Erstellt am 16.08.2018 um 10:27 Uhr von celestro
"Ein Betriebsrat ist fachlich nicht qualifiziert für seine Arbeit."
Warum hat der Arbeitgeber dieser Person dann den Job gegeben ?
"Moppt ihr untergestellten Arbeiter, belügt Chef begeht krasse Verstöße gegen Vorschriften , des Kunden."
Wenn sich das beweisen läßt, dann dürfte der AG die Person vermutlich kündigen können.
"Reitet darauf rum,sie ist Betriebsrat ihr könnt mich mal (Original Aussage)"
Das ist völlig irrelevant.
Erstellt am 16.08.2018 um 10:59 Uhr von gerrym
ist Bekannte von Ihm und nutzt das aus. Chef reagiert deshalb auch nicht Was kann man tun. Mitarbeiter haben sich schon beschwert .Keine Reaktion. Der Betriebsfrieden ist massiv gestört. Beweise wurden vorgelegt .Auch wurden Beschwerden mündlich und schriftlich vorgebracht. Keine Reaktion. Auch der Rest vom Betriebsrat wird ignoriert
Erstellt am 16.08.2018 um 11:08 Uhr von Challenger
Nur mal so zur INFO :
Landesarbeitsgericht Mainz, Urteil vom 16.08.2001
- 6 Sa 415/01 -
Schmerzensgeld in Höhe von 15.000 DM aufgrund jahrelangen Mobbings eines Bankdirektors
Vorliegen einer schwerwiegenden Persönlichkeitsverletzung
Wird ein seit 45 Jahren beschäftigter Bankdirektor dadurch gemobbt, dass ihm seine Sekretärin entzogen wird, er sein eigenes Büro verliert, er ständig rechtswidrige Arbeitszuweisungen erhält, er monatelang nicht beschäftigt wird, er täglich Tätigkeitsnachweise in Halbstundentakt abgeben muss, er ständig zu mit einer Videokamera aufgezeichneten Mitarbeiterschulungen herangezogen wird sowie herabwürdigende Vermerke erhält, steht ihm ein Anspruch auf Schmerzensgeld wegen schwerwiegender Verletzung seines Persönlichkeitsrechts zu. Dies geht aus einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Mainz hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Jahr 1992 fusionierte eine Raiffeisenbank mit einer Volksbank. In diesem Zusammenhang wurde die Stellung eines seit dem Jahr 1955 bei der Raiffeisenbank beschäftigten Mitarbeiters von einen Vorstand in einen Bankdirektor umgewandelt. In dieser Funktion wurde er seit dem Jahr 1995 Opfer permanenten Mobbings durch seinen Vorgesetzten. Begonnen hat dies mit der Entziehung seiner Sekretärin ohne seine Zustimmung. Später wurde er aus einem eigenen abschließbaren Büro in eine ihm zugewiesene Ecke des Schalterraums versetzt, deren Abgeschlossenheit nur durch den Einsatz eines Blumengewächses erreicht wurde. Zudem versuchte der Vorgesetzte wiederholt durch arbeitswidrige Maßnahmen, den Tätigkeitsbereich des Bankdirektors zu ändern. Es kam weiterhin zu einer monatelangen Freistellung des Bankdirektors. Seit dem Jahr 1998 musste der Bankdirektor täglich Tätigkeitsnachweise im Halbstundentakt unter Benennung des Gesprächspartners und des Gesprächsgrundes anfertigen. Ferner sollte er permanent Mitarbeiterschulungen durchführen, die zu seiner Kontrolle aufgezeichnet wurden. Im Jahr 2000 erhielt der Bankdirektor schließlich zwei Vermerke seines Vorgesetzten, die ihn herabwürdigten. Der Bankdirektor erhob nunmehr gegen seinen Vorgesetzten Klage auf Zahlung eines Schmerzensgeldes. ................
.................Nach Ansicht des Landesarbeitsgerichts sei jedoch ein Schmerzendgeld in Höhe von 15.000 DM angemessen und somit ausreichend gewesen.
Erstellt am 16.08.2018 um 11:13 Uhr von gerrym
betrifft ja die Sache wohl nicht
Erstellt am 16.08.2018 um 11:36 Uhr von Challenger
Zitate gerrym :
1)..... Moppt ihr untergestellten Arbeiter,....
2) .....ist Bekannte von Ihm und nutzt das aus. Chef reagiert deshalb auch nicht Was kann man tun. Mitarbeiter haben sich schon beschwert .Keine Reaktion. Der Betriebsfrieden ist massiv gestört
3) Kann man die Person Kündigen?
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Dieser Person kann gekündigt werden, wenn der BR dies vom AG verlangt. Vergleich :
§ 104 BetrVG - Entfernung betriebsstörender Arbeitnehmer -
Hat ein Arbeitnehmer durch gesetzwidriges Verhalten oder durch grobe Verletzung der in § 75 Abs. 1 enthaltenen Grundsätze, insbesondere durch rassistische oder fremdenfeindliche Betätigungen, den Betriebsfrieden wiederholt ernstlich gestört, so kann der Betriebsrat vom Arbeitgeber die Entlassung oder Versetzung verlangen. Gibt das Arbeitsgericht einem Antrag des Betriebsrats statt, dem Arbeitgeber aufzugeben, die Entlassung oder Versetzung durchzuführen, und führt der Arbeitgeber die Entlassung oder Versetzung einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung zuwider nicht durch, so ist auf Antrag des Betriebsrats vom Arbeitsgericht zu erkennen, dass er zur Vornahme der Entlassung oder Versetzung durch Zwangsgeld anzuhalten sei. Das Höchstmaß des Zwangsgeldes beträgt für jeden Tag der Zuwiderhandlung 250 Euro.
Hierzu das BUNDESARBEITSGERICHT
BAG, Urteil vom 28.3.2017, 2 AZR 551/16
Außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung - Entlassungsverlangen des Betriebsrats
Leitsatz
Wird einem Entlassungsverlangen des Betriebsrats im Verfahren nach § 104 Satz 2 BetrVG rechtskräftig stattgegeben, begründet dies ein dringendes betriebliches Erfordernis iSd. § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG für eine ordentliche arbeitgeberseitige Kündigung.
Erstellt am 16.08.2018 um 11:42 Uhr von takkus
@ Challenger: aha! Und? (Post von 11:08 Uhr)
@ gerrym: Wenn die von Dir geschilderten Sachverhalte wirklich so schwerwiegend sind, dass der Betriebsfrieden tatsächlich und nachhaltig gestört wird, dann könnte man im Bedarfsfall den § 104 BetrVG nutzen. Hier genügt aber nicht nur ein Furz in der Betriebskantine!
Wurden die Beschwerden an den BetrRat gebracht? Hat der Betriebsrat diese für gerechtfertigt erklärt und den ArbG auf Abhilfe hingewirkt? Hat der ArbG also nicht reagiert, habt ihr die Einigungsstelle angerufen?
Erstellt am 16.08.2018 um 12:09 Uhr von gerrym
Die Vorwürfe sind belegbar. Der Betriebsrat wurde von den Mitarbeitern informiert.
Werden ihn jetzt auffordern was zu tun.
Erstellt am 16.08.2018 um 12:43 Uhr von Challenger
Zitat takkus :
@ Challenger: aha! Und? (Post von 11:08 Uhr)
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Hallo takkus,
aha! Und? Was ?
War doch nur mal so zur INFO unter Bezugnahme von Mobbing gedacht.
Erstellt am 16.08.2018 um 12:59 Uhr von takkus
Nett, hilft dem gerrym aber im Moment nicht weiter.