Wirksamkeit von Betriebsvereinbarungen für Nichtgewerkschaftsmitglieder
Als ich die existierenden Betriebsvereinbarungen bei uns vor Ort durchgegangen bin, bin ich über eine Regelung gestolpert, die eine höhere Lohnausschüttung bei bestimmten Tätigkeiten vorsieht. Inzwischen sind diese Tätigkeiten aber über einen Tarifvertrag geregelt, der trotz der schlechteren Bedingungen ja dennoch die BV unwirksam werden lässt.
Meine Frage ist jetzt, was mit Arbeitnehmern ist, die nicht in der Gewerkschaft sind. In ihren Verträgen ist natürlich ein Tarifbezug verankert, aber im Gegensatz zu der BV gilt ja hier tatsächlich das Günstigkeitsprinzip.(§4 TVG) Da eine BV für alle Arbeitnehmer gilt, sollte das nicht dazu führen, dass die Betriebsvereinbarung für alle Nichtmitglieder wirksam ist?
Community-Antworten (5)
24.08.2018 um 11:12 Uhr
wo siehst du in dem § ein auf deinen Fall anwendbares Günstigkeitsprinzip?
24.08.2018 um 11:23 Uhr
"Inzwischen sind diese Tätigkeiten aber über einen Tarifvertrag geregelt, der trotz der schlechteren Bedingungen ja dennoch die BV unwirksam werden lässt."
Ich würde eher sagen, das diese Klausel von Anfang an unwirksam war. Denn das Gesetz sagt nicht: "BR darf nicht regeln, wenn schon im TV geregelt", sondern "BR darf nicht regeln, was üblicherweise in TVen geregelt wird".
Und über ein Günstigkeitsprinzip brauchen wir nur nachdenken, wenn es 2 gültige Regelungen gibt. Das haben wir hier aber nicht.
24.08.2018 um 11:42 Uhr
Möglicherweise wurde aber auch "jetzt" etwas im TV geregelt, was dort in der Regel nicht geregelt ist...
Gerade bei Zulagen eröffnet sich dem BR eine große Regelungsbefugnis. Allerdings kann es hier auch sehr schnell strittig sein, ob der selbe Sachverhalt vom TV geregelt ist, oder nicht. Beispiel: Der TV gewährt Zuschläge für Sonn- und Feiertagsarbeit. Ist hier eine BV zulässig die eine "Antrittsprämie" für Sonn- und Feiertagsarbeit gewährt?
Wenn aber, wie hier, der Gegenstand tatsächlich mittlerweile in einem TV geregelt ist, so ist die BV damit unwirksam und kann damit auch keine Wirkung für UNOs mehr entfalten.
25.08.2018 um 14:50 Uhr
Ich sollte das spezifizieren, ein früherer TV hatte diese Zusatztätigkeiten nicht abgedeckt, daher gab es wohl auch diese BV. Es handelt sich um Zuschläge für Arbeiten ausserhalb der normalen Arbeitszeiten z.B. Das Günstigkeitsprinzip besagt ja, das eine eigentlich Ranghöhere Ebene nicht greift, wenn die spezifische Regelung besser ist, also zum Beispiel wenn mehr Urlaub als gesetzlich mindestens angesetzt ist gewährt wird. Die Tarifautonomie hebelt das, wenn ich das richtig verstanden habe, ggenüber BVen aus. Aber nicht gegenüber Arbeitsverträgen. Jetzt sind weder Betriebsräte noch Arbeitnehmer, die nicht in der Gewerkschaft sind, direkt mit Gewerkschaften verbunden. Daher die Frage: Eine BV, die einmal wirksam war, wird durch einen neuen TV unwirksam. verliert auch der Nichtgewerkschaftler, der ja erstmal nichts mit dem TV zu tun hat, die für ihn günstigere Regelung? Der TV findet auf ihn Anwendung durch die entsprechende Klausel in seinem Arbeitsvertrag, aber im Gegensatz zur BV gibt es hier keine spezielle Regelung, die das Günstigkeitsprinzip aushebelt.
Ist etwas länger geworden, und vermutlich eine eher esoterische Fragestellung, aber da in unserem Betrieb aufgrund der Struktur viele Nichtgewerkschaftler sind (Befristungen,Teilzeit,Studenten) würde es tatsächlich spürbare Auswirkungen haben. Es geht mir auch nicht so sehr darum das durchzusetzen, sondern festzustellen an welcher Stelle mein Denkfehler liegt.
29.08.2018 um 14:38 Uhr
Wenn der Tarifbezug in den Arbeitsverträgen steht gilt der TV für alle. Wenn die BV den Punkt um den es geht vor dem Tarifvertrag verhandelt hat gilt meiner Meinung nach die BV und zwar für alle ==> Günstigkeitsprinzip. Dann wird hier eben übertariflich bezahlt.
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