Erstellt am 17.08.2006 um 08:20 Uhr von Angi1
Hallo Bärt,
der § 87 BetrVG regelt das Mitbestimmungsrecht des BR`s gegenüber dem AG zum Schutz der Arbeitnehmer.
Es können also keine Anträge auf Zustimmung von AN gestellt werden. Außer der zuständige Vorgesetzte hätte diese Anträge unterschrieben.
MfG
Angi1
Erstellt am 17.08.2006 um 17:41 Uhr von Bärt
Genau das war auch meine Meinung :)
Aber wo steht das genau geschrieben?
Gruß,
Bärt
Erstellt am 18.08.2006 um 08:57 Uhr von Angi1
Hallo Bärt,
"Im Streitfall muss das Gericht zu der Überzeugung kommen, dass die Überstunden vom AG gebilligt oder geduldet worden sind (vgl. BAG 15.6.61, NZA 94, 837)"
MfG
Angi1
Erstellt am 18.08.2006 um 20:17 Uhr von Bärt
Gut, aber hier geht es ja nicht um Überstunden. Wo steht genau beschrieben, wer einen Antrag auf Zustimmung des BR einholen kann??
Es muss doch irgendwo geregelt sein oder zumindest deutlich hervorgehen.
Erstellt am 29.05.2018 um 12:59 Uhr von Die GabeGottes
Hallo zusammen,
wenn der Arbeitgeber möchte das jemand Sonderschichten macht kann er es im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen (ArbZG) anweisen. Das ist geregelt im §106 GeWo. Der BR muss dieser Änderung der Arbeitszeit nach §87 BetrVG zustimmen oder begründet widersprechen.
Im Idealfall regelt Ihr das ganze in einer Betriebsvereinbarung
z.B. Mitarbeiter darf 3 Sonderschichten im Jahr alleinverantwortlich beantragen, bei mehr als 3 Sonderschichten ist der Antrag vom Arbeitgeber oder eines benannten Vertreter des Arbeitgeber gestellt werden.
Erstellt am 29.05.2018 um 13:12 Uhr von Pjöööng
OMG! Jetzt hat Bärt bestimmt 12 Jahre auf diese Antwort gewartet...