Unklare Anhörung zur Kündigung - kaputt oder nicht?
Liebe BR-Kolleginnen und Kollegen,
der AG hat uns eine Anhörung zur ordentlichen Kündigung eingereicht. Wir glauben, diese enthält Formfehler, womit sich die Sache wegen fehlerhafter Anhörung erledigt hätte (bzw exzellente Gewinnaussichten vor Gericht).
Mir fällt auf, dass der AG gar nicht schreibt, welche Art von Kündigung das sein soll, betriebsbedingt, verhaltsensbedingt oder sonstwas. Es sieht mir so aus nach verhaltensbedingt (komisch bei ordentlicher Kündigung, aber naja) aber ich meine in der Schulung mal gehört zu haben, dass der BR nicht raten muss.
Außerdem wird als Kündigungsfrist für den MA angegeben, '4 Wochen laut Tarif'. Ich meine, darauf können wir noch nichts wirklich erkennen, denn wir wissen nicht, was in dem AV steht. Und überhaupt, '4 Wochen' zu wann? Monatsende? Quartalsende? Sollen wir das gefälligst selbst im TV nachschlagen?
Was meint ihr dazu bitte.
Community-Antworten (10)
29.09.2016 um 12:56 Uhr
Die Frage ist ja immer, welches Ziel Ihr bei der Sache verfolgt.
Wenn Ihr eine verhaltensbedingte Kündigung vermutet würde ich aber auf alle Fälle mal kurz überlegen, welches Fehlverhalten hier denn vorliegen könnte. Es gibt ja durchaus Fehlverhalten von Kollegen, bei denen ich als BR den AG unterstützen würde (Diebstahl, körperliche Gewalt gegen Dritte.......).
29.09.2016 um 13:21 Uhr
Tach auch werner, wenn die Anhörung mangelhaft ist,auf KEINEN Fall dem AG einen Hinweis geben und/oder irgendwelche Nachfragen zu stellen. Hierzu seid Ihr als BR nämlich nicht verpflichtet. Wenn verhaltensbedingt gekündigt werden soll, ist und/oder sind ohnehin vorherige Abmahnungen zwingend erforderlich, außer den von stehipp erwähnten Straftatbe - ständen. Allerdings deutet die beabsichtigte fristgerechte Kündigung darauf hin, daß ein ver - haltensbedingter Tatbestand offensichtlich nicht vorliegt
29.09.2016 um 13:26 Uhr
Leider doch. Der gute Mann ist wiederholt zu spät oder unentschuldigt nicht zum Dienst erschienen und deswegen schon mehrfach abgemahnt worden.
Nicht so verständlich ist für mich, was diesmal so falsch war, eben weil er sich vor dem Dienst abgemeldet hatte, wenn auch knapp, und gleich am nächsten Tag schneit die Anhörung rein.
Aber egal. Das ist alles inhaltlich. Mir geht es hier vor allem um die Formalien. Danke für den Tipp, Challenger. Wir halten dicht.
29.09.2016 um 13:36 Uhr
Also es sollte einer vom Gremium ihn anrufen, ja, oder treffen, und sagen das er Klagen soll und das er gute Aussichten zu gewinnen hat. Wenn ihr euch nicht irrt, seid blos vorsichtig damit ja.
29.09.2016 um 13:47 Uhr
Ob die Anhörung korrekt ist, ist für den BR doch unwichtig. Es geht allein um den Weiterbeschäftigungsanspruch nach 102 BetrVG.
29.09.2016 um 14:02 Uhr
"Der gute Mann ist wiederholt zu spät oder unentschuldigt nicht zum Dienst erschienen und deswegen schon mehrfach abgemahnt worden."
Der BR muß zwar vielleicht nicht raten, aber wenn nur verhaltensbedingte Gründe genannt werden, dürfte das Wort "Kündigung" ausreichend sein. Habe Zweifel, ob das Fehlen des Wortes "verhaltensbedingte" hier ausreichend für eine Ungültigkeit ist.
29.09.2016 um 14:18 Uhr
Hallo werner, waren bzw sind denn die Abmahnungen auch Gegenstand des Anhörungsverfahrens ? Genauer gesagt, wurden sie Euch vom AG vorgelegt, oder wißt Ihr das vom MA'ter ?
29.09.2016 um 14:33 Uhr
Scheinbar ist die Anhörung nicht ok. Aber das soll das Gericht beurteilen. Ihr geht darauf nicht ein und fragt nicht nach. Ihr seit Interessenvertreter des AN.
Überhaupt bewertet ihr nicht die angeführten Gründe, sondern formuliert nur, was gegen die Kündigung spricht und welche Weiterbeschäftigung bis zum Ende des Rechtstreits besteht.
03.10.2016 um 02:16 Uhr
@wernersen ---sollte euer Dilinquent schon mehrfach ermahnt, abgemahnt etc. zu seinem immer wieder gleichen Fehlverhalten worden sein, könnte ihr in eurer Darstellung zur Anhörung anführen, dass dies im übrigen ein scheinbar geduldetes Verhalten des AN darstellt... ...hat schon ehrfach gefunzt...
03.10.2016 um 11:21 Uhr
Laffo,
worauf Du vermutlich hinaus willst ist ein Übermaßan Abmahnungen. Dafür reicht aber ein "mehrfaches" Ermahnen oder Abmahnen nicht aus. Dazu muss der Arbeitgeber so häufig abmahnen ohne Konsequenzen zu ziehen, dassder Arbeitnehmer davon ausgehen kann, dass diese Abmahnungen nicht ernst gemeint sind. Dasist dann auch nichts was der BR moniert, sondern das ist Sache des Arbeitsgerichtes.
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