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Informationspflicht nach § 90 ?

G
Gevatter
Jan 2018 bearbeitet

Guten Morgen ! In unserem Warenhaus wurde vor drei Tagen eine Verkaufsabteilung in der Verkaufsfläche reduziert, zu Gunsten einer anderen Abteilung. Wir wurden von der Maßnahme erst informiert, als der Umbau bereits im Gang war. Auf die Informationspflicht nach § 90 hingewiesen, teilte uns die GL mit, daß hier gar kein Umbau vorliegt, da es sich lediglich um die Verschiebung von Verkaufsregalen handelt, mit geringfügigen Bohrarbeiten und Anstrichen.

Da sich aber nun für die betroffene Abteilung eine Veränderung in der Kennzahl Verkaufsfläche / MA's ergibt, könnte dies u.U einen Personalabbau nach sich ziehen, was die GL natürlich bestreitet.

Hätte hier nach euerer Meinung eine Infopflicht gem. § 90 bestanden ?

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Community-Antworten (2)

C
Catweazle

27.08.2006 um 12:39 Uhr

Für mein Verständnis bestehen außer für Reparatur- oder Renovierungsmaßnahmen immer Informations- und Beratungsrechte.

Diese Rechte würde ich in eurem Fall eindeutig bejahen.

F
Fayence

27.08.2006 um 13:53 Uhr

Hallo Gevatter,

ist die Kennzahl Verkaufsfläche / MA bei Euch denn so absolut zu sehen oder gibt es vielleicht eine Kennzahl "von-bis"?

Ich würde die GF schriftlich auffordern, im Rahmen des nächsten Monatsgesprächs Stellung hinsichtlich ihrer Personalplanung zu beziehen (§ 91 BetrVG) und in gleichem Zug auf Eure Informationsrechte im Sinne der vertrauensvollen Zusammenarbeit hinweisen.

Gruß Fayence

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