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Rauchbelästigung durch geöffenete Fenster

B
Binternational
Sep 2018 bearbeitet

Wir sind ein Verein mit ca. 110 Mitarbeitenden. Unserer Büroräume sind gemietet (wir sind also nicht die Eigentümer des Bürogebäudes), wobei wir nicht der einzige Mieter im Haus sind, sondern noch drei weitere Parteien Büros belegen. Bedingt durch die unterschiedlichen Parteien gibt es täglichen Publikumsverkehr. Das Gebäude ist zugänglich über einen breiten Treppenaufgang, der von einem Vordach geschützt wird. In diesem Bereich darf geraucht werden. Ein Aschenbecher ist dafür am außenliegenden Treppengeländer angebracht. Im Gebäude selbst gilt ein Rauchverbot. Nun zieht der Qualm der Treppe rauchenden Raucher (bedingt durch das Vordach) in ein, an die Treppe mit einem Fenster angrenzendes, Büro. Die dort sitzenden Kollegen sind konstant durch den reinziehenden Rauch belästigt - ein Lüften ist so gut wie nicht möglich und eine Klimaanlage im Büro nicht vorhanden. Inwieweit gibt es hier im Rahmen des Nichtraucherschutzes eine Pflicht des Arbeitgebers dafür zu Sorgen, dass die Arbeitnehmer nicht dem reinziehenden Rauch ausgesetzt sind?

Unsere Lösungsfindung als BR mit dem AG gestaltet sich sehr schwierig, da dieser sich hier nicht wirklich in der Pflicht sieht.

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Community-Antworten (1)

K
krambambuli

05.09.2018 um 19:48 Uhr

Nicht in der Pflicht? Er möge § 5 Arbeitsstättenverordnung lesen. Er muss halt mit dem Vermieter nach Lösungswegen suchen.

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