Hallo,

kann mir jemand die Frage beantworten, wie eine Diplomandin, die ihre Dipl-arbeit in einem Unternehmen anfertigt, Betriebsverfassungsgesetz-mäßig gestellt ist?
BetrVG § 5 definiert 'Arbeitnehmer' u.a. auch als die 'zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten'.
Das Berufsbildungsgesetz demgegenüber schließt allerdings in § 3 (2) Studenten aus.
Konkret geht es um die Punkte 'Kündigungsfristen' (gelten hier die gesetzlichen nach BGB §622?) und 'Urlaubsanspruch' (gemäß BUrlG § 3????).
Einer Diplomandin wird hier bei uns in ihrem Diplomandenvertrag beidseitig eine Kdg.-frist von 5 Tagen aus 'wichtigem Grund' eingeräumt, sowie KEIN Urlaubsanspruch gewährt.

Im Voraus Danke!