Erstellt am 07.08.2006 um 20:50 Uhr von Mona-Lisa
RobinH,
Fehler Nr. 1: bei der Briefwahl einen anderen Umschlag zu benutzen, als am
Wahltag. Keine Zeit ist kein Argument.
Nr. 2: Öffnen eines Wahlumschlag`s, der für ungültig erklärt war.
Der müsste (ungeöffnet!) normalerweise zu den Wahlunter-
lagen, und nach 4 Wochen (ungeöffnet!) vernichtet werden.
Das wird dir der Richter auch gesagt haben, nehm ich mal an.
Aber mal ne andere Frage: Ein Gütetermin hat bereits stattgefunden. Hast du keinen Rechtsanwalt?
Die Strafanzeige kann der MA in den Wind schreiben, persönlich kann er dich nicht belangen.
Die Kosten für die Wahlanfechtung, und für evt. Neuwahlen hat der AG zu tragen.
An deiner Stelle würde ich auf keinen Fall zurücktreten! Warte doch erst mal ab.
Erstellt am 07.08.2006 um 20:52 Uhr von Rollie
>> Der müsste (ungeöffnet!) normalerweise zu den Wahlunterlagen, und nach 4 Wochen (ungeöffnet!) vernichtet werden.
auf welcher Grundlage ?
Erstellt am 07.08.2006 um 20:56 Uhr von Fayence
@ RobinH
Den Rat dürftest Du doch bereits von dem Richter erhalten haben!
Wie es denn die Empfehlung? Lass mich raten, Rücktritt des Betriebsrates erklären und Neuwahlen einleiten?
Es würde nämlich kaum etwas nutzen, wenn nur Du Dein Amt niederlegst und ein Ersatzmitglied nachrückt!
Und Deinen Kündigungsschutz als BR wärest Du nur dann los, wenn die Nichtigkeit dieser Wahl erklärt wird. Steht auch das zu befürchten?
Erstellt am 07.08.2006 um 21:07 Uhr von RobinH
Der Richter empfiehlt meinen Rücktritt und Neuwahlen.
Aber da in mehreren Fällen von mehreren Personen Wahlbehindrung vorgeworfen wird, kann es durchaus sein, daß die Gegner für die Erklärung der Nichtigkeit stehen. Mein Anwalt rät mir auch den Rücktritt um eine Kündigung zu vermeiden. Wenn jedoch jetzt Neuwahlen durchgeführt würden, wäre es fast wie vorher. Denn es stehen schon viele Mitarbeiter auf der Seite des AG. Ich hätte da also ohnehin nicht mehr viel Freude.
Erstellt am 07.08.2006 um 21:18 Uhr von Mona-Lisa
@Rollie,
hast recht, das betrifft die Briefwahlen, die nach Übergabe der Wahlakten an den BR noch eintreffen. § 20 Rn. 3 WO :-(
Richtig ist, dass der ungeöffnete Umschlag zu den Wahlakten muss.
Erstellt am 07.08.2006 um 21:52 Uhr von Fayence
RobinH,
mir scheinen hier ein paar Dinge durcheinander zu geraten! Warum ist die Rede von "Deinem" Anwalt und was hat es mit der "Kündigung" auf sich?
Erstellt am 07.08.2006 um 21:59 Uhr von RobinH
@Fayence
Mein Anwalt nur deshalb weil ich der Betriebsrat bin (kleiner Betrieb - nur 1 Betriebsrat). Ich meine natürlich den Anwalt des Betriebsrates. Kündigung deshalb, weil mein AG mich sicher nun richtig auf dem Kieker hat. Ich habe auch Angst davor, dass ein Wahlbetrug über den falschen Umschlag vom Richter erkannt wird. Und mein AG ließ verlauten, daß er Mitarbeiter, zu denen er und andere Mitarbeiter kein entsprechendes Vertrauen haben können, in seinem Betrieb keine Zukunft haben werden. Ein Kollege sagte mir, daß man mir kündigen könne, wenn es schlecht läuft.
Erstellt am 07.08.2006 um 22:30 Uhr von Fayence
@ RobinH
Papperlapapp, wie ist denn dieser Anwalt drauf? "Amtsrücktritt" um eine Kündigung zu vermeiden? Er hat ausgleichend hoffentlich auch auf den §15 KschG aufmerksam gemacht.
Kann Dir trotzdem nur anraten, den Rücktritt des Betriebsrates zu erklären und Neuwahlen einzuleiten. Ein Richter spricht eine solche Empfehlung nicht umsonst aus! Und ich bin mir mehr als sicher, dass in der Gerichtsverhandlung zumindest eine unwirksame Wahl bescheinigt wird.
Als Grund wird vermutlich noch nicht einmal "Wahlbetrug" sondern der massive Verstoss gegen das Wahlgeheimnis im Vordergrund stehn. Aber weiß natürlich nicht, was bei Euch noch so alles schief gelaufen ist!
P.S. Eines sollte aber auch klar sein, die "Schutzfrist" nach §15 KschG läuft auch mal aus!