Erstellt am 09.08.2006 um 07:53 Uhr von beravo
Hallo Tini,
er hat ein Recht auf Ersatzfreistellung. Nachzulesen u.a. im Däubler § 38 Abs. 2 BetrVG Ziffer 23. Es sollten dem AG die Gründe dargelegt werden, warum eine Freistellung notwendig ist. Natürlich kann sich dein Stellvertreter auch zur Ausübung seines Amtes selbst freistellen(§37 Abs. 2). Dies gilt mehr bei kurzfristigen Freistellungen!
Stefan
Erstellt am 09.08.2006 um 07:53 Uhr von Frank B.
Siehe §37 Abs.2 BetrVG.
Eine häufig diskutierte Frage hier im Forum mit unterschiedlichen Antworten.
Vielleicht hilft dir die Suche nach "Ersatzfreistellung" ein wenig weiter.
Erstellt am 09.08.2006 um 08:14 Uhr von Mona-Lisa
ich denke, dass es immer darauf ankommt, wie gross der BR ist. Grundsätzlich meine ich, dass bei so einer (längeren) Verhinderung des BRV der Stellvertreter freigestellt sein sollte.
Erstellt am 09.08.2006 um 08:19 Uhr von Frank B.
Gut, Mona-Lisa, tolle Antwort! "SOLLTE" ist der richtige Ausdruck!
Erstellt am 09.08.2006 um 09:08 Uhr von Fayence
tini321,
der Gesetzgeber hat bei der Bemessung der freizustellenden BR-Mitglieder bereits solche Umstände wie "Urlaub" berücksichtigt.
Ersatzfreistellungen kommen im allgemeinen nur dann in Betracht, wenn der aufgrund der betrieblichen Gegebenheiten die ordnungsgemässe Erfüllung der BR-Aufgaben sonst nicht möglich wäre.
Der zusätzliche Arbeitsaufwand für das restliche BR-Gremium (durch Urlaub freigestelltes BR-Mitglied) kann durch den §37 Abs.2 abgefangen werden. Den ev. Mehraufwand nur auf den Stellvertreter zu beziehen, halte ich für zu kurz gedacht!
Erstellt am 09.08.2006 um 09:12 Uhr von foxdjudo
Es muß in der BR-Sitzung ein Beschluss über die Freistellung gefasst werden, denn nur das Gremium entscheidet. Einen Beschluss bekommt dann der AG.
mfg Fox