Mitteilungsrecht des GBR an Mitarbeiter, Mitbestimmung des lokalen BR
Liebe Kollegen: Der GBR hat eine GBR-Info verfasst, die in Betriebsratslosen Betriebsstätten aufgrund einer Vereinbarung vom Arbeitgeber veröffentlicht wird (Schwarzes Brett) Ziemlich brisanter Inhalt, die Entscheidung im GBR war knapp. Mein lokaler Betriebsrat (ich Vorsitzender) hat beschlossen, dass es nicht aufgehängt wird. Nach meiner persönlichen Auffassung steht uns kein Beschluss zu: GBR hat beschlossen-ist verantwortlicher-steht auch so auf dem Blatt-und der BR ist lokaler ausführender: Zensur findet nicht statt.
Wie seht Ihr das, und wie ist die rechtliche Würdigung?
Community-Antworten (3)
18.05.2006 um 10:44 Uhr
Hallo Betriebsratten Ich verstehe nicht: Der GBR hat eine GBR-Info verfasst, die in Betriebsratslosen Betriebsstätten aufgrund einer Vereinbarung vom Arbeitgeber veröffentlicht wird (Schwarzes Brett)
Das heißt für mich, daß es nur in Betriebsstätten ohne BR aufgehängt werden soll? Dann würde es Euch doch nicht betreffen?
18.05.2006 um 10:48 Uhr
Sorry...missverständlich. In BR Zentren wäre das Aufgabe des BR...der sich in diesem Fall aber verweigert
18.05.2006 um 11:13 Uhr
Ist denn der GBR dem BR weisungsbefugt? Ansonsten müssten halt Mitglieder des GBR das Flugblatt aufhängen. Bei http://www.verdi.de/aktive/Oeffentlichkeitsarbeit_ausbauen/medien_nutzen_-_rechte_kennen/alles_was_recht_ist
steht: Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg hat das Recht des Betriebsrats zur umfassenden Information bestätigt: "Der Betriebsrat ist befugt, Informationsblätter an die Belegschaft herauszugeben. Der Informationsaustausch zwischen Arbeitnehmern und Betriebsrat ist nicht auf die im BetrVG erwähnten Formen (Betriebsversammlung, Sprechstunde) beschränkt." (LAG Baden-Württemberg 10.11.77 - 2 TaBV 2/77).
und: Gesamtbetriebs- und -personalräte können zwar ein eigenes Informationsblatt für die Beschäftigten herausgeben, sie haben jedoch keinen Anspruch darauf, dass der Arbeitgeber die Kosten dafür übernimmt. "Die Herausgabe von Informationsblättern des Gesamtbetriebsrates mag für die Unterrichtung der Arbeitnehmer geeignet und nützlich sein, erforderlich im Sinne des § 40, Abs. 1 BetrVG ist sie nicht. Damit entfällt die Pflicht des Arbeitgebers, hierfür Kosten zu tragen." (BAG vom 21.11.78 - 6 ABR 55/76)
Also sollte das Infoblatt auf jeden Fall aufgehängt werden.
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