebsversammlungen, unterbunden werden.
Erstellt am 03.09.2006 um 11:22 Uhr von Fayence
Jens,
für mich bleibt es bei der Empfehlung, den AG zunächst unter Fristsetzung zu einer schriftlichen Stellungnahme aufzufordern!
So stocht Ihr doch im Nebel, ob hier eine "Entgleisung" eines Einzelnen vorlag und/oder was genau gemeint war!
Desweiteren wäre es doch ein schönes Thema für die nächste Betriebsversammlung "Rechte & Pflichten des BRs / Rechte der AN". In der Einladung würde ich dann z.B. auf den §44 BetrVG hinweisen.
Erstellt am 03.09.2006 um 11:51 Uhr von Jens
Hallo Fayence,
danke für Deine Antwort. In der letzten Betriebsversammlung haben wir tatsächlich auf das Recht des AN gem. §44 BetrVG auf Teilnahme an Betriebsversammlungen aufmerksam gemacht und dies sogar per Aushang kund getan. Leider kommt dies nicht bei allen an, insbesondere bei den Führungskräften (vermutlich liegt eine Leseschwäche vor!). Der BR wird den AG um eine schriftliche Stellungnahme auffordern. Wie lang sollte die Frist sein und das generell für Fristsetzungen?
Erstellt am 03.09.2006 um 12:27 Uhr von Fayence
Jens,
halte 1 Woche bis max. 10 Tage für angemessen, da Ihr bereits mehrfach um eine mündliche Stellungnahme gebeten habt.
Generelle Fristsetzungen kann ich Dir so nicht benennen, da schon aufgrund gesetzlicher Anforderungen unterschiedliche Fristen gewahrt werden müssen.
Sind keine gesetzlichen Fristen zu beachten, können sich Fristsetzungen nur an den vorliegenden Sachzwängen orientieren = Einzelfallentscheidung!