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Dieser Beitrag ist vor 7 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Mitbestimmung bei möglicher Versetzung

M
MarcelA
Aug 2018 bearbeitet

Hallo, ich bin neu hier und benötige mal einen unterstützen Rat. Zu meinem Problem; Wir haben einen Kollegen, der auch im BR ist, der jetzt vom seinem Vorgesetzten aufgefordert wurde, einen Nachweis über seine tägliche Arbeit mit Zeitfaktor anzufertigen. Mir ist bewusst, dass das ein Vorgesetzter machen darf. Hintergrund der Geschichte ist, dass der besage Kollege sich in eine andere Abteilung Lagerverwaltung mit einarbeiten soll, um die zwei Kollegen in der Abteilung Lagerverwaltung im Verhinderungsfall (Krankheit etc.) oder Urlaub zu vertreten. Die beiden Kollegen sollen sich zu dem auch in seine Abteilung Einkauf einarbeiten. Insgesamt betrifft es drei Kollegen, die sich in komplett neue und andere Aufgabengebiete einarbeiten sollen. Von dem oben genannten Kollegen habe ich die Auskunft, dass er das nicht machen möchte und auch nicht leisten kann, da er alleine in seiner Abteilung ist (nur der Vorgesetzte noch, der Hauptschwertpunkt, aber für den Konzern Aufgaben erledigt und nicht das Tagesgeschäft). Dazu kommt, dass wir eine BV bzgl. Urlaubsreglung haben und wir uns mit unserem Vertreter einig werden müssen bzgl. des Urlaubszeitraumes, eine Überschneidung ist max. für 2 Arbeitstage gestattet. Somit muss sich der Besagte mit den beiden Kollegen und dem Vorgesetzten abstimmen (3 Leute) wo vorher nur eine Person war. Dazu kommt, es wollen alle immer in den Ferien, da alle 5 Leute Kinder haben (nur so am Rande). Ein weiterer Punkt, die 3 Kollegen bekommen alle mit der Vertreterreglung und Einarbeitung in die neue Abteilung einen neuen Fachvorgesetzten aus dem jeweiligen Bereich. Meine Frage jetzt bewegen wir uns im Mitbestimmungsrecht? Spielt hier §95 oder §99 eine Rolle, bewegen wir uns hier in diesem Paragrafen oder gibt es noch andere die eventuell mit rein Spielen? Oder darf der Arbeitgeber das einfach so machen? Vielen Dank für eure Unterstützung und Antworten

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Community-Antworten (7)

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rsddbr

27.08.2018 um 12:12 Uhr

Ich sehe nach deiner Schilderung noch keine Versetzung. Du schreibst, es handelt sich um Einarbeitung, um im Abwesenheitsfall eine Vertretung zu haben. Wie lange dauert die Einarbeitung? Werden die beiden Abteilungen dann zusammengelegt zu einer neuen Abteilung? Was ändert sich für die betroffenen Mitarbeiter?

"Von dem oben genannten Kollegen habe ich die Auskunft, dass er das nicht machen möchte und auch nicht leisten kann, da er alleine in seiner Abteilung ist (nur der Vorgesetzte noch, der Hauptschwertpunkt, aber für den Konzern Aufgaben erledigt und nicht das Tagesgeschäft)." Es hängt von seinem Arbeitsvertrag ab, ob der Arbeitgeber ihm diese Aufgaben anweisen darf. Es ist auch das Problem des Arbeitgebers, wenn der Mitarbeiter aufgrund der Einarbeitung seine bisherige Arbeit nicht mehr schafft. Das gilt auch im Vertretungsfall.

"Dazu kommt, dass wir eine BV bzgl. Urlaubsreglung haben und wir uns mit unserem Vertreter einig werden müssen bzgl. des Urlaubszeitraumes, eine Überschneidung ist max. für 2 Arbeitstage gestattet. Somit muss sich der Besagte mit den beiden Kollegen und dem Vorgesetzten abstimmen (3 Leute) wo vorher nur eine Person war." Das ist ein Komfortproblem. Natürlich ist es schön, sich mit niemandem abstimmen zu müssen. Es ist aber auch schön, wenn man aus dem Urlaub kommt und nicht unendlich viel Arbeit liegen geblieben ist, weil sich eine Vertretung um die dringendsten Fälle gekümmert hat. Das gleiche Problem hätte der Mitarbeiter, wenn seine Abteilung erweitert würde. Wollt ihr dann die Zustimmung zu Einstellung verweigern, weil der Mitarbeiter seine Urlaubsplanung mit den neuen Mitarbeitern abstimmen müsste? Das Interesse des Arbeitgebers wiegt hier deutlich mehr als der Wunsch des Arbeitnehmers.

