Erstellt am 21.08.2006 um 12:33 Uhr von Werner
Hallo Huhn,
der Tag der übergabe zählt nicht mit.
Die Frist beginnt Dienstag den 22.08. und endet Dienstag den 29.08.
Erstellt am 21.08.2006 um 13:14 Uhr von Fayence
"und endet Dienstag den 29.08."
Werner,
sicher?
BGB § 187 Fristbeginn - siehe Abs. 1
BGB § 188 Fristende - siehe Abs. 2
Erstellt am 21.08.2006 um 13:14 Uhr von Kölner
@Werner
Sieben Tage Frist, Di ist Beginn (Tag 1),
Mi (Tag 2),
Do (Tag 3),
Fr (Tag 4),
Sa (Tag 5),
So (Tag 6),
Mo (Tag 7)
Die Frist endet also Montag, 28.08.06 um 24 Uhr!
Erstellt am 21.08.2006 um 13:59 Uhr von Werner
Au weia,
natürlich Montagnacht um 24 Uhr.
Sorry.
Erstellt am 22.07.2007 um 08:23 Uhr von WollyP
Mich interessiert sehr, wovon abzuleiten ist, dass bei der Wochenfrist nach §99 BetrVG der Tag der Zustellung nicht mitzählt. M.E. kann man dieses nicht so eindeutig formulieren. Der BGB § 187 gibt da so ja erst einmal nicht her!
Allerdings habe ich auch eine konkrete Frag. Wie verhält es sich, wenn der AG um 15.00 bis 17.00 Uhr etwas im BR-Sekretariat zustellt, z.B. an einem Freitag. Vorsitzender oder Vertreter sind dann i.d.R. nicht mehr da!
Erstellt am 22.07.2007 um 11:14 Uhr von Lotte
WollyP,
der §187 BGB Abs.1 ist doch eindeutig. Wenn der AG bewisen kann, dass es Freitag in den Zuständigkeitsbereich des BRV gelangt ist, dann beginnt die Frist am Samstag.
Hier nochmal Absatz 1 des § 187 BGB:
1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt.
Das Ereignis ist in diesem Fall die Anhörung.