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Verbotene Lohn- und Gehaltsdiskussionen - Abmahnung möglich ??

S
Sascha
Jan 2018 bearbeitet

Hallo,

ein Kollege soll eine Abmahnung erhalten, weil er mit anderen Kollegen über sein Gehalt gesprochen hat. Lt. Arbeitsvertrag sei dies nicht zulässig. Allerdings sind wir als BR der Meinung, dass dies gegen das GG Art. 9 Abs. 3 verstößt. Dem AG haben wir die gleiche Meinung vertreten, nur lässt der sich nicht von seiner Meinung abbringen und will den Kollegen bei evtl. auftretenden Unruhen dafür verantwortlich machen. (Was auch immer er damit meint)

Ich glaube, sogar mal ein Gerichtsurteil über sowas gelesen zu haben, hat jemand eine Ahnung, wo ich dieses finden könnte ???

Vielen Dank,

Sascha

3.91007

Community-Antworten (7)

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Hirnixxl

19.08.2006 um 15:03 Uhr

Bzgl. der Abmahnung gab es vor kurzen einen Beitrag. Ich kann ihn aber nicht finden. Vielleicht ist er schon gelöscht. Bin ziemlich sicher, dass der von Sabine kam. Dabei ging es um nicht genehmigte Überstunden für die Sabine eine Abmahnung bekommen sollte.

Das Ergebnis dieses Beitrages war, dass man gegen Abmahnungen die arbeitsrechtlich nicht relevant für den AN sind, nichts unternehmen sollte. Auch keine Gegendarstellung. Der Hintergrund ist, dass der AN mal eine berechtigte Abmahnung bekommen könnte. Wenn dann bei einer evtl. Kündigung beide Abmahnungen als Grund genannt werden, ist die Kündigung unwirksam.

Meiner Meinung nach ist die Abmahnung in deinem Fall genauso zu behandeln. Aber vielleicht gibt es ja noch einen Experten der die Abmahnung anders beurteilt..

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Fayence

19.08.2006 um 16:20 Uhr

Hirnixxl, leider hast Du den Sinn nicht ganz verstanden bzw. falsch wieder gegeben, warum ein AN nicht gegen eine Abmahnung vorgehen sollte.

Klick Dich doch mal hier durch, dann wird es vielleicht klarer!

http://www.bewerbungsmappen.de/links/ArbeitsrechtVII/Arbeitsrecht_73/arbeitsrecht_73.html

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Hirnixxl

19.08.2006 um 17:04 Uhr

Fayence,

ich bin verwirrt. Mir wird auch nichts klarer.

Ich versuchs noch mal. Es geht nur um Abmahnungen die arbeitsrechtlich unwirksam sind. Z.B.: "Der AN hat vergessen zu grüßen". So eine würde ich mit Saschas Fall gleichstellen. So eine Abmahnung schadet nicht und kann sogar im Kündigungsschutzprozess Vorteile bieten. Wenn eine Kündigung mit so einer "unsinnigen" Abmahnungen begründet wird ist die Kündigung unwirksam. Auch wenn weitere berechtigte Abmahnungen vorliegen. Der Sinn liegt wohl darin, dass ein AG nicht pausenlos Abmahnungen verteilen kann, in der Hoffnung eine wird schon arbeitsrechtlich relevant sein. Jede einzelne muss wirksam sein sonst ist die Kündigung nicht begründet.

Vielleicht klappt es ja jetzt mit dem Verstehen. Das ich auf dem Holzweg sein sollte, glaube ich eigentlich nicht. Oder bin ich der einzige der mich versteht?

K
Kölner

19.08.2006 um 21:13 Uhr

@Hirnixxl Nur mit dem Unterschied, dass so eine Abmahnung wirksam ist, da es tatsächlich per AV ausgeschlossen werden darf, mit Kollegen über das Gehalt zu sprechen!

@Sascha Art 9 GG Koalitionsfreiheit (der grosse Gewerkschaftsparagraf)?

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Fayence

20.08.2006 um 12:17 Uhr

Hirnixxl,

ob eine Abmahnung arbeitsrechtlich "unwirksam" ist, stellt sich zumeist erst in einem Kündigungsschutzprozess heraus. Eine wesentliche Voraussetzung ist, dass in einer Abmahnung die "Kündigung" im Wiederholungsfall des abgemahnten Verhaltens als Konsequenz benannt wurde.

Ob ein Abmahnungsgrund arbeitsrechtlich relevant ist, steht auf einem anderen Blatt Papier; Gründe sind betriebsspezifisch sehr unterschiedlich zu beurteilen.

Grundsätzlich fällt es mir schwer, eine Abmahnung im Sinne "schadet nicht und kann sogar im Kündigungsschutzprozess Vorteile bieten" zu sehen. Dem ist mit Sicherheit nicht so!

Mein erster Kritikpunkt bezog sich auf Deine Aussage, dass "man gegen Abmahnungen die arbeitsrechtlich nicht relevant für den AN sind, nichts unternehmen sollte."

Ein AN ist fast IMMER schlecht beraten, gegen eine Abmahnung jedweder Art vorzugehen. Denn die wenigsten Abmahnungen werden korrekt ausgesprochen, was AG dann in einem etwaigen Kündigungsschutzprozess feststellen dürfen.

Hat ein AN die Abmahnung zur KENNTNIS genommen (er ist nicht verpflichtet, ein Schuldeingeständnis zu unterschreiben!!!), sollte er das abgemahnte Verhalten ändern.

Fast jedes Vorgehen gegen eine zur Kenntnis genommene Abmahnung führt zu einer Verschärfung und (weiteren) Belastung des Arbeitsverhältnisses.

Auch eine Gegendarstellung sollte nur im Sinne eines eigenen zeitnahen Protokolls verfasst und NICHT der Personalakte beigefügt werden. Eine andere Vorgehensweise könnte z.B. dazu führen, dass die womöglich nächste Abmahnung arbeitsrechtlich relevant formuliert wird! Und warum sollte ein AN dem AG seine Gegenargumente frei Haus liefern?

Eines sollte in diesem Zusammenhang nicht vergessen werden! Ein abgemahnter AN befindet sich fast immer in einem emotionalen Ausnahmezustand - Ängste um den Arbeitsplatz, sich ungerecht behandelt fühlen usw.-. Und emotionale Reflexhandlungen sind in einem solchen Fall seltenst hilfreich!

F
Fayence

20.08.2006 um 12:47 Uhr

Sascha,

dass dieser Verstoss zu Recht abgemahnt werden kann, darauf hat Kölner bereits hingewiesen. Dein Kollege sollte sich dieses zu Herzen nehmen und künftig solche Äusserungen unterlassen.

Im übrigen steht es dem AG völlig frei, Abmahnungen auszusprechen. Der Betriebsrat muss NICHT beteiligt werden, da hier die rein individualrechtliche Ebene betroffen ist!

H
Hirnixxl

20.08.2006 um 13:22 Uhr

Danke Fayence,

jetzt habe ich es verstanden. Klasse, wie du ein Thema auf den Punkt bringen kannst.

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