Erstellt am 06.09.2018 um 09:07 Uhr von celestro
Nein, kann man deshalb nicht. Warum auch ? Sehe hier auch weniger ein BR-Problem, als mehr ein Problem mit Deinen Moralvorstellungen.
Erstellt am 06.09.2018 um 09:22 Uhr von kratzbürste
Der BR soll die Interessen der AN vertreten und nicht Polizeiaufgaben wahrnehmen.
Wenn dir der Drogenkonsum in der Belegschaft zu schaffen macht, wende Dich an den AG und fordere ihn auf seine Fürsorgepflichten zu erfüllen - ohne dabei mit dem Finger auf eine Person zu zeigen.
Und wenn der vermeintliche Diebstahl ein offenes Geheimnis ist, warum handelt dann der bestohlene nicht?
Erstellt am 06.09.2018 um 13:09 Uhr von takkus
Ich will dir mal deine Frage in der Überschrift beantworten:
Betriebsverfassungsgesetz
§ 23 Verletzung gesetzlicher Pflichten
(1) Mindestens ein Viertel der wahlberechtigten Arbeitnehmer, der Arbeitgeber oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft können beim Arbeitsgericht den Ausschluss eines Mitglieds aus dem Betriebsrat oder die Auflösung des Betriebsrats wegen grober Verletzung seiner gesetzlichen Pflichten beantragen. Der Ausschluss eines Mitglieds kann auch vom Betriebsrat beantragt werden.
Erstellt am 06.09.2018 um 17:08 Uhr von paula
...wegen grober Verletzung seiner gesetzlichen Pflichten...
und wo ist dieser Grobe Verstoß? Ich sehe das hier nicht
Erstellt am 07.09.2018 um 09:57 Uhr von celestro
takkus hat ja auch nur die Frage aus der Überschrift beantwortet ... ohne Hinweis darauf, daß das für den Rest des Thread uninteressant ist.