Erstellt am 11.08.2006 um 09:31 Uhr von rolfo
Die außerordentliche Kündigung ist gesetzlich in folgenden Vorschriften geregelt: § 626 BGB
Jedes Arbeitsverhältnis, auch dasjenige, für das gesetzlich oder vertraglich die ordentliche Kündigung ausgeschlossen worden ist, kann durch die außerordentliche Kündigung jederzeit beendet werden. Dies gilt auch für befristete Arbeitsverhältnisse
Das Recht zur Kündigung steht jeder Arbeitsvertragspartei zu.
Erstellt am 11.08.2006 um 09:54 Uhr von Ramses II
Aber es braucht einen wichtigen Grund für die außerordentliche Kündigung. In dem von Bernhard geschilderten Fall erwartet die Rechstprechung dass der AN zuerst den AG abmahnt.