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abwahl des brv

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exote
Jan 2018 bearbeitet

eine abwahl des brv und sein stellvertr. ist beantragt worden durch 6 von 11 brm, stellen wir den Fall dass 2 brm nicht anwesend sind, ist eine geheimewahl mit ersatzmitgliedern zulässig, sowohl für die abwahl wie auch für eine neuwahl ?

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Community-Antworten (19)

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Mona-Lisa

19.08.2006 um 20:58 Uhr

exote, Wenn ein BR-Mitglied an einer Sitzung verhindert ist, tritt das Ersatzmitglied an seine Stelle, mit allen Rechten und Pflichten! Dies gilt genauso, wenn auf der Tagesordnung die Abwahl/Neuwahl des BRV und seines Stellvertreters ansteht.

"stellen wir den Fall......" mich beschleicht das Gefühl, dass ihr euer Ansinnen mit Ersatzmitgliedern nicht durchziehen könnt, oder nur mit Ersatzmitgliedern.....

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Kölner

19.08.2006 um 21:08 Uhr

@exote Wie lange ist Euer BR im Amt? (Maximal) 5 Monate schon...hmmm... ...da ist die Abwahl eines BRV sicher ein gutes Zeichen an die Belegschaft und den AG! Ich würde dann die Freistellungen auch direkt neu verteilen und mit dem AG anschl. verhandeln wollen, da hat der AG sicher auch Spass dran!

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Lotte

20.08.2006 um 00:31 Uhr

Kölner,

ein Spaß könnte es auch schon werden, die Freistellungen abzuwählen, da man dabei ja evtl. andere Mehrheiten benötigt, wie bei der Abwahl des BRV und seines Stellvertreters. Sicher fühlt sich auch die Belegschaft gut vertreten von so einem BR, der ein Beispiel für gute Zusammenarbeit zu sein scheint.

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exote

20.08.2006 um 02:10 Uhr

@Kölner Betriebsrat mit jetzigem bv seit 2 Jahren und seit Neuwahl im März Abwahl ist beantragt worden von brm wegen übler Nachrede, Einschüchterung und drohender Umgangston gegenüber anderen brm, sowie Spaltung des br um seine eigenen Interressen zu vertreten, nicht die der Mitarbeiter. Kann ja wohl nicht sein, dass der brv andere brm während ihre Arbeit überwacht um sie unter Druck zu setzen. Abwahl mit 2 Ersatzmitgliedern wurde von ihm abgelehnt, ist dass Ok ? Es ist von ihm eine neue br sitzung festgelegt worden, und zwar mit dem kompletten br Gremium inklusive jv und ein Vertreter der Gewerkschaft.

L
Lotte

20.08.2006 um 02:55 Uhr

exote, habt Ihr die Abwahl ordnungsgemäß durchgeführt und protokolliert? Dann ist er abgewählt, ob er das nun ablehnt oder nicht.

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Riedo

20.08.2006 um 03:29 Uhr

Sorry........

Wo bin ich hier nur hingeraten???????

Ich dachte es handelt sich hier um ein Betriebsräteforum und nicht um einen BLIND LAMENTIERENDEN Haufen.

Es wäre sicherlich von Vorteil, wenn auf eine Frage - erst Recht wenn sie von so Entscheidender Bedeutung ist - auch konkrete Antworten gegeben werden.

@exote

Was heißt hier "Abwahl ist beantragt worden? Bei wehm? Und wie? Der BR-Vorsitzende ist für die ganze Periode gewählt und kann nicht so einfach - auch nicht mit der Mehrheit der Mitglieder - abgewählt werden. Geheim schon mal garnicht. Wieso eigentlich geheim??? Wenn ich mit seiner Tätigkeit nicht einverstanden bin, teile ich es ihm mit und muss dafür auch einstehen.

Für den Fall der Fälle hat der Gesetzgeber im BetrVG den § 23 vorgesehen.

Folgender Ablauf ist möglich:

  1. Antrag von drei Mitgliedern an den Vorsitzenden zur Aufnahme auf die Tagesordnung
  • Enfernung des BR Mitglieds, hier der VS, aus dem Betriebsrat nach § 23 BetrVG - Dieser hat dann auf der nächsten Sitzung, zu der Natürlich alle ordentlichen oder bei Verhinderung die Ersatzmitglieder geladen wurden, diesen Punkt zur Beratung zu Stellen. Sollte er dieses nicht tun oder nicht alle Mitglieder Laden - Ev. um eine Mehrheit zu Verhindern, hat er hier einen weiteren Grund zu seiner Entfernung geliefert.
  1. Sollte der letzgenannte Fall eintreten, mit mindestens einem viertel der Belegschaft den besagten Antrag nach § 23 direkt beim Arbeitsgericht stellen. Hierzu eine Versammlung der Belegschaft durchführen und alle Teilnehmer Namentlich aufführen und Protokollieren.

Wenn Ihr so verfahrt, wird er wahrscheinlich von sich aus das Handtuch werfen. Wer lässt sich schon gern vom Arbeitsgericht absetzen!

