W.A.F. LogoSeminare
Dieser Beitrag ist vor 19 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Stellung einer Diplomandin im Unternehmen

P
pillepalle
Jan 2018 bearbeitet

Hallo,

kann mir jemand die Frage beantworten, wie eine Diplomandin, die ihre Dipl-arbeit in einem Unternehmen anfertigt, Betriebsverfassungsgesetz-mäßig gestellt ist? BetrVG § 5 definiert 'Arbeitnehmer' u.a. auch als die 'zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten'. Das Berufsbildungsgesetz demgegenüber schließt allerdings in § 3 (2) Studenten aus. Konkret geht es um die Punkte 'Kündigungsfristen' (gelten hier die gesetzlichen nach BGB §622?) und 'Urlaubsanspruch' (gemäß BUrlG § 3????). Einer Diplomandin wird hier bei uns in ihrem Diplomandenvertrag beidseitig eine Kdg.-frist von 5 Tagen aus 'wichtigem Grund' eingeräumt, sowie KEIN Urlaubsanspruch gewährt.

Im Voraus Danke!

3.04208

Community-Antworten (8)

F
Fayence

08.08.2006 um 10:04 Uhr

pillepalle, betriebsverfassungsrechtlich sind Diplomanden z.B. nicht wahlberechtigt!

Diplomanden sind nicht als Arbeitnehmer zu werten, kann daher nicht erkennen, warum das BurlG oder der §622 BGB Anwendung finden sollte.

R
Rollie

08.08.2006 um 10:17 Uhr

Zumal anzunehmen ist, das hier als Studentin, die Semesterferien als Urlaub/Ferien greifen.

L
Lotte

08.08.2006 um 10:22 Uhr

Fayence, Rollie,

vielleicht liege ich jetzt völlig falsch, aber der Fitting schreibt unter §5 RN 267

"Auch Studenten, die als Bestandteil des Studiums ein Hochschul- oder Fachschulpraktikum im Betrieb absolvieren, sind jedenfalls dann unstr. zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte, wenn sie während des Praktikums in einer privatrechtlichen Beziehung zum Betriebsinhaber stehen (....) Sind die Praktika entspr. der Studienordnung als reine Hochschulmaßnahme vorgesehen, so ist eine AN Eigenschaft der Studenten iSd. § 5 Abs.1 nicht generell ausgeschlossen"

F
Fayence

08.08.2006 um 10:49 Uhr

Lotte, Rollie was haben Diplomanden mit Praktikanten oder Ferienjobbern zu tun?

R
Rollie

08.08.2006 um 10:56 Uhr

@Fayence,

Ich denke, wenn sie keine Arbeitnehmer sind, bzw. nicht wahlberechtigt, dürfte u.U. das BUrlG. auch nur eingeschränkt anwendung finden ?

@Lotte,

wenn sie während des Praktikums in einer "privatrechtlichen Beziehung" zum Betriebsinhaber stehen (....)

F
Fayence

08.08.2006 um 11:32 Uhr

@ Rollie

Was hältst Du denn davon, dass das BurlG für Diplomanden gar keine Anwendung findet?

P
pillepalle

08.08.2006 um 12:51 Uhr

Was ist dann von einem 'Diplomandenvertrag' zu halten, in dem bzgl. der Arbeitszeiten auf die betriebsinterne Regelung des Ausbildungsbetriebs verwiesen wird? Andererseits aber die oben erwähnten Urlaubs- und Kündigungsregelungen drin stehen. Die Diplomandin hat hauptsächlich wegen dieser kurzen Kündigungsfrist und der Passage 'aus wichtigem Grund'(???) Bedenken.

Zur 2. Antwort: Die Dipl.-arbeit wird ungeachtet der vorlesungsfreien Zeit auch in diesen (sog.) 'Semesterferien' angefertigt.

F
Fayence

08.08.2006 um 13:30 Uhr

pillepalle,

"....in dem bzgl. der Arbeitszeiten auf die betriebsinterne Regelung des Ausbildungsbetriebs verwiesen wird?"

Zu welch anderen Zeiten, sollte ein Diplomand denn sonst seine Arbeit schreiben können? Ausserhalb der normal üblichen Arbeitszeit? Wohl kaum!

Halte es für berechtigt, dass ein AG die "Arbeitszeiten" vertraglich erwähnt und festhält.

Nehme an, dass sich die grundlegenden Bedenken Eurer Diplomandin darauf beziehen, dass sie ihre Diplomarbeit in Eurem Betrieb vielleicht nicht in erforderlichem Umfang fertig stellen kann. Da muss sie sich ganz einfach entscheiden bzw. sich einen anderen Betrieb suchen, der eher gewillt ist, entsprechende "Sicherheit" zu bieten! Wird aber nicht einfach sein.

Ihre Antwort