Kernarbeitszeit
Guten Morgen, In unserem Unternehmen existiert eine Betriebsvereinbarung zur Arbeitszeit. Darin werden keine Kernzeiten festgelegt.
Nun hat det Arbeitgeber per Mitteilung einem Arbeitnehmer mitgeteilt, dass sofern die Arbeitszeit an einem Arbeitstag weniger als 4 Std. beträgt, dann erfordert diese Gleitzeitnahme eine Genehmigung durch den Chef mindestens ein Arbeitstag im Voraus. Allerdings werden keine feste Zeitspanne definiert. D.h. der Mitarbeiter muss in der Betriebsöffnungszeit täglich mind. 4 Stunden arbeiten
Frage ist, ist dies dennoch eine Kernarbeitszeit?
Community-Antworten (5)
31.08.2018 um 10:51 Uhr
Nein! Das ist keine Kernarbeitszeit!
Allerdings kann und darf der Arbeitgeber diesnicht so einfach am BR vorbei festlegen.
31.08.2018 um 10:58 Uhr
Auch wenn das keine Kernzeit sein sollte, schuldet denn der Arbeitnehmer nicht täglich 4 Stunden Arbeitsleistung bedingt duch diese Einschränkung der Gleitzeit?
31.08.2018 um 11:37 Uhr
Nein! Der Arbeitgeber lässt ja ausdrücklich kürzere Arbeitszeiten zu.
Allerdings, als BR würde ich den Arbeitgeber auffordern, diese Anweisung sofort zurückzunehmen.
31.08.2018 um 11:56 Uhr
Diese Regelung muss ja für den AN nicht unbedingt vom Nachteil sein. Bei Gleitzeitsystemen ohne Kernzeit ist Entgeltfortzahlung nach 616 bgb abbedungen.
In diesem Fall stellt sich die Frage, ob durch die vorgeschriebene Anwesenheitspflicht von 4 Stunden der AG die Entgeltfortzahlung zu leisten hat, wenn der AN aus einem in seiner Person liegenden Grund verhindert ist und deshalb die täglich vorgeschriebene Mindestarbeitszeit von 4 Stunden nicht erbringen kann und hierzu auch noch eine Genehmigung vom Chef benötigt.
31.08.2018 um 19:24 Uhr
"Der Arbeitgeber kann Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind. "(§ 106 GewO)
Die Frage ist, ob die Anweisung den Formulierungen der BV entgegen steht - oder ob - mangels konkreter Aussagen in der BV - die Anweisung möglich ist.
Also noch einmal genau die BV auf den Prüfstand stellen.
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