Erstellt am 17.08.2006 um 14:46 Uhr von Fayence
oester,
steige durch Deine Angaben nicht durch!
Stand Euch bei Abschluss der BV keine Freistellung nach §38 BetrVG zu? Oder würde ich richtig vermuten, dass Ihr in dieser BV vereinbart habt, Euren Freistellungsanspruch nicht zu 100% in Anspruch zu nehmen?
Erstellt am 17.08.2006 um 15:02 Uhr von wölfchen
Das ist mir auch sehr schleierhaft. Der Freistellungsanspruch steht dem BR zu und dieser entscheidet darüber, wer das in Anspruch nimmt, ob eine Person, oder Splitting auf 2 Personen. Was braucht`s dafür eine Betriebsvereinbarung?
Erstellt am 17.08.2006 um 15:02 Uhr von Ramses II
oster,
was steht denn in der BV bezüglich Kündigung und Nachwirkung?
Erstellt am 17.08.2006 um 15:13 Uhr von Fayence
Ramses II,
sollte der BR in dieser BV eine, vom gesetzl. Anspruch abweichende Teilfreistellung von z.B. generell nur 60% vereinbart haben, wäre diese BV m.E. eh unzulässig!
Erstellt am 17.08.2006 um 15:21 Uhr von Ramses II
Fayence,
der Herr Däubler drückt sich an dieser Stelle ja eher unklar aus...
Fitting schon etwas klarer...
Fitting ist nicht geeignet Deinen Standpunkt in jedem Falle zu unterstützen...
Aber oester sprach ja von einer "Splittung", also vermutlich 2*50%...