erstmalige Eingruppierung
Für unseren Betrieb wurde von der Gewerkschaft erstmalig ein Haustarifvertrag abgeschlossen. Nun geht es an´s eingruppieren der Mitarbeiter. Meine Frage wäre nun: Was passiert (oder muss passieren) wenn wir der Eingruppierung nicht zustimmen ? Der Arbeitgeber kann ja die Eingruppierung trotzdem als vorläufige Maßnahme durchführen (§100 BetrVG). Nur, was dann ? Wie ist da formal weiter zu verfahren ? Müssen wir gegen die vorläufige Maßnahme Widerspruch einlegen, da wir ja nicht mit einverstanden sind? Wenn wir nichts weiter machen, gilt das dann auch formal als Zustimmung ? Muss der Arbeitgeber sich die endgültige Zustimmung auf jeden Fall vom Arbeitsgericht ersetzen lassen ? Oder muss dann der Arbeitnehmer selber tätig werden, wenn wir ihm mitteilen, dass wir der Eingruppierung nicht zugestimmt haben. Und was, wenn wir der Meinung sind, der Mitarbeiter wurde zu hoch eingruppiert ? (Wir rechnen bei uns im Betrieb tatsächlich mit "Naseneingruppierungen")
Danke für eure Antworten.
Community-Antworten (7)
19.08.2018 um 11:42 Uhr
Macht die Eingruppirung zusammen mit eurem Gewerkschaftssekretär. Der kann euch jede Frage beantworten. Hier im Forum bekommt ihr in diesem Themenbereich ehr Halbeweisheiten und Vermutungen. Wir haben bei uns zweimal diese Eingruppierung machen müssen, deshalb weiss ich das man das nicht in einem Forum klären kann.
19.08.2018 um 13:59 Uhr
Sehe ich auch so - die Gewerkschaft ist hier der richtige Ansprechpartner. Vielleicht steht im neuen Tarif sogar etwas zum Umgang mit Meinungsverschiedenheiten.
"Und was, wenn wir der Meinung sind, der Mitarbeiter wurde zu hoch eingruppiert ?" Dann gratuliert ihr dem Mitarbeiter.
19.08.2018 um 18:15 Uhr
Was ist die Unterrichtung durch den Arbeitgeber?
Der Arbeitgeber muss den Betriebsrat rechtzeitig und umfassend über eine Eingruppierung informieren, § 99 Abs. 1 BetrVG. Die Unterrichtung ist rechtzeitig, wenn der Arbeitgeber den Betriebsrat spätestens eine Woche vor Abschluss des Arbeitsvertrags über die geplante Maßnahme in Kenntnis setzt. Der Betriebsrat muss umfassend unterrichtet werden, d.h. der Arbeitgeber muss dem Betriebsrat die Informationen geben, die seinem eigenen Informationsstand entsprechen. Bei einer nach Lohn- und Fallgruppen aufgebauten Vergütungsordnung erstreckt sich das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates nicht nur auf die Bestimmung der Lohngruppe, sondern auch auf die richtige Fallgruppe dieser Lohngruppe. Im Bereich der außertariflichen Vergütung soll der Betriebsrat mitbeurteilen können, ob die Gehaltsgruppenordnung richtig angewandt wird und ggf. tatsächlich eine außertarifliche Bezahlung rechtmäßig ist. Der Betriebsrat ist daher umfassend über diese Entscheidung zu unterrichten.
Was folgt auf die Verweigerung der Zustimmung?
Der Arbeitgeber kann beim Arbeitsgericht beantragen, dass die Zustimmung des Betriebsrates zu ersetzen ist, § 99 Abs.4 BetrVG. Der Arbeitgeber kann zudem die Eingruppierung vorläufig durchführen, soweit dies aus sachlichen Gründen dringend erforderlich ist, § 100 BetrVG.
Sollte der Arbeitgeber die Eingruppierung vorläufig durchführen, d.h. bevor der Betriebsrat sich geäußert oder wenn er die Zustimmung verweigert hat, so muss er hierüber den Arbeitnehmer aufklären, § 100 Abs.1 BetrVG und den Betriebsrat unverzüglich von der vorläufigen Eingruppierung unterrichten, § 100 Abs.2 BetrVG. Der Betriebsrat hat das Recht die Gründe zu prüfen, die aus Sicht des Arbeitgebers die vorläufige Eingruppierung rechtfertigen und kann gegebenenfalls bestreiten, dass die vorläufige Einstellung erforderlich ist. Dies hat er dem Arbeitgeber unverzüglich mitzuteilen. Der Arbeitgeber muss innerhalb von drei Tagen nach Zugang der Erklärung des Betriebsrates die Ersetzung der Zustimmung beim Arbeitsgericht und die Feststellung beantragen, dass die Maßnahme aus sachlichen Gründen dringend erforderlich war, § 100 Abs.2 BetrVG. Lehnt das Gericht die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats ab oder stellt es rechtskräftig fest, dass offensichtlich die Maßnahme aus sachlichen Gründen nicht dringend erforderlich war, so endet die vorläufige personelle Maßnahme mit Ablauf von zwei Wochen nach Rechtskraft der Entscheidung (§ 100 Abs. 3 BetrVG). eine grafik Antworten auf folgende Fragen:
Der Arbeitgeber kann beim Arbeitsgericht beantragen, dass die Zustimmung des Betriebsrates zu ersetzen ist, § 99 Abs.4 BetrVG. Der Arbeitgeber kann zudem die Eingruppierung vorläufig durchführen, soweit dies aus sachlichen Gründen dringend erforderlich ist, § 100 BetrVG.
