Erstellt am 02.09.2006 um 15:30 Uhr von Fayence
engel,
wenn ein AN im Laufe von 25 Jahren fast 8x mit seinem "Schreibtisch" umziehen musste, kann ich darin ehrlich gesagt eine Schikane nicht erkennen. Kenne KollegInnen, die das innerhalb von 3 Jahren geschafft haben.
Auf welchen § des AGG würdest Du Dich denn beziehen wollen?
Was korrekt gewesen wäre, wenn der AG im Vorfeld sowohl den BR als auch vor allem den Kollegen informiert hätte. Eine echte Mitbestimmung kann ich Deinen Angaben jedoch nicht entnehmen!
Erstellt am 02.09.2006 um 16:16 Uhr von engel
Ja ist es denn nicht entwürdigend, wenn im ganzen Haus weiß,
dass wieder eine Person umziehen wird. Bei uns findet sonst kein ständiger Arbeitsplatzwechsel statt. Ich dachte bei einer räumlichen Veränderung, die länger als einen Monat dauert, hätte man auch ein Mitbestimmungsrecht.
Erstellt am 02.09.2006 um 17:17 Uhr von w-j-l
Was Du da beschreibst, engel, das ist keine Versetzung. Nur wenn sich auch jedesmal das Aufgabengebiet wesentlich ändern würde, wäre es u.U. eine mitbestimmungspflichtige Versetzung.
Erstellt am 02.09.2006 um 17:34 Uhr von engel
Ich kann es nicht glauben, gibt es denn keine Möglichkeit.
Dieser MA bekämpft seit über einem Jahr sein ...Krebs. Gibt es von daher nicht eine Möglichkeit? Ich weiß, es trifft ihn innerlich sehr.
Erstellt am 02.09.2006 um 18:00 Uhr von Fayence
engel,
versteh mich jetzt bitte nicht falsch, aber es gibt in jedem Betrieb oder Unternehmen KollegInnen, welche jede Veränderung persönlich nehmen, obwohl Sachgründe eigentlich eine andere Sprache sprechen.
Habt Ihr denn schon einmal das Gespräch mit Eurem AG gesucht und versucht andere Lösungsmöglichkeiten zu finden? Vielleicht könntet Ihr ja eine Alternative anbieten, an die der AG noch gar nicht gedacht hat.
Mehr fällt mir dazu leider nicht ein!
Erstellt am 02.09.2006 um 18:10 Uhr von engel
Ok Fayence, am Dienstag ist BR-Sitzung und ich habe unseren AG geladen. Unser Abt.L ist an dem Tag leider nicht anwesend (der mit dem offenen Wort zu spät rauskommt).
Ich denke an Alternativen hat hier keiner gedacht.
Trotzdem vielen Dank.
Erstellt am 03.09.2006 um 14:36 Uhr von waschbär
@ engel.
8 mal das Haus gewechselt das ist eine Schikane ?, in deinen augen.
frag mal die leute von der bahn ( da musst du unter umständen noch öfters wechseln und nicht nur das haus sondern unter umständen gleich deinen wohnort) Ist beim Bund auch üblich .... Egal ob Arbeiter,Beamter,Gefreiter oder Oberst.....
Aber hast ja recht, wenn es nicht sein muss sollte darauf verzichtet werden............
Erstellt am 03.09.2006 um 15:12 Uhr von Lotte
engel,
"Bei uns findet sonst kein ständiger Arbeitsplatzwechsel statt."
Ich verstehe nicht, was denn der Grund für diesen Wechsel ist? Hätte die neue Kollegin nicht den Platz einnehmen können wohin der Kollege jetzt umzieht?
Wenn in Eurem Betrieb ein Umzug etwas Besonderes ist und der Kollege der Einzige ist, der in den letzten Jahren umziehen musste und das schon häufiger, lohnt es sich sicher, das Gespräch mit dem AG zu suchen und eventuell den § 75 BetrVG mal zu Hilfe zu nehmen.
waschbär,
meist vergleicht man sich ja mit den Kollegen vor Ort und nicht global mit AN des Landes oder gar der Welt. Dann hätten wir ja gar nichts mehr zu melden, ne? ;-)
Erstellt am 03.09.2006 um 18:08 Uhr von Kölner
Eine kleine Rettung für engel.
DKK RN 90 zum § 99 BetrVG:
"Unter »Arbeitsbereich« ist deshalb der konkrete Arbeitsplatz und seine Beziehung zur betrieblichen Umgebung in räumlicher, technischer und organisatorischer Hinsicht zu verstehen (BAG 3. 12. 85, DB 86, 915). Das BAG spricht von »Ort der Arbeitsleistung«, »Art der Tätigkeit« oder dem »gegebenen Platz in der betrieblichen Organisation« (BAG 10. 4. 84, DB 84, 2198). In jedem Fall wird der Arbeitsplatz durch die jeweilige Arbeitsaufgabe und den Arbeitsinhalt, den »Gegenstand seiner Arbeitsleistung«, definiert (BAG 26. 5. 88, DB 88, 2158; LAG Düsseldorf 1. 7. 81, DB 81, 1938). Die Betriebsparteien können versetzungsrelevante Kriterien für die Abgrenzung von Arbeitsbereichen und Arbeitsplätzen festlegen (Fitting, Rn. 103; zu Auswahlrichtlinien s. Rn. 181; § 95 Rn. 23, 27)."