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Dieser Beitrag ist vor 19 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Freistellung von Betriebsratsmitgliedern

O
oester
Jan 2018 bearbeitet

Ich bin Betriebsratsvorsitzender eines Betriebes mit über 250 MA. Nach BetrVG wäre eine Freistellung möglich. Wir hatten in der letzten Periode eine Betriebsvereinbarung über Splittung dieser Freistellung. Die haben wir gekündigt. Steht das BetrVG über Betreibsvereinbarungen? Der Arbeitgeber nimmt die Kündigung nicht an und will an den alten Strukturen festhalten (betriebliche Übung) Wir wollen aber eine Freistellung erreichen, da der Arbeitsaufwand enorm zugenommen hat.Der AG hat unsere Kündigung der Betriebsvereinbarung übrigens angeblich nie bekommen.

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Community-Antworten (5)

F
Fayence

17.08.2006 um 16:46 Uhr

oester, steige durch Deine Angaben nicht durch!

Stand Euch bei Abschluss der BV keine Freistellung nach §38 BetrVG zu? Oder würde ich richtig vermuten, dass Ihr in dieser BV vereinbart habt, Euren Freistellungsanspruch nicht zu 100% in Anspruch zu nehmen?

W
wölfchen

17.08.2006 um 17:02 Uhr

Das ist mir auch sehr schleierhaft. Der Freistellungsanspruch steht dem BR zu und dieser entscheidet darüber, wer das in Anspruch nimmt, ob eine Person, oder Splitting auf 2 Personen. Was braucht`s dafür eine Betriebsvereinbarung?

RI
Ramses II

17.08.2006 um 17:02 Uhr

oster,

was steht denn in der BV bezüglich Kündigung und Nachwirkung?

F
Fayence

17.08.2006 um 17:13 Uhr

Ramses II,

sollte der BR in dieser BV eine, vom gesetzl. Anspruch abweichende Teilfreistellung von z.B. generell nur 60% vereinbart haben, wäre diese BV m.E. eh unzulässig!

RI
Ramses II

17.08.2006 um 17:21 Uhr

Fayence,

der Herr Däubler drückt sich an dieser Stelle ja eher unklar aus...

Fitting schon etwas klarer...

Fitting ist nicht geeignet Deinen Standpunkt in jedem Falle zu unterstützen...

Aber oester sprach ja von einer "Splittung", also vermutlich 2*50%...

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