Was folgt auf die Verweigerung der Zustimmung? Sollte der Arbeitgeber die Eingruppierung vorläufig durchführen, d.h. bevor der Betriebsrat sich geäußert oder wenn er die Zustimmung verweigert hat, so muss er hierüber den Arbeitnehmer aufklären, § 100 Abs.1 BetrVG und den Betriebsrat unverzüglich von der vorläufigen Eingruppierung unterrichten, § 100 Abs.2 BetrVG. Der Betriebsrat hat das Recht die Gründe zu prüfen, die aus Sicht des Arbeitgebers die vorläufige Eingruppierung rechtfertigen und kann gegebenenfalls bestreiten, dass die vorläufige Einstellung erforderlich ist. Dies hat er dem Arbeitgeber unverzüglich mitzuteilen. Der Arbeitgeber muss innerhalb von drei Tagen nach Zugang der Erklärung des Betriebsrates die Ersetzung der Zustimmung beim Arbeitsgericht und die Feststellung beantragen, dass die Maßnahme aus sachlichen Gründen dringend erforderlich war, § 100 Abs.2 BetrVG. Lehnt das Gericht die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats ab oder stellt es rechtskräftig fest, dass offensichtlich die Maßnahme aus sachlichen Gründen nicht dringend erforderlich war, so endet die vorläufige personelle Maßnahme mit Ablauf von zwei Wochen nach Rechtskraft der Entscheidung (§ 100 Abs. 3 BetrVG).
Quelle : Eingruppierung, § 99 BetrVG | BECHERT Rechtsanwälte https://www.betriebsrat-berlin.de/fachwissen-betriebsrat/eingruppierung/
Der Arbeitgeber kann zudem die Eingruppierung vorläufig durchführen, ... Maßnahme aus sachlichen Gründen dringend erforderlich war, § 100 Abs.2 BetrVG.
19.08.2018 um 18:27 Uhr
Zitat samira : Sehe ich auch so - die Gewerkschaft ist hier der richtige Ansprechpartner. Vielleicht steht im neuen Tarif sogar etwas zum Umgang mit Meinungsverschiedenheiten.
Ich auch.
Zitat nbe : Müssen wir gegen die vorläufige Maßnahme Widerspruch einlegen, da wir ja nicht mit einverstanden sind? (Widerspruch nein, Ihr müst die Zustimmung verweigern)
Wenn wir nichts weiter machen, gilt das dann auch formal als Zustimmung ? (Ganz genau)
Muss der Arbeitgeber sich die endgültige Zustimmung auf jeden Fall vom Arbeitsgericht ersetzen lassen ? (Auch richtig)
Oder muss dann der Arbeitnehmer selber tätig werden,............... ( Nicht vor Abschluss eines Zustimmungsersetzungsverfahrens)
Wenn der AG das Zustimmungsersetzungsverfahren nicht durchführt, gilt das hier :
§ 101:Zwangsgeld
Führt der Arbeitgeber eine personelle Maßnahme im Sinne des § 99 Abs. 1 Satz 1 ohne Zustimmung des Betriebsrats durch oder hält er eine vorläufige personelle Maßnahme entgegen § 100 Abs. 2 Satz 3 oder Abs. 3 aufrecht, so kann der Betriebsrat beim Arbeitsgericht beantragen, dem Arbeitgeber aufzugeben, die personelle Maßnahme aufzuheben. Hebt der Arbeitgeber entgegen einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung die personelle Maßnahme nicht auf, so ist auf Antrag des Betriebsrats vom Arbeitsgericht zu erkennen, dass der Arbeitgeber zur Aufhebung der Maßnahme durch Zwangsgeld anzuhalten sei. Das Höchstmaß des Zwangsgeldes beträgt für jeden Tag der Zuwiderhandlung 250 Euro.
19.08.2018 um 18:35 Uhr
Genau diese Art von Antworten wie von Challenger meine ich. Es handelt sich eben nicht um eine Unterrichtung nach §99 BetrVG. Die Mitarbeiter werden nicht neueingestellt sondern sind vieleicht schon seit Jahren im Betrieb. Auch ob das Arbeitsgericht zuständig ist steht nicht im Gesetz sondern im Tarifvertrag. Es kann sehr gut sein das erst eine Art Schlichtungsversuch zwischen Arbeitgeber und Gewerkschaft statt finden muss bevor dann der Weg vor Gericht offen steht. So war es in beiden Fällen bei uns.
20.08.2018 um 11:08 Uhr
Auch bei einer Eingruppierung während der Beschäftigung ist der BR nach § 99 BetrVG zu beteiligen.
20.08.2018 um 12:09 Uhr
BRHamburg Es handelt sich eben nicht um eine Unterrichtung nach §99 BetrVG. Für dich nochmal zum Nachlesen der Text des BetrVG: § 99 Abs. 1
- In Unternehmen mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber den Betriebsrat vor jeder Einstellung, Eingruppierung Umgruppierung und Versetzung zu unterrichten .........
Auch ob das Arbeitsgericht zuständig ist steht nicht im Gesetz sondern im Tarifvertrag. Wenn ein BR seine Zustimmung zur Eingrupperung verweigert, ist das Arbeitsgericht immer zuständig. Mag sein, dass in eurem TV vor der Anrufung des Arbeitsgerichtes eine Schlichtung vorgesehen ist. Das ist aber nicht in jedem TV der Fall, deswegen kannst du hier nicht einfach schreiben, dass die Zuständigkeit im TV geregelt ist!
So war es in beiden Fällen bei uns. Wie schon erwähnt, das heißt nicht, dass es bei anderen auch so ist!
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