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Entgeltsenkung 7% für alle Neueinstellungen - ist das mit den Grundsätzen von Recht und Billigkeit vereinbar, nach denen nach § 75 BetrVG alle im Betrieb tätigen Personen behandelt werden sollen?

B
Blumo
Jan 2018 bearbeitet

Hallo zusammen,

der AG möchte für alle Neueinstellungen die Entgelte um 7 % kürzen. L&G Tarifvertrag hat seit 31.01.05 keine Gültigkeit mehr. Die Vergütungsstrucktur wir nicht verändert. § 87 Punkt 10 greift nicht. (richterliche Urteile) Hat jemand Erfahrung mit § 75 Abs. 1 "...alle im Betrieb tätigen Personen nach den Grundsätzen von Recht und Billigkeit behandelt werden..."

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Community-Antworten (9)

P
paula

24.08.2006 um 14:58 Uhr

ich sehe kein ansatzpunkt wie euch das helfen könnte...

wenn der AG nicht nach tarif zahlen muss behandelt er die MA doch nach recht und billigkeit

H
Heike

24.08.2006 um 15:32 Uhr

Hallo Kollege,

bei uns wurde und wird auch für neueingestellte die Vergütung um 7 % abgesenkt. Wir stimmen der Einstellung zu und widersprechen der Eingruppierung. Diese muss sich der AG jetzt ersetzen lassen vom Arbeitsgericht. Erst dort fällt die Entscheidung ob die Vergütungsstruktur verändert wurde und ob die Mitbestimmungsrechte verletzt werden.

K
Kölner

24.08.2006 um 16:13 Uhr

@Blumo Eben weil kein TV mehr existiert, gilt ja auch immer noch § 105 GewO!

BS
Blue Sky

24.08.2006 um 16:56 Uhr

Ja Köllner hat recht,

das Gehalt ist somit frei Verhandelbar.

K
Kölner

24.08.2006 um 16:58 Uhr

@Blue Sky Danke...

O
ol-no

24.08.2006 um 18:23 Uhr

Hi,

vielleicht versucht ihr es mal mit dem neuen AGG (Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz.

Da könnte eventuell auch was für den Fall drinstecken.

K
Kölner

24.08.2006 um 20:27 Uhr

@ol-no Quatsch mit Sosse!

O
ol-no

24.08.2006 um 23:36 Uhr

@ Kölner,

warum denn nicht? Hast du dir das AGG schonmal durchgelesen?

Das steht auch genau drin, das "kein" Mitarbeiter der gleiche Arbeit erledigt schlechter gestellt werden darf.

Deshalb geht den AG´s ja momentan der A..... auf Grundeis.

Weißt du was die AG für eine Angst vor dem Gesetz haben?

K
Kölner

25.08.2006 um 00:01 Uhr

@ol-no Da lasse mal hören und beweise mir das - aber ich glaube Du wirst es in der Beweisführung schwer haben.

Zunächst würde ich Dich gerne bitten, mir den Sinn des Gesetzes (vg. § 1 AGG) intensivst zu erklären und dann in Verhältnis zu Deinen Ausführungen setzen. Dann würde ich Dich gerne bitten, die §§ 12 Abs. 1 und 13 Abs. 1 AGG durchzulesen, wiederum den Bezug zum § 1 AGG herzustellen und dann wieder Deine Ausführung ""kein" Mitarbeiter der gleiche Arbeit erledigt schlechter gestellt werden darf" anzuschauen... Du wirst sehen, dass Du einem Trugschluss auferlegen bist. Zumal: Sonst hätte z.B. der öffentliche Dienst ein echtes Problem!

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