Hat der Stellv.BRV.ein Recht auf Freistellung, wenn der BRV im Urlaub ist?
Hallo Ich bin BRV und habe demnächst Urlaub und dann gehe ich auf Kur. Der Stellv.BRV. Arbeitet in der Produktion,hat er ein Recht auf Freistellung so lange ich weg bin? Oder nur wenn die Sprechzeiten sind?
Community-Antworten (6)
09.08.2006 um 09:53 Uhr
Hallo Tini,
er hat ein Recht auf Ersatzfreistellung. Nachzulesen u.a. im Däubler § 38 Abs. 2 BetrVG Ziffer 23. Es sollten dem AG die Gründe dargelegt werden, warum eine Freistellung notwendig ist. Natürlich kann sich dein Stellvertreter auch zur Ausübung seines Amtes selbst freistellen(§37 Abs. 2). Dies gilt mehr bei kurzfristigen Freistellungen!
Stefan
09.08.2006 um 09:53 Uhr
Siehe §37 Abs.2 BetrVG.
Eine häufig diskutierte Frage hier im Forum mit unterschiedlichen Antworten. Vielleicht hilft dir die Suche nach "Ersatzfreistellung" ein wenig weiter.
09.08.2006 um 10:14 Uhr
ich denke, dass es immer darauf ankommt, wie gross der BR ist. Grundsätzlich meine ich, dass bei so einer (längeren) Verhinderung des BRV der Stellvertreter freigestellt sein sollte.
09.08.2006 um 10:19 Uhr
Gut, Mona-Lisa, tolle Antwort! "SOLLTE" ist der richtige Ausdruck!
09.08.2006 um 11:08 Uhr
tini321,
der Gesetzgeber hat bei der Bemessung der freizustellenden BR-Mitglieder bereits solche Umstände wie "Urlaub" berücksichtigt. Ersatzfreistellungen kommen im allgemeinen nur dann in Betracht, wenn der aufgrund der betrieblichen Gegebenheiten die ordnungsgemässe Erfüllung der BR-Aufgaben sonst nicht möglich wäre.
Der zusätzliche Arbeitsaufwand für das restliche BR-Gremium (durch Urlaub freigestelltes BR-Mitglied) kann durch den §37 Abs.2 abgefangen werden. Den ev. Mehraufwand nur auf den Stellvertreter zu beziehen, halte ich für zu kurz gedacht!
09.08.2006 um 11:12 Uhr
Es muß in der BR-Sitzung ein Beschluss über die Freistellung gefasst werden, denn nur das Gremium entscheidet. Einen Beschluss bekommt dann der AG.
mfg Fox
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