Erstellt am 18.07.2011 um 10:01 Uhr von Kurzarbeiter
Erstellt am 18.07.2011 um 10:07 Uhr von Rosenstolz
Erstellt am 18.07.2011 um 10:39 Uhr von Kurzarbeiter
Ist verstehe nun das " :-) " nicht. Denn als BRM sollte man die wichtigstens §§ des BertrVG kennen. Also vor allem das Thema Mitbestimmung. :-((
Erstellt am 18.07.2011 um 10:45 Uhr von Rosenstolz
Bin neu dabei und kenne mich nicht wirklich aus habe bereits den Gesamtbetriebsrat gefragt doch da kamen auch keine Antworten :-(
Erstellt am 18.07.2011 um 10:48 Uhr von Kurzarbeiter
...Bin neu dabei und kenne mich nicht wirklich aus habe bereits den Gesamtbetriebsrat gefragt doch da kamen auch keine Antworten :-(
Was habt ihr für einen GBR??
Klar § 99 BetrVG ihr solltet sofort auf Schulung, also Thema auf TO Beschluss fassen und schulen lassen
Erstellt am 18.07.2011 um 12:31 Uhr von rkoch
Hmmm. Deine Fragen sind schon echt bedenklich. Das ist absolutes Grundwissen. Wenn es schon daran mangelt......
Aber ich will versuchen Deine Fragen zu beantworten:
> wie verhält es sich bei Neueinstellungen und Vertragsverlängerung, hat der BR dort
> Mitspracherecht und wenn ja, dann nur der BRV oder alle Mitglieder?
Im BetrVG gibt es keine Mitbestimmungsrechte für einzelne BRM oder den BRV, sondern immer nur für den BR als GREMIUM. Nur der auf einer Sitzung (zu der der BRV unter Mitteilung der Tagesordnung eingeladen hat) von den anwesenden BRM gefasste Beschluß führt zu einer ordentlich durchgeführten Mitbestimmung des BR, welche durch den BRV im Sinne dieses Beschlusses kommuniziert wird!
Die MBR des BR bei Einstellung -> §99 BetrVG. Auch die Verlängerung ist in diesem Sinne eine Einstellung.
> Dürfen Neueinstellungen und/oder Vertragsverlängerungen durchgeführt werden,
> wenn vorhandenes Personal schon im Stundenminus fährt? Unternehmen zahlt auf
> Stundenbasis, es gibt kein Grundgehalt!
Allein der Arbeitgeber entscheidet wie er das vorhandene Volumen an Arbeit bewältigt und welches und wie viel Personal er dazu benötigt. Bei Einstellung ist der BR nach §99 zu beteiligen und dort sind auch abschließend die Gründe dargelegt wann der BR einer Einstellung widersprechen kann. Wenn vorhandenes Personal bereits ins Minus fährt und weiterhin Personal eingestellt wird, besteht u.U. die Gefahr das im Betrieb beschäftigtes Personal gekündigt wird und damit wäre das ein Widerspruchsgrund.
> Darf der AG, wenn wie gesagt nur auf Stundenbasis gezahlt wird, die Mitarbeiter,
> obwohl im Arbeitsplan anders vorgesehen, willkürlich nach Hause schicken, sprich die
> Stunden kürzen?
Wenn ein BR existiert sind derartige Vorgänge mitbestimmungspflichtig nach §87 (1) Nr. 3 (Verkürzung der Arbeitszeit) und dürfen also nur durchgeführt werden wenn der Betriebsrat explizit zugestimmt hat. Weiterhin kommt der AG i.d.R. in den Annahmeverzug nach §615 BGB. Etwas anderes kann gelten, wenn der AG in der Betriebsvereinbarung über das Zeitkonto eine derartige Macht zugestanden bekommen hat. I.d.R. entfällt dann die weitere MB des BR, da er seine MB mit Abschluß der BV ausgeübt hat, es sei denn der BR hat sich die weitere MB in der BV explizit vorbehalten.
Alles klar?