Es gibt noch eine dritte Möglichkeit. Diese ist allerdings in der Rechtsprechung umstritten und nach meiner Meinung nicht unbedingt zu wählen.

Nachzulesen bei - (vergl. Klebe u.a. "Betriebsverfassungsgesetz" 12. Auflage Bund-Verlag Frankfurt 2005), Anmerkung 3 zu § 26. -

Hier handelt es sich um die erstmalige Wahl des Vorsitzenden ( Konstituierende Sitzung) Hier kann mit einem viertel der Mitglieder der Antrag zur Tagesordnung gestellt werden. Da dieser Weg aber in der Rechtsprechung unterschiedlich ausgelegt wird, - Gefahr der permanenten Abwahlen auf der Tagesordnung bei nichtgefallen einer Nase - würde ich ihm die Möglichkeit des freiwilligen Rücktritts nahelegen, andernfalls mit einer entsprechenden Handlung nach § 23 zu rechnen wäre.

mfg Riedo - seit 19 Jahren BR-Vorsitzender -

K
Kölner

20.08.2006 um 09:35 Uhr

@Riedo Ich hätte ja nicht gedacht, dass es so ein fossiles Anschauungsbeispiel im absurden Verhalten und krudem Denken eines BRV geben kann! Das sieht man mal wieder, was mit einem BRV passieren kann, der zu lange im Amt zu sein scheint und der der Gesetzlage und der Realität nicht mächtig ist: Mit wenig Ahnung lässt er sich zu falschen, allgemeinen, plumpen, unsinnigen und dummen Behauptungen und Aussagen hinreissen (siehe erste Sätze!). Peinlich, peinlich...auch für Deine bedauernswerten Kollegen.

Alt-Betriebsratsvorsitzender Riedo, mache mal die Augen auf und lese: Wir reden hier über die ABWAHL des VORSITZENDEN des BR und nicht die ABBERUFUNG eines Mitgliedes des BR aus dem Gremium!

Dazu solltest Du Dir sehr AUFMERKSAM zunächst den richtigen Paragrafen durchlesen. Empfehlenswert wäre es, nicht nur die kleine, handliche und nette Basiskommentierung von Klebe hinzuzuziehen, sondern z.B. auch das rote dickere Buch, wie den DÄUBLER oder das blauweisse Buch, den FITTING oder auch das grüne Buch, den RICHARDI. Wenn Du Dich nämlich ein wenig bemüht hättest, im Laufe Deiner so umfangreichen Amtszeit nicht nur die Paragrafen der Machterhaltung bis zum § 23 BetrVG zu recherchieren, sondern auch den § 26 BetrVG hinzuzuziehen, dann hätte selbst Dir aufgefallen sein können, wie falsch Dein verbohrter Gedankengang ist. Zitat aus dem roten Buch, dem Däubler (wie gesagt: dickes rotes Buch, 10. Auflage): "Die Abberufung des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters kann mit der gem. § 33 erforderlichen Stimmenmehrheit ohne besondere Begründung jederzeit erfolgen (BAG 26. 1. 92, AP Nr. 8 zu § 626 BGB Druckkündigung; Richardi-Thüsing, Rn. 28; ErfK-Eisemann, Rn. 3; Fitting, Rn. 20; GK-Raab, Rn. 26; HSWG, Rn. 33). Nach der Abberufung hat unverzüglich eine Neuwahl zu erfolgen. Betroffene sind beim Beschluss über die Abberufung stimmberechtigt (GK-Raab, a. a. O.; Richardi-Thüsing, Rn. 30). Hierfür gelten die gleichen Grundsätze wie bei der Konstituierung des BR (vgl. Rn. 7 ff.). "

Dein Verhalten hier lässt die Lehre zu (wenn Du sie annähmest), konsequent den BR-Vorsitz in Bälde abzugeben an ein gedanklich beweglicheres und rhetorisch geschickteres BRM. Ansonsten können sich Deine Kollegen meines Bedauerns gewiss sein.

Eigentlich würde ich eine Entschuldigung für die ersten Sätze von Dir erwarten - aber die Arroganz stirbt bei solchen Vorsitzenden leider zuletzt.

MfG Kölner - mit den besten Wünschen an einen BRV Riedo (hoffentlich bald) a.D.

L
Lotte

20.08.2006 um 11:25 Uhr

Riedo, so oft wie Du den §23 in Deinen paar Beiträgen schon aus dem Ärmel geschüttelt hast, frage ich mich langsam, was in Eurem BR wohl los sein mag...

F
Fayence

20.08.2006 um 13:05 Uhr

exote,

Ihr solltet Euch vor dieser Sitzung vergewissert haben, ob Ihr die erforderliche Mehrheit wirklich stellen könnt. Vorgespräche sind extrem hilfreich...

Auch habt Ihr Euch hoffentlich mehrheitlich darüber verständigt, wer künftig die Funktionen BRV + stellvertr. BRV wahrnehmen soll.

Inwiefern Freistellungen betroffen sein könnten, geht aus Deinen Angaben nicht hervor. Da solltet Ihr Euch umfassend vorbereiten!

Ist die Anwesenheit eines Gewerkschaftsvertreters durch Antrag oder Beschluss (siehe § 31 BetrVG) begründet?