"Spielt hier §95 oder §99 eine Rolle oder bewegen wir uns hier in diesem Paragrafen oder gibt es noch andere die eventuell mit rein Paragrafen eine Rolle?" Ließ dir bitte nochmal die Frage durch und formuliere sie verständlich.

C
celestro

27.08.2018 um 12:29 Uhr

"Spielt hier §95 oder §99 eine Rolle"

§99 mMn definitiv, §95 wohl eher nicht. Oder wurden Richtlinien erlassen, die dafür gesorgt haben, daß jetzt genau diese MA untereinander wechseln sollen und nicht andere ?

M
MarcelA

27.08.2018 um 13:34 Uhr

Der MA wird in seiner eigentlichen Abteilung arbeiten, Vollzeit 40h und dazu noch als eine Art Springer tätig sein, wo derzeit 2 Vollzeitkräfte arbeiten. Es bleiben zwei getrennt Abteilungen, Dauer der Einarbeitungszeit zwei Wochen  Vertretungszeit bis zu 12 Wochen im Jahr. Darum ja meine Frage mit der Versetzung. Dass mit der Urlaubsreglung habe ich nur geschrieben, weil sich doch viel für den MA zum negativen ändert.

P
Pjöööng

27.08.2018 um 13:38 Uhr

Es erscheint mir hier fraglich ob der Arbeitgeber einem Lagerverwalter überhaupt Einkaufsaufgaben aufs Auge drücken kann.

Zitat (MarcelA): "Dazu kommt, dass wir eine BV bzgl. Urlaubsreglung haben und wir uns mit unserem Vertreter einig werden müssen bzgl. des Urlaubszeitraumes, eine Überschneidung ist max. für 2 Arbeitstage gestattet."

Unglaublich wie sehr sich einige Betriebsräte vor den Karren des Arbeitgebers spannen lassen! Zum Glück dürfte die BV aber unwirksam sein.

M
MarcelA

27.08.2018 um 16:21 Uhr

Zitat (Pjöööng): „Unglaublich wie sehr sich einige Betriebsräte vor den Karren des Arbeitgebers spannen lassen! Zum Glück dürfte die BV aber unwirksam sein.“ Das liegt leider am Unvermögen einiger Vorgesetze, die zu vielen MA gleichzeitig Urlaub gegeben haben und Abt. nicht mehr besetzt waren.

Aber jetzt noch mal zu meiner Frage der Mitbestimmung: Würde hier nicht auch §90 passen? Ist zwar nur Unterrichtungsrecht, aber im Zusammenspiel mit §91 könnte man als BR dagegen vorgehen oder sehe ich das falsch?

R
rsddbr

28.08.2018 um 12:19 Uhr

Ich sehe nach wie vor keine Versetzung. Zum einen ist die Zeitspanne nicht ausreichend groß und zum anderen ändert sich der Arbeitsbereich nur geringfügig. Vielleicht kommt ihr zu einer anderen Einschätzung (ihr kennt euren Betrieb und die Strukturen etc. viel besser). Informiert euch dazu am besten zum §95 Abs. 3 BetrVG. Dort ist der Versetzungsbegriff definiert. Aus meiner Sicht kommt ihr nur über diesen an ein MBR nach §99.

Nach meiner Einschätzung lasst ihr euch aber gerade durch den betroffenen Mitarbeiter instrumentalisieren. Er möchte seinen Komfort nicht verlieren. Der Arbeitgeber hat aber ein berechtigtes Interesse daran und wird so oder so daran arbeiten, eine sinnvolle Vertretungsregelung zu finden. Diese mit allen Mitteln zu blockieren ist nicht im Sinne des Betriebs.

C
celestro

28.08.2018 um 17:10 Uhr

"Zum einen ist die Zeitspanne nicht ausreichend groß"

Wie bitte ? Ich bemerke nichts, was die Zeitspanne begrenzen könnte. Also eher "von jetzt an bis in alle Ewigkeit". Nicht groß genug ?

"Nach meiner Einschätzung lasst ihr euch aber gerade durch den betroffenen Mitarbeiter instrumentalisieren. Er möchte seinen Komfort nicht verlieren. Der Arbeitgeber hat aber ein berechtigtes Interesse daran und wird so oder so daran arbeiten, eine sinnvolle Vertretungsregelung zu finden. Diese mit allen Mitteln zu blockieren ist nicht im Sinne des Betriebs."

Im Eingangspost finde ich die Frage: "haben wir hier mitzureden, oder darf der AG das komplett ohne uns machen". Wo um alles in der Welt nimmst Du her, daß hier irgendwer irgendwas blockieren will ?

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