Erstellt am 19.03.2014 um 17:01 Uhr von gironimo
>Wir wollen gerne bei den Meetings dabei sein<
Das geht wohl eher nicht (es sei denn der AG tut es freiwillig)
Alternative: Ihr beschließt einen Sachverständigen hinzuzuziehen oder bucht ein Inhouse-Seminar für den ganzen BR. (§§ 80 oder 37.6 BetrVG). Ganz schön kostspielig - dann vielleicht doch Teilnahme an den Meetings? Aber ehrlich gesagt - der Sachverständige wäre mir als BR lieber.
Natürlich könnt Ihr auch Euren Informationsanspruch über das Arbeitsgericht geltend machen - dauert aber seine Zeit.
>dass sich alle vom LEAN-Team morgens um 8 Uhr vor einem Board treffen<
Na hoffentlich ist das dann schon Arbeitszeit !!!
Erstellt am 19.03.2014 um 21:20 Uhr von ganther
In die Meetings muss der AG euch nicht lassen. Warum auch? Nutzt den 111 BetrVG
Erstellt am 19.03.2014 um 21:59 Uhr von seesee
@gironimo: Nee, an DIESEN Treffen vor dem Board müssen wir nicht unbedingt dabei sein; ich meinte die LEAN Meetings, bei welchen entschieden oder erarbeitet wird, WAS denn nun eingeführt wird. Wir wollen Teil des Lean-Teams sein, damit wir verfolgen können, wohin der Karren fährt. Heute fand ein Meeting mit einer LEAN-Beraterin statt, bei der neben unserem Lean-Manager (der übrigens noch keine entsprechende Ausbildung hat) etliche unserer Kollegen eingeladen waren - nur eben niemand vom BR
Erstellt am 19.03.2014 um 22:48 Uhr von Snooker
Hi seesee
Ihr habt leider kein Anspruch darauf Teil dieses Lean- Teams zu sein. Nur was dort erarbeitet und letztendlich auch durch das Unternehmen eingeführt werden soll, sollte euch zumindest nach § 80 BetrVG vorgelegt werden. Denn nur so könnt ihr ja entscheiden ob dann mitbestimmungspflichtige Punkte berührt werden. . Euer AG macht es sich da ein bißchen selber schwer, denn wenn er euch dran teilhaben lassen würde, könnte er sich das informieren sparen.
Erstellt am 20.03.2014 um 09:30 Uhr von petrus
@seesee
Guckt Euch mal die §§90+91 BetrVG an!
"Der Chef lehnte es ab mit dem Hinweis, wir würden noch früh genug erfahren, worum es geht..."
Dies scheint ein eklatanter Widerspruch zu §90 (2) sein...