Erstellt am 21.08.2018 um 16:18 Uhr von Cyber99
Hallo Gerti,
§101 bezieht sich nur auf Maßnahmen im Sinne von §99 Abs. 1. In deinem Fall kann Euer Mitbestimmungsrecht im Rahmen eines arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens festgestellt werden und der Arbeitgeber zur Unterlassung seines mitbestimmungswidrigen Verhaltens aufgefordert werden.
Ansonsten gibt´s immer noch die Einigungsstelle, wenn man bei Angelegenheiten nach §87 Abs.1 keine Einigung erzielt.
Erstellt am 21.08.2018 um 17:05 Uhr von kratzbürste
Ihr beschließt einen Fachanwalt für Arbeitsrecht zu beauftragen, für euch ein Beschlussverfahren einzuleiten, um dem AG aufzuerlegen, es zu unterlassen Arbeitszeiten ohne Zustimmung des BR zu ändern. Bei permanenter Zuwiderhandlung droht das Zwangsgeld des § 23 Abs 3 BetrVG
Erstellt am 21.08.2018 um 17:22 Uhr von Challenger
Zitat : Welchen Rat habt ihr, wie sollten wir vorgehen ?
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Ich gehe noch einen Schritt weiter als kratzbürste. Bei Verletzung der MBRechte nach §87 BetrVG könnt Ihr die Unterlassung im Wege einer einstweiligen Verfügung erreichen.
Aber wie kratzbürste schon richtig schreibt : Ihr beschließt einen Fachanwalt für Arbeitsrecht zu beauftragen.
Erstellt am 21.08.2018 um 17:36 Uhr von BRHamburg
Hauptsache ihr könnt die Verstöße des Arbeitgebers genau belegen und beweisen. Am besten mit Schichtplan und Stempelzeiten, Auch das ihr ihn schon aufgefordert habt die MBR des BR ernst zunehmen werdet ihr im Zweifel beweisen müssen.