Erstellt am 31.08.2006 um 15:40 Uhr von nidis
Hallo Ratlos!
Steht im § 102 BetrVG. Der BR ist vor jeder Kündigung anzuhören.
Erstellt am 31.08.2006 um 15:43 Uhr von Kölner
@nidis
War das eine Antwort auf die Frage?
@Ratlos
Habt Ihr denn überhaupt nach § 102 Abs.3 BetrVG widersprochen?
Erstellt am 31.08.2006 um 15:54 Uhr von nidis
@Kölner
Lesen sollte gelernt sein.
Ich habe gelesen, dass der BR vor der Änderungskündigung nicht angehört wurde.
Keine Ahnung wie ich darauf gekommen bin.
War heute Nacht doch wohl zu lange :-)
@ratlos
Vergiss meine Antwort.
Falls ihr mal vor einer Änderungskündigung nicht gehört werdet, dann kram meine Antwort wieder raus ;-)
Erstellt am 01.09.2006 um 07:04 Uhr von Frank B.
Ratlos, dann nix wie zum Anwalt!
Erstellt am 01.09.2006 um 08:52 Uhr von Angi1
Hallo Ratlos,
schau dir dazu mal § 2; 3 und 4 des KSchG an und informiert euren MA über die Fristen die eingehalten werden müssen.
MfG
Angi1
Erstellt am 01.09.2006 um 08:59 Uhr von Fayence
Ratlos,
nur wenn Ihr Widerspruch eingelegt habt, gilt:
Fitting, 23. Aufl., §102 RN 100
Um dem AN die Führung des Rechtstreits zu erleichern, verpflichtet §102 Abs. 4 BetrVG den AG, bei Ausspruch einer Kündigung trotz Widerspruchs des BR, dem AN zugleich eine Abschrift der Stellungnahme des BR zuzuleiten.
Unterlässt der AG dies, so ist die Kündigung deshalb nicht unwirksam; es kommen aber Schadensersatzansprüche des AN in Betracht....