Erstellt am 06.08.2006 um 20:28 Uhr von Heini
Die § 81 Abs. 4 S. 3, § 82 Abs. 2 S. 2, § 83 Abs. 1 S. 2 und § 84 Abs. 1 S. 2 BetrVG regeln das Recht des Arbeitnehmers auf Hinzuziehung eines Betriebsratsmitglieds jeweils bezogen auf bestimmte Gegenstände und Anlässe.
Da in diesen Gesetzen nur die Rede von Betriebsratsmitgliedern ist, haben Arbeitnehmer keinen betriebsverfassungsrechtlichen Anspruch darauf, dass ein Ersatzmitglied seines Vertrauens, solange es nicht für ein zeitweilig verhindertes Betriebsratsmitglied aktiv ist, zu einem Personalgespräch begleitet.
Erstellt am 06.08.2006 um 20:50 Uhr von else
Hallo, Heini,
danke für deine rasche Hilfe. Da in unserem BR z.Zt. mehrere Mitglieder nicht da sind,
d.h. Urlaub, Krankheit etc., und ich sehr häufig an den Sitzungen teilnehme, werde ich
unter dem Gesichtspunkt des letzten Teils deiner Antwort agieren. Danke nochmal, und
´nen schönen Abend noch....