L
Lotte

20.08.2006 um 13:23 Uhr

exote, wobei die Freistellungen ja unabhängig vom Amt des BRV sind. In Eurem Fall könnte es schwierig werden, wenn Ihr Euren BRV mit einfacher Mehrheit abwählt und Ihr die Freistellungen (vorausgesetzt, dass der BRV freigestellt ist) mit Verhältniswahl bestimmt habt und für die Abwahl die qualifizierte Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen des BR fehlt. Dann habt Ihr ggf einen BRV ohne Freistellung und ein gekränktes, wütendes BRM mit Freistellung. Dann fängt der Spass erst richtig an.

E
exote

20.08.2006 um 13:50 Uhr

@Lotte Nein die Wahl hat nicht stattgefunden weil der brv uns erklärt hat dass man diese nicht durchführen kann mit 2 ersatzmitglieder. Wird bei der nächste sitzung durchgeführt. @Riedo habe mich wohl falsch augedrückt, 6 Brm haben eine A.O.sitzung verlangt und als T.O punkten Abwahl und Neuwahl des Brv und diese unterschrieben. @Kölner Danke für deine Sachliche und Hilfreiche Antworten und Kommentierungen. @Fayence Die Mehrheit können wir stellen mit Brm wie auch mit ersatzmitglieder, Freistellung gibt es nur eine und das ist der Brv ist damals so beschlossen worden von alle Brm dass eine FS reicht. Ein Gewerkschaftsvertreter ist laut Go bei jeder sitzung einzuladen!(Dieser punkt der Go ist wohl bei den meisten von uns erst jetzt aufgefallen)aber bisher war nur bei 2 sitzungen einer dabei.

L
Lotte

20.08.2006 um 14:09 Uhr

exote,

dann solltet Ihr ihn auch von der Freistellung abberufen. In diesem Fall reicht die einfache Mehrheit. Wieviel MA habt Ihr denn?

M
Mona-Lisa

20.08.2006 um 14:10 Uhr

@exote, ihr seht wohl, dass es höchste Zeit ist, euch selbst ins BetrVG einzulesen (das habt ihr mit Sicherheit bisher nicht gemacht!) , und sich nicht darauf zu verlassen, was der BRV von sich gibt! Und dann das leidige Thema Geschäftsordnung! Besteht die noch von dem vorherigen Betriebsrat? Wieso verzichtet ihr auf eure euch zustehenden 2 Freistellungen? Auch ist die "Zwangseinladung der GW" meiner Meinung nach Humbug! Wie schauts bei euch mit Schulungen (BetrVG) aus?

@Lotte, bei 11 BR`lern bis zu 700 MA, daraus ergeben sich auch 2 Freistellungen.

L
Lotte

20.08.2006 um 14:15 Uhr

Mona-Lisa, es müssen nicht unbedingt zwei Freistellungen bei 11BRM sein.

11BRM gibt's ab 401 MA, 2 Freistellungen ab 501MA oder hab' ich etwas überlesen?

M
Mona-Lisa

20.08.2006 um 14:23 Uhr

@Lotte, "...Freistellung gibt es nur eine und das ist der Brv ist damals so beschlossen worden von allen Brm dass eine FS reicht...."
Antwort von exote (43194) Also, würden ihnen auch 2 zustehen, oder?

L
Lotte

20.08.2006 um 14:29 Uhr

Mona- Lisa, Du sagst ja selbst, dass er das BetrVG mal lesen sollte. Vielleicht weiß er es ja auch nicht so genau.

Ach, ich will mich doch nicht mit Dir streiten ;-) Wahrscheinlich hast Du recht, aber exote könnte ja mal die MA Zahl verraten. Vielleicht haben sie ja auch 800MA und beschlossen, dass 11BRM reichen ;-)) (natürlich ist das jetzt ein Scherz!!!) (ja, schimpf mich ruhig Biest)

exote, wüßte aber gerne, warum Ihr nur eine Freistellung wolltet. Gab es keinen, der es sich neben dem BRV vorstellen konnte?

E
exote

21.08.2006 um 00:33 Uhr

wir sind 700 ma und bis auf die Verwaltung (9 Leute), alle geringfügig beschäftigt im Zustellungsbereich bis 6 Uhr morgens, was die Freistellung betrifft waren wir 2 Jahren ohne...die Br-arbeit wurde tagsüber erledigt und die Stunden hat uns der ag ohne Probleme vergütet. Wir haben nur eine Fs da wir der Meinung sind und aus Erfahrung dass die Br-arbeit von einer Person erledigt werden kann. was die Schulungen betrifft keiner von uns hat eine gemacht nicht mal der Brv obwohl wir ihm immer gesagt haben dass seine Schulung eine Priorität ist.

L
Lotte

21.08.2006 um 01:37 Uhr

exote, na da wird's aber Zeit, dass Ihr Euren Schulungsbedarf mal hurtig nachholt. Schulungen gehören übrigens zu den Pflichten eines jeden BRM.

E
exote

21.08.2006 um 02:01 Uhr

Danke an Alle...Schulungen werden gemacht!

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