Verstoß gegen § 23 (1) BetrVG - kann man ein Ersatzmitglied nach § 23 belangen, wenn das Vergehen aus der abgelaufenen Amtsperiode stammt?
Kann man ein Ersatzmitglied nach § 23 belangen, wenn das Vergehen aus der abgelaufenen Amtsperiode stammt? Damals war er ein ordentliches BR Mitglied und heute nur noch Ersatz, jedoch die Chancen auf Vertretung stehen sehr groß. Die Eingabe stammt von einem anderen BR Mitglied, der damals eine vertrauliche Email geschickt hat und diese wurde dann an die Personalabteilung weitergeleitet. Das BR Mitglied erwartet jetzt den Rücktritt, des Ersatzmitgliedes. In einem Gespräch war der Betroffene uneinsichtig und argumentiert, diese Mail nur zum Zwecke der Schlichtung zwischen MA und BR genutzt zu haben.
Community-Antworten (3)
04.08.2006 um 15:45 Uhr
Ich denke nicht. Da hätte man in der abgelaufenen Period was machen müssen. (und wäre er da ausgeschlossen worden, hätte er sich für die neue Wahlperiode wieder aufstellen können).
04.08.2006 um 16:08 Uhr
Vergiß es einfach, die Amtsperiode ist vorbei und damit Geschichte. Er ist de facto nicht mehr im Amt. Ihr könnt ihn lediglich auf den §79 BetrVG hinweisen und wenn er es in der jetzigen Amtszeit macht, dann könnt ihr ihn wie auch immer nach §23 BetrVG.
04.08.2006 um 21:20 Uhr
Guddi2006,
ich finde es immer wieder schön zu lesen, wie sehr sich auf die Vertraulichkeit von Emails verlassen wird. Vor allem, wenn vertrauliche Informationen auch noch offen in der Email an sich kommuniziert werden.
Sollte Euch generell ein paar Gedanken wert sein!!
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