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Info über verfallene Überstunden - hat der Mitarbeiter ein Anrecht auf Auskunft ?

N
Nemo
Jan 2018 bearbeitet

Hallo!

In meinem Unternehmen ist es üblich, dass die Mitarbeiter nicht über eine gewisse Zahl von Überstunden kommen dürfen. Wird das Limit überschritten, verfallen die Überstunden. Nun wollte ein Mitarbeiter wissen, ob er eine Übersicht über die verfallenen Stunden bekommen kann. Dies ist vom Geschäftsführer aus nicht gewünscht. Meine Frage ist nun ob der Mitarbeiter ein Anrecht auf Auskunft über die verfallenen Stunden hat und ob das auch irgendwo gesetzlich festgelegt ist.

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Community-Antworten (7)

R
Rollie

28.08.2006 um 13:04 Uhr

Ich würde davon ausgehen, das der AN ein Anrecht darauf hat, das der AG dem AN eine monatliche Aufstellung der geleisteten Arbeitsstunden aushändigt. Wie will der AN sonst die Richtigkeit kontrollieren ?

Ob es rechtens ist, das die Überstunden verfallen, mag auch davon abhängen, ob diese angeordnet wurden. Wenn ja, sind diese auch gegen Freizeit oder finanziell auszugleichen.

FB
Frank B.

28.08.2006 um 13:27 Uhr

Wie sieht´s denn mit ´ner BV aus?

Wenn diese Regelung nicht irgendwo steht, d.h. in einer Betriebsvereinbarung, ist die Regelung hinfällig!

Was sagt euer BR dazu?

W
Waschbär

28.08.2006 um 14:18 Uhr

@ Nemo, natürlich hat der AN das recht zu erfahren, welche Arbeitsleistung er in Stunden erbracht hat,besonders bei Mehr o. Überstunden,grade um zu verhindern da diese "verloren" gehen !

was ich sowieso nicht verstehe, bei eich Arbeitet man/frau und bekommt automatisch keinen ausgleich ?? Und dann Verfallen diese Stunden auch noch ???

Bitte grade für so was ist der BR da ! So was darf es nicht geben ! Wehrt euch ! Entweder > Überstunden auszahlung oder Freizeitausgleich oder Arbeitszeitkonto ! Aber bitte keinen Verfall !!! Sonst solltet ihr euch mal überlegen ob ihr dort nicht Frohendiestleistet ! Sollte der AG bocken und die AN weiter umsonst Arbeiten müssen, Rückendeckung von der gewerkschft hohlen und dann mal sehen was rum kommt !

Unterumständen Leistet ihr dann keine Überstunden mehr, mal sehen was der AG dann macht ! In was für einen landlebe ich ihr eigendlich ???

A
Angi1

28.08.2006 um 14:52 Uhr

Hallo Nemo,

neueste LAG Rheinland-Pfalz Urteil v. 26.5.2006 - 9 Sa 711/05

" Überstunden führen nicht zwangsläufig zu einem Vergütungsanspruch" Überstunden eines Mitarbeiters führen nicht zwangsläufig zu einem Vergütungsanspruch; vielmehr muss der MA nachweisen, dass sie Überstunden angeordnet wurden, betriebsnotwendig waren oder vom AG billigend entgegengenommen wurden.

Wir haben eine BV über ein flexibles AZkonto erarbeitet in dem die einzelnen Regelungen definiert wurden. Aber auch bei uns wird keine Stunde die nicht vom AG beantragt und vom BR genehmigt wurde in dieses Konto gehen.

So wie du schreibst gibt es bei Euch eine Regelung. War der BR beteiligt, wenn nicht ändert dies. Macht von eurem MBR laut § 87 Abs 1 Punkt 3 BetrVG Gebrauch.

Wenn die Überstunden allerdings iwe oben beschrieben verlangt, angeordnet oder geduldet waren, müssen sie bezahlt oder aber in Freizeit ausgeglichen werden.

MfG Angi1

W
wölfchen

29.08.2006 um 00:26 Uhr

Also wenn ich die Fragestellung richtig lese, verfallen bei Euch einfach Überstunden, die über`m Limit liegen? Sehr eigenartige Regelung!

L
Lotte

29.08.2006 um 02:21 Uhr

nemo, mir ist nur bekannt, dass Minusstunden in bestimmten Bereichen (bei uns in der Hauskrankenpflege) an Stichtagen verfallen. Aber von verfallenden Überstunden ohne Ausgleich hatte ich bis dato noch nicht gehört.

L
Lotte

29.08.2006 um 02:31 Uhr

Habe noch etwas gefunden:

"Nicht mehr abbaubare Überstunden müssen bezahlt werden" "Bekommt ein Mitarbeiter wegen Ende des Arbeitsverhältnisses für Überstunden keinen Freizeitausgleich mehr, so hat er Anspruch auf eine anteilige Bezahlung der Arbeitsstunden. So zumindest urteilten die Richter des Rheinland-Pfälzischen Landesarbeitsgerichts. Schließlich könne ein Arbeitgeber nicht erwarten, dass ein Arbeitnehmer gänzlich ohne Entlohnung arbeite. Rechtlich betrachtet sei das Zeitguthaben eine Vorleistung des Arbeitnehmers, so dass hieraus ein Vergütungsanspruch resultiere."

http://www.ratgeberrecht.de/urteile/leitsatz/rl02844.html

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