Erstellt am 08.08.2006 um 08:04 Uhr von Fayence
pillepalle,
betriebsverfassungsrechtlich sind Diplomanden z.B. nicht wahlberechtigt!
Diplomanden sind nicht als Arbeitnehmer zu werten, kann daher nicht erkennen, warum das BurlG oder der §622 BGB Anwendung finden sollte.
Erstellt am 08.08.2006 um 08:17 Uhr von Rollie
Zumal anzunehmen ist, das hier als Studentin, die Semesterferien als Urlaub/Ferien greifen.
Erstellt am 08.08.2006 um 08:22 Uhr von Lotte
Fayence, Rollie,
vielleicht liege ich jetzt völlig falsch, aber der Fitting schreibt unter §5 RN 267
"Auch Studenten, die als Bestandteil des Studiums ein Hochschul- oder Fachschulpraktikum im Betrieb absolvieren, sind jedenfalls dann unstr. zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte, wenn sie während des Praktikums in einer privatrechtlichen Beziehung zum Betriebsinhaber stehen (....) Sind die Praktika entspr. der Studienordnung als reine Hochschulmaßnahme vorgesehen, so ist eine AN Eigenschaft der Studenten iSd. § 5 Abs.1 nicht generell ausgeschlossen"
Erstellt am 08.08.2006 um 08:49 Uhr von Fayence
Lotte, Rollie
was haben Diplomanden mit Praktikanten oder Ferienjobbern zu tun?
Erstellt am 08.08.2006 um 08:56 Uhr von rollie
@Fayence,
Ich denke, wenn sie keine Arbeitnehmer sind, bzw. nicht wahlberechtigt, dürfte u.U. das BUrlG. auch nur eingeschränkt anwendung finden ?
@Lotte,
wenn sie während des Praktikums in einer "privatrechtlichen Beziehung" zum Betriebsinhaber stehen (....)
Erstellt am 08.08.2006 um 09:32 Uhr von Fayence
@ Rollie
Was hältst Du denn davon, dass das BurlG für Diplomanden gar keine Anwendung findet?
Erstellt am 08.08.2006 um 10:51 Uhr von pillepalle
Was ist dann von einem 'Diplomandenvertrag' zu halten, in dem bzgl. der Arbeitszeiten auf die betriebsinterne Regelung des Ausbildungsbetriebs verwiesen wird?
Andererseits aber die oben erwähnten Urlaubs- und Kündigungsregelungen drin stehen.
Die Diplomandin hat hauptsächlich wegen dieser kurzen Kündigungsfrist und der Passage 'aus wichtigem Grund'(???) Bedenken.
Zur 2. Antwort:
Die Dipl.-arbeit wird ungeachtet der vorlesungsfreien Zeit auch in diesen (sog.) 'Semesterferien' angefertigt.
Erstellt am 08.08.2006 um 11:30 Uhr von Fayence
pillepalle,
"....in dem bzgl. der Arbeitszeiten auf die betriebsinterne Regelung des Ausbildungsbetriebs verwiesen wird?"
Zu welch anderen Zeiten, sollte ein Diplomand denn sonst seine Arbeit schreiben können? Ausserhalb der normal üblichen Arbeitszeit? Wohl kaum!
Halte es für berechtigt, dass ein AG die "Arbeitszeiten" vertraglich erwähnt und festhält.
Nehme an, dass sich die grundlegenden Bedenken Eurer Diplomandin darauf beziehen, dass sie ihre Diplomarbeit in Eurem Betrieb vielleicht nicht in erforderlichem Umfang fertig stellen kann. Da muss sie sich ganz einfach entscheiden bzw. sich einen anderen Betrieb suchen, der eher gewillt ist, entsprechende "Sicherheit" zu bieten! Wird aber nicht einfach sein.