Maßregelung oder Versetzung
Hallo Forum, Es droht eine Versetzung eines AN. Beschuldigungen die bewiesen nicht bewiesen worden sind. Aussagen von Kollegen die nicht genannt werden wollen( mitgeteilt vom Fertigungsleiter). Es soll angeblich nur eine Maßregelung sein. Alles nur mündlich und ohne uns dem Betriebsrat informiert zu haben.
Frage: Was kann der Betriebsrat am Montag machen oder verhindern???
Community-Antworten (5)
19.08.2006 um 14:38 Uhr
Der BR kann der Versetzung widersprechen.
19.08.2006 um 15:18 Uhr
Der Fertigungsleiter meinte zu mir(betriebsratsvorsitzender) es wäre keine Versetzung nur eine Maßregelung. Und nun?
19.08.2006 um 15:53 Uhr
Dann widerspricht der BR eben der Maßregelung.
Däubler, § 99, Rndnr. 104 Es ist möglich, dass eine Versetzung als Maßregelung wegen eines vorangegangenen Fehlverhaltens erfolgt (BAG 17. 10. 89, DB 90, 483). Dies ist z. B. dann der Fall, wenn Fahrer des öffentlichen Nahverkehrs wegen eines innerdienstlichen verkehrsregelwidrigen Verhaltens zeitweise in die »Waschabteilung« versetzt werden. Dann ist besonders auf das Vorliegen eines Grundes hierfür und damit den Zustimmungsverweigerungsgrund des Abs. 2 Nr. 4 zu achten (vgl. Sendermann, AiB 90, 61; LAG Hamm 22. 10. 91, BB 92, 430; s. Rn. 195) und zu prüfen, ob nicht der Fall einer Betriebsbuße i. S. d. § 87 Abs. 1 Nr. 1 vorliegt (vgl. § 87 Rn. 56; zur Suspendierung vgl. Rn. 107).
19.08.2006 um 17:58 Uhr
Wenn der BR zu einer personellen Maßnahme nicht ordentlich gehört wird, kann er seine Rechte auch nicht wahrnehmen. Hinterherlaufen, weil er irgendetwas gehört hat sollte der BR auf keinen Fall. Der AG darf die personelle Maßnahme, bis auf wenige Ausnahmen, ohne Anhörung des BR nicht durchführen. Dabei ist es unerheblich wie der Vorgesetzte die personelle Maßnahme nennt. Wird dem BR bekannt, dass der AG z.B. eine Versetzung ohne Anhörung des BR vorgenommen hat, sollte der BR eine außerordentliche Betriebsratssitzung einberufen, den entsprechenden Beschluss fassen und SOFORT mit Hilfe des Arbeitsgerichtes gegen diese personelle Maßnahme vorgehen.
Im übrigen unterliegen Strafmaßnahmen, hier Maßregelungen oder Betriebsbuße, durch den AG gegenüber dem Arbeitnehmer dem Mitbestimmungsrecht des BR, da man dieses wohl zum Bereich der betrieblichen Ordnung zählen kann ( §87 Abs.:1, Ziffer 1 ). Darf vom AG auch nicht ohne Einigung mit dem BR umgesetzt werden. Setzt er die Maßnahme doch um, eine außerordentliche Betriebsratssitzung einberufen, usw. siehe oben.
20.08.2006 um 00:25 Uhr
Heini,
sollte man solch herbe Vorgehensweise nicht davon abhängig, machen inwieweit der AG die MBR des BR im Allgemeinen achtet? Und könnte man den AG im Besonderen nicht erstmal darauf aufmerksam machen, dass man die Einhaltung der MBR, wie ja sonst üblich, auch in diesem Fall fordert